Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- EuGH: Verbraucherin aus Österreich kann deutschen Autohändler wegen Pkw-Mangel auch ohne Fernabsatzvertrag in Österreich verklagenveröffentlicht am 12. September 2012
EuGH, Urteil vom 06.09.2012, Az. C-190/11
Art. 15 Abs. 1 Buchst. c EU-VO Nr. 44/2001Der EuGH hat entschieden, dass ein Verbraucher den in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Gewerbetreibenden (hier: ein Autohändler aus Hamburg) auch dann vor seinem Heimatgericht, also am Wohnort des Verbrauchers verklagen kann, wenn der Vertrag nicht im Fernabsatz geschlossen wurde (sondern, wie hier, vor Ort in Hamburg). Notwendig ist allein, dass (1) der Gewerbetreibende seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit im Mitgliedsstaat des Verbrauchers ausübt oder sie auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedsstaat ausrichtet (hier: Ausrichtung der Verkaufswebsite auf den jeweiligen EU-Staat) und (2) der streitige Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Die derzeitige europäische Regelung verlange nicht, dass der Verbraucher die zum Abschluss des Vertrages erforderliche Rechtshandlung in seinem Wohnsitzland vorgenommen habe. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG München: 5,00 EUR Kostenpauschale für Mahnungen ist überhöhtveröffentlicht am 23. August 2012
OLG München, Urteil vom 28.07.2011, Az. 29 U 634/11
§ 307 ff BGBDas OLG München hat auf eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands e.V. entschieden, dass pauschale Mahnkosten eines Stromversorgers in Höhe von 5,00 EUR pro Mahnung überhöht sind. Von diesem Betrag sollte der größte Teil nach Angabe der beklagten Stadtwerke auf allgemeine Verwaltungskosten entfallen. Solche könnten jedoch nach den Ausführungen des Senats nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden. Dies gelte lediglich für Porto-, Material- und Druckkosten, welche sich vorliegend auf 1,20 EUR pro Mahnung beschränkten. Auch Kostenpauschalen für Unterbrechung und Wiederherstellung der Stromversorgung (34,00 und 64,00 EUR) in den AGB seien unzulässig, da dem Kunden nicht die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens gegeben werde und sie auch bei unverschuldeter Unterbrechung der Stromversorgung anfielen.
- LG Wuppertal: Fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht für Verbraucher besteht auch bei telefonischer Bestellung von Heizölveröffentlicht am 16. August 2012
LG Wuppertal, Urteil vom 26.04.2012, Az. 9 S 205/10
§ 312 d Abs. 1 BGB, § 355 BGBDas LG Wuppertal hat entschieden, dass einem Verbraucher bei der telefonischen Bestellung von Heizöl ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über den Fernabsatz zusteht. Der hierzu teilweise vertretenen Ansicht, bei der Bestellung von Heizöl sei das Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 4 Nr. 6 BGB ausgeschlossen, da die Lieferung Waren zum Gegenstand habe, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliege, folgte das Gericht nicht. Vorliegend habe der Preis der hier bestellten konkreten Ware keinen Schwankungen unterlegen, sondern sei fest vereinbart gewesen, so dass er für beide Parteien beim Vertragsschluss sicher vorhersehbar gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Mischung aus Energy-Drink und Wodka darf nicht als „Energy & Vodka“ bezeichnet werdenveröffentlicht am 14. August 2012
OLG Hamm, Urteil vom 10.07.2012, Az. 4 U 38/12
§ 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; Art. 4 Abs. 3 S. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Mischgetränks als „Energy & Vodka“ irreführend und deshalb zu unterlassen ist. Es liege ein Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung vor, da Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent – und um ein solches handele es sich hier unstreitig – keine nährwertbezogenen Angaben tragen dürften. „Energy“ sei jedoch eine solche nährwertbezogene Angabe. Der Verbraucher schreibe dem Getränk eine anregende, stimulierende Wirkung auf seinen Organismus zu. Es sei zweifelhaft, ob der Verbraucher den Begriff „Energy“ womöglich auch als bekannte Abkürzung für den in der Mischung enthaltenen Energy-Drink (koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk mit erhöhtem Koffeingehalt) verstehe. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Werbung mit ärztlichen Empfehlungen für Arzneimittel ist unzulässigveröffentlicht am 10. August 2012
BGH, Urteil vom 18.01.2012, Az. I ZR 83/11 – Euminz
§ 4 Nr. 11 UWG; Art. 90 Buchst. f RL 2001/83/EG; § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWGDer BGH hat entschieden, dass die Werbung für ein pflanzliches Arzneimittel mit der Formulierung „Die moderne Medizin setzt daher immer öfter auf das pflanzliche Arzneimittel …“ gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt, da es sich um eine unzulässige fachliche Empfehlung außerhalb der Fachkreise handelt. Auch wenn die Empfehlung nicht von einer konkreten Person, sondern von allen Angehörigen der befassten Heilberufe („moderne Medizin“) ausgesprochen werde, falle diese unter das Verbot. Eine Überinterpretation der streitgegenständlichen Anzeige sei darin nicht zu sehen. Die Öffentlichkeitswerbung für ein Arzneimittel dürfe jedenfalls keine Elemente enthalten, die sich auf eine Empfehlung von Personen beziehen, die zum Arzneimittelverbrauch anregen könnten. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Schutzwirkung der BGB-InfoV für Widerrufsbelehrungen in Altverträgenveröffentlicht am 9. August 2012
