Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Düsseldorf: Eine Datenschutznorm ist keine „verbraucherschützende Vorschrift“ (im Sinne von § 2 Abs. 1 UklaG / § 4 Nr. 11 UWG)veröffentlicht am 6. März 2012
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2004, Az. I-7 U 149/03
§ 28 Abs. 4 BDS, § 2 Abs. 1 UKlaG § 4 Nr. 11 UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass § 28 Abs. 4 BDSG eine Belehrungspflicht des Verwenders von personenbezogenen Daten konstituiere. Daraus lasse sich aber nicht bereits herleiten, dass es sich bei § 28 Abs. 4 BDSG um eine verbraucherschützende Vorschrift handele. Diese Frage ist insbesondere in Hinblick auf die Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden, die sich gemäß § 2 Abs. 1 UKlaG legitimiert sehen, relevant, aber auch in Hinblick auf §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, da zu den „Marktteilnehmern“ gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG neben Mitbewerbern insbesondere auch Verbraucher zu zählen sind. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)