IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. Dezember 2008

    Seit dem gestrigen Tage können Onlinehändler von Verbrauchern bei Nacherfüllung eines Kaufvertrages auf Grund der Fehlerhaftigkeit einer Sache nunmehr auch per gesetzlicher Weisung keinen Wertersatz mehr für die zwischenzeitliche Nutzung fordern. Gemäß Art. 5 des Gesetzes zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (EntsÜbermuaÄndG), welches ab dem 16.12.2008 Geltung beansprucht, ist das Bürgerliche Gesetzbuch in § 474 Abs. 2 BGB wie folgt neu gefasst worden. Statt der bisherigen Gesetzesformulierung zum Verbrauchsgüterkauf  „(1) 1Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. (2) Die §§ 445 und 447 finden auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge keine Anwendung.“ heißt es nunmehr: „(1) 1Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. (2) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden.“ Die Gesetzesänderung geht auf ein gleichlautendes Urteil des EuGH zurück (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: EuGH). DR. DAMM & PARTNER weisen darauf hin, dass Wertersatz weiterhin dann zu leisten ist, wenn der Kaufvertrag – etwa auf Grund eines Rücktritts – vollständig rückabgewickelt wird.

  • veröffentlicht am 8. Dezember 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2007, Az. 2 U 132/06
    §§
    3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 28 Abs. 3 BDSG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass die Weitergabe von Kundendaten einschließlich der Kontoverbindung des Kunden an Dritte für Werbezwecke wettbewerbswidrig ist, wenn keine wirksame Einwilligung des Kunden vorliegt. Das Gericht führte aus, dass Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz in einer Vielzahl von Fällen zwar nicht wettbewerbswidrig seien, da es an der erforderlichen Marktbezogenheit bei einer Verletzung in der Regel fehle.  Hier hatte die Beklagte, ein Telekommunikationsdienstleister, jedoch Kundendaten an eine verbundene Lottereieinnahmestelle weitergegeben, in dem Wissen, dass an diese Kunden mit massiver Werbung herangetreten und sogar unberechtige Abbuchungen von Kundenkonten getätigt würden. Die dadurch ausgelösten Auswirkungen auf den Wettbewerb gingen über die rechtswidrige Datenweitergabe an sich hinaus, so dass eine Marktbezogenheit in diesem Fall zu bejahen sei. Zweck der Weitergabe sei die Verschaffung eines wettbewerbsrechtlichen Vorteils. Die Beklagte war durch die Weitergabe der Daten wissende und willentliche Teilnehmerin am Wettbewerbsverstoß und wurde auf dieser Basis verurteilt.
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Dezember 2008

    Nach einer kostenpflichtigen Studie der Deutsche Card Services GmbH (Page Retail Report 2008) erledigen deutsche Onlinekäufer den größten Teil ihrer Warenkäufe in den ersten drei Tagen der Woche.  Die Deutsche Card Services GmbH hatte auf eine Umfrage verzichtet und stattdessen „rund sieben Millionen zwischen Oktober 2006 und September 2007 tatsächlich durchgeführte elektronische Zahlungsvorgänge analysiert, die die Deutsche Card Services beispielsweise im Auftrag von Kreditkartenanbietern wie Visa und MasterCard oder per elektronischer Lastschrift (ELV) abwickelt“ berichtet heise.de (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Studie bei heise.de). Der Großteil der Online-Shopping-Aktivitäten, so heise.de, entfalle aber unverändert auf die typische werktägliche Arbeitszeit zwischen 8 und 18 Uhr. Über 53 Prozent der Einkäufe fänden in diesem Zeitraum statt, wobei insbesondere die „Mittagspause“, also das Zeitfenster zwischen 12 und 14 Uhr, mit über 13 Prozent aller Transaktionen herausrage.

  • veröffentlicht am 24. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 11.09.2008, Az. I ZR 120/06
    §§
    4 Nr. 4, 5 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Gewerbetreibender bei einer Werbemaßnahme nicht verpflichtet ist, diese zeitlich zu begrenzen. Er ist lediglich gehalten, eine zeitliche Begrenzung anzugeben, wenn diese vorhanden ist. Das Gericht war der Auffassung, dass die Ankündigung von Sonderangeboten unter der Überschrift „Räumungsfinale / Saisonschlussverkauf“ nicht zwangsläufig bedeuten müsse, dass die Aktion auf einen bestimmten (kurzen) Zeitraum begrenzt sei. Auch wenn eine Anlehnung an den früher gebräuchlichen Winterschlussverkauf angenommen werde, so wüssten verständige Verbraucher heutzutage, dass es den eigentlichen Winterschlussverkauf nicht mehr gibt. Und selbst wenn einige Verbraucher annähmen, dass es sich um ein zeitlich begrenztes Angebot in Anlehnung an den ehemaligen Winterschlussverkauf handele, so sei dies nur als geringe Irreführung zu bewerten, die allenfalls eine Bagatelle darstelle.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. November 2008

