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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. November 2011

    BGH, Urteil vom 29.07.2009, Az. I ZR 166/06
    § 3 RDG, § 5 RDG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG (2004), Art. 1 Abs. 1 S. 1 RBerG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches in Briefsendungen für eine gewerbliche Schuldenregulierung wirbt, gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG und § 3 RDG verstößt, wenn es denjenigen Kunden einen „in Schuldenangelegenheiten versierten Rechtsanwalt“ empfiehlt, die darauf verzichten, einen selbst gewählten Rechtsanwalt zu beauftragen. Letzteres wurde durch eine Kostenübernahme des Unternehmens für solche Fälle nahe gelegt.  Zwar habe der Kunde den Anwalt gemäß § 5 Nr. 4 des Dienstleistungsvertrags auch in solchen Fällen selbst zu beauftragen und zu bevollmächtigen. Diese formale Bestimmung ändere aber nichts daran, dass dem Anwalt der Sache nach – wie insbesondere die Regelung der Kostentragung zeige – lediglich die Stellung eines Erfüllungsgehilfen des Unternehmens  zukomme. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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