IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. Februar 2010

    LG Düsseldorf, Urteil vom 17.02.2010, Az. 12 O 578/08
    §§ 305 Abs. 1 S. 1, S. 3 BGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass bei einer notwendigen Belehrung des Verbrauchers der bloße Hinweis auf die entsprechende Gesetzesnorm nicht ausreicht. Im vorliegenden Fall ging es um die Kündigungsrechte bei einem Partnervermittlungsvertrag. Die in der Zusatzvereinbarung selbst enthaltenen Erläuterungen, so die Kammer, genügten nicht, um dem Verbraucher die tatsächliche Tragweite des Ausschlusses des Kündigungsrechts nach § 627 BGB zu vermitteln. Die verschiedenen gesetzlichen Vorschriften (§§ 627, 626 BGB) sowie die einschlägige Ziffer der Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten seien nicht inhaltlich erläutert, sondern lediglich mit ihrer Fundstelle benannt worden. Der Verbraucher werde aber regelmäßig den Inhalt der gesetzlichen Vorschriften nicht kennen; er benötige weitergehende Erklärungen, um den Gehalt der Vorschriften zu erfassen. Die bloße Nennung der Norm reiche dazu nicht.

I