    „Das Institut Marketagent hat im Auftrag von eBay 500 Österreicher/innen zwischen 20 und 59 Jahren zu ihren diesjährigen Weihnachtseinkäufen befragt. Demnach wird das Internet eine immer bedeutsamere Quelle für Weihnachtsgeschenke. So werden auf den Online-Handel Weihnachten 2008 etwa 320 Millionen Euro entfallen.  … Während der stationäre Handel mit Umsatzeinbußen im Weihnachtsgeschäft rechnet, zeigt sich im Internet eine andere Entwicklung. Die Umfrage ergab, dass 23,6% der Internet-Käufer im Jahr 2008 mehr für Weihnachtsgeschenke im Internet ausgeben als noch im Jahr zuvor.“ berichtet onlinemarktplatz.de

  • veröffentlicht am 12. November 2008

    eBay hat eine neue Liste von Verhaltensweisen zusammengestellt, die für Onlinehändler auf der Internethandelsplattform eBay.de ab sofort verboten sind. Hierzu gehören u.a. die Kreditkartenauf- bzw. Kreditkartenzuschläge, Umlagen von eBay- und PayPal-Gebühren, Aufschläge, zusätzliche Service- oder Bearbeitungskosten für die Bezahlung mit einer bestimmten Zahlungsmethode. Weitere Verbote finden sich bei eBay (? Bitte klicken Sie auf diesen Link, der JavaScript enthält: Gebühren). Befremdlich wirkt das Verbot der „Umlegung der Mehrwertsteuer auf den Käufer“, da der Preis einer Ware, soweit nicht gegenüber einem Unternehmer angeboten, grundsätzlich auf Grund der gesetzlichen Vorgaben die Mehrwertsteuer zu enthalten hat (§ 1 Abs. 1 UStG) und hierauf vom Onlinehändler ausdrücklich „unmittelbar bei den Abbildungen oder Beschreibungen der Waren“ hinzuweisen ist (§§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 4 Abs. 4 PAngV). Die Ausweisung der Mehrwertsteuer entspricht auch dem Ansinnen eBays, mit der neuen Reglementierung auf dem Marktplatz eBay für mehr „Preisklarheit und -transparenz“ zu sorgen. Verstöße gegen die Weisung eBays führen zur Löschung der betreffenden eBay-Auktion bis hin zum vorläufigen oder endgültigen Ausschluss vom eBay-Marktplatz.

  • veröffentlicht am 12. November 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 17.09.2008, Az. III ZR 71/08
    Art.
    13 Abs. 1 Nr. 3 lit. b, 15 Abs. 1 lit. c EuGVVO

    Der BGH hatte in diesem Beschluss zu entscheiden, ob eine bestimmte berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichtet war. Die Zugänglichkeit „einer nur passiven Website als solche und der Umstand, dass sich der Verbraucher des Angebots einer Dienstleistung oder der Möglichkeit, Waren zu kaufen, durch eine solche in seinem Mitgliedstaat zugängliche Website bewusst wird“ sei nicht ausreichend, um vorgenannten Tatbestand zu erfüllen. In einer gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission heiße es insoweit ausdrücklich: „… In diesem Zusammenhang betonen der Rat und die Kommission, dass die Zugänglichkeit einer Website allein nicht ausreicht, um die Anwendbarkeit von Art. 15 zu begründen; vielmehr ist erforderlich, dass diese Website auch zum Vertragsschluss im Fernabsatz auffordert, und dass tatsächlich ein Vertragsschluss im Fernabsatz erfolgt ist, mit welchem Mittel auch immer …“. Im zu entscheidenden Fall hatte der Beklagte keine eigene Website unterhalten. Vielmehr wurde seine Kontaktadresse lediglich durch Dritte auf deren Homepage als Serviceleistung für die eigenen Kunden bzw. Staatsangehörigen mitgeteilt. Auch wenn der Beklagte auf der Internetseite der deutschen Botschaft in Athen als deutschsprachiger, im Amtsbezirk der Botschaft niedergelassener Rechtsanwalt verzeichnet sei, und auf der Internetseite des „immobilien-k. “ sowie auf der Homepage von drei deutschen Rechtsschutzversicherern aufgeführt sei, und überdies die Vermutung nahe liege, dass seine Erwähnung auf der Homepage der deutschen Botschaft nicht ohne seine Kenntnis und Zustimmung erfolgt sei, bleibe ein solcher Sachverhalt noch hinter der des Unterhaltens einer eigenen passiven Website zurück.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. November 2008

