Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- EuGH: Die Übersendung einer Widerrufsbelehrung als Link in einer E-Mail reicht ebensowenig aus, wie die bloße Vorhaltung auf einer Webseite / Niederlage für „Abofallen“-Betreiber Content Services Ltd.veröffentlicht am 31. August 2012
EuGH, Urteil vom 05.06.2012, Az. C?49/11
Art. 5 Abs. 1 EU-RL 97/7Der EuGH hat bestätigt, dass es nicht ausreicht, einem Verbraucher die Widerrufsbelehrung durch Übermittlung eines Links per E-Mail zur Verfügung zu stellen. Auch sei eine Webseite kein „dauerhafter Datenträger“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 EU-RL 97/7. Insoweit erhielt die Rechtsauffassung der Content Services Ltd. – hierzulande wie auch wohl in Österreich als Betreiberin einer sog. Abofalle in Erscheinung getreten – eine deutliche Absage. Das Ausgangsverfahren wurde von der Bundesarbeitskammer eingeleitet, einer Verbraucherschutzeinrichtung mit Sitz in Wien (Österreich), die sich gegen das Geschäftsgebaren von Content Services Ltd. wendet, weil es gegen mehrere Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes verstieß. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)