OLG Frankfurt, Urteil vom 08.02.2012, Az. 19 U 26/11
§ 14 Abs. 1 Anl. 1 BGB-InfoV, § 14 Abs. 3 BGB-InfoV; § 13 BGB, § 187 Abs. 1 BGB; § 195 BGBDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass für den Eintritt einer Schutzwirkung bei Verwendung einer Muster-Widerrufsbelehrung erforderlich ist, dass der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster in der jeweils maßgeblichen Fassung der BGB-InfoV sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Ist dies nicht der Fall, könne ein geschlossener Vertrag (hier: Darlehensvertrag) auch nach 5 Jahren noch widerrufen werden, da die Widerrufsfrist mangels wirksamer Belehrung noch nicht zu laufen begonnen habe. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Karlsruhe: Alte Widerrufsbelehrung (2008) bei exakter Verwendung der Musterbelehrung doch wirksamveröffentlicht am 19. Juli 2012
OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.12.2011, Az. 9 U 52/11
§ 312 Abs. 1 BGB, § 355 BGB a.F.Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine „alte“ Widerrufsbelehrung, die nach dem bis zum 31.03.2008 geltenden amtlichen Muster aus der BGB-InfoV gestaltet war, dann für in diesem Zeitraum geschlossene Verträge gültig war und die Widerrufsfrist in Lauf gesetzt hat, wenn exakt der Text der Musterbelehrung verwendet wurde. Der Verwender könne sich auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen, jedenfalls wenn sich die der Musterbelehrung innewohnenden Fehler nicht im konkreten Fall ausgewirkt hätten. Der BGH habe diese Frage bislang offen gelassen, die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung ist unterschiedlich (s. Nachweise im Entscheidungstext). Nach Auffassung des Karlsruher Senats ist zweifelhaft, ob die fehlerhafte Musterbelehrung tatsächlich dazu führe, dass § 14 Abs. 1 BGB-InfoV wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam sei. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - OLG Köln: Abmahnungen gegen Verbraucher haben anders auszusehen als Abmahnungen an Unternehmerveröffentlicht am 29. Juni 2012
OLG Köln, Urteil vom 04.06.2012, Az. 6 W 81/12
§ 19a UrhG, § 97 a Abs. 1 S. 2 UrhGDas OLG Köln vertritt weiterhin eine interessante Auffassung zum notwendigen Inhalt einer Abmahnung, die (etwa wegen Urheberrechtsverletzung, wie im vorliegenden Filesharing-Fall) gegenüber einem Verbraucher ausgesprochen wird. Streitig war, ob die Klägerinnen außergerichtlich die Aktivlegitimation zu den jeweils abgemahnten Musiktiteln deutlich genug gemacht hatten: „Nach Auffassung des Senats (vgl. GRUR-RR 2011, 336) können diese Grundsätze [der Abmahnung gegenüber einem Unternehmer] allerdings auf Abmahnungen, die gegenüber einem nicht geschäftlich handelnden Rechtsverletzer ausgesprochen werden, nicht uneingeschränkt angewandt werden.“ und weiter: (mehr …)
- Verbraucherzentrale Bundesverband mahnt Blizzard ab – Bei Diablo III steckt der Teufel im Detailveröffentlicht am 21. Juni 2012
Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat nach eigenen Angaben (hier) den Spielehersteller Blizzard abgemahnt, da dessen Neuerscheinung „Diablo III“ sowohl Informations- als auch technische Mängel aufweist. Auf der Spieleverpackung sei kein ausreichend deutlicher Hinweis erfolgt, dass für die Nutzung des Spiels eine dauerhafte Internetverbindung aktiv sein müsse. Diese werde nicht nur einmalig zur Registrierung benötigt, sondern müsse immer aktiv sein, wenn das Spiel aktiviert werde, ebenso wie der Spieler sich jedes Mal in seinen Battlenet-Account einloggen müsse, auch wenn er keine Multiplayer-Funktion nutzen wolle. Darüber hinaus seien die technischen Gegebenheiten alles andere als zumutbar. Viele Spieler könnten sich über einen längeren Zeitraum gar nicht in ihren Spieleraccount einloggen, so dass das Spielen unmöglich sei. Blizzard hat bis Mitte Juli Zeit, eine Unterlassungserklärung abzugeben.
- LG Ulm: Das Angebot von Werbeverträgen an Unternehmer ohne Nennung des Gesamtpreises verstößt gegen die Dienstleistungsrichtlinieveröffentlicht am 11. Juni 2012
LG Ulm, Urteil vom 03.04.2012, Az. 1 0 O 43/12 – nicht rechtskräftig
§ 4 Abs. 2 DL-InfoVO, § 4 Nr. 11 UWGDas LG Ulm hat auf Klage der Wettbewerbszentrale (hier) entschieden, dass der Abschluss von Werbeverträgen an (Klein-)Unternehmen wettbewerbswidrig ist, wenn nicht klar und verständlich über den Gesamtpreis bei einer mehrmonatigen Laufzeit infomiert wird. Vorliegend waren Händler und Handwerksunternehmen während der Geschäftszeiten auf den Abschluss von Verträgen über Werbeflächen an Einkaufswagen angesprochen worden, wobei nur der Monatsbetrag erwähnt wurde. Die Gesamtkosten, die bei Laufzeiten von bis zu 72 Monaten entstünden, wurden verschwiegen. Wären diese bekannt gewesen, hätten die Händler den Vertrag nicht abgeschlossen. Die Unzulässigkeit der beanstandeten Werbung ergebe sich aus der Dienstleistungsrichtlinie, welche auch B2B-Geschäfte erfasse. Danach müsse der Dienstleistungserbringer vor Abschluss eines Vertrages bzw. vor Erbringung der Dienstleistung über den Gesamtpreis der Dienstleistung im vorhinein klar und verständlich informieren. Update: Das Urteil wurde vom OLG Stuttgart bestätigt (hier).