    AG Lahr, Beschluss vom 26.10.2007, Az. 5 C 138/07
    Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 EU-RL 97/7, §§ 100, 312d Abs. 1, 2, 346 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 355, 357 Abs. 1, 361a Abs. 2 Satz 1 und 2, Art. 240 EGBGB, Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV

    Das AG Lahr hat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Frage zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt: „Sind [näher ausgeführte Normen einer EU-Richtlinie] dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, die besagt, dass der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufes durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des gelieferten Verbrauchsgutes verlangen kann“. Interessant ist diese Vorlage auch deswegen, weil der Onlinehändler in diesem Fall den Verbraucher fehlerhaft über die Wertersatzpflicht belehrt hatte.

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Oktober 2008

    In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von amazon.de (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Amazon AGB) finden sich derzeit eigenartige Rücknahme-Regelungen. Neben einer (fehlerhaften) Widerrufsbelehrung findet sich eine sog. „Rücknahme-Garantie“, die jedoch nur innerhalb von 30 Tagen, also mit einer kürzeren Frist als das gesetzliche Widerrufsrecht, wahrgenommen werden kann. Ausdrücklich wird dem Verbraucher von Seiten Amazon bestätigt, dass „diese Rücknahmegarantie … nicht Ihre gesetzlichen Rechte und somit auch nicht Ihr Widerrufsrecht nach § 3 der vorliegenden AGB [beschränkt]“. Der Sinn und Zweck einer solchen „Rücknahmegarantie“ für den Verbraucher erschließt sich nicht. Die „Amazon-Garantie“ ist, anders als das gesetzliche Widerrufsrecht (vgl. §§ 312 Abs. 3 und 4, 312 b Abs. 3, 312 d Abs. 4 BGB) beschränkt auf bestimmte Produktbereiche, sie enthält eine kürzere Frist, gilt nicht nur für Produkte, für die das Widerrufsrecht gesetzlich ausgeschlossen ist und gilt u.a. nur bei gleichzeitiger Rücksendung der Originalverpackung. Soll hier der Verbraucher, der seinen Widerruf nicht ausdrücklich als solchen bezeichnet, übervorteilt werden, weil er möglicherweise mit seinem „Widerruf“ angeblich nur die „Rücknahmegarantie“ für sich in Anspruch nahm? Es drängt sich dem geneigten Leser – trotz des Hinweises am Anfang und Ende der „Rücknahmegarantie“ – der Gesetzestext zu § 5 UWG auf: „(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer irreführend wirbt. (2) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen, insbesondere in ihr enthaltene Angaben über (Nr. 2) … die Bedingungen, unter denen die Waren geliefert oder die Dienstleistungen erbracht werden“. Anders als eBay ist Amazon, was das Angebot von Waren angeht, selbst Anbieter und in dieser Funktion Wettbewerber von gleichartig tätigen Onlinehändlern, da Amazon mit eigenem Produktsortiment am Markt auftritt. Das Gebahren des Branchenprimus ist demnach nicht ungefährlich. (mehr …)

  • veröffentlicht am 31. Oktober 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Koblenz, Urteil vom 19.08.2008, Az. 4 HK O 182/07
    §§ 3, 4 Nr. 11, 5 UWG, § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV

    Das LG Koblenz hat entschieden, dass eine Internet-Werbung mit einem „Dankeschön-Geschenk“ oder einem „Treuebonus“ für eine Mitgliedschaft dann gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt, wenn mit einem zunächst kostenlosen Angebot (z.B. 3 Monate freie Mitgliedschaft) zwingend ein kostenpflichtiges Angebot verknüpft ist (z.B. Vertragsverlängerung um 12 Monate) und dies nicht innerhalb des blickfangmäßig aufgemachten Angebots sofort erkennbar, sondern nur durch einen Sternchenhinweis auffindbar ist.

    (mehr …)

I