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- LG Arnsberg: Einem (Abmahn)Verein, dessen Eintragung in der Liste qualifizierter Einrichtungen ruht, stehen keine Unterlassungsansprüche zu / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 20. Januar 2011
LG Arnsberg, Urteil vom 29.11.2010, Az. 8 O 122/10
§§ 331 a, 922, 940 ZPO; 4 UKlaG; 8 UWGDas LG Arnsberg hat entschieden, dass ein Verbraucherschutzverein, dessen Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen, die zu Abmahnungen berechtigt sind, ruht, keine Unterlassungsansprüche mehr geltend machen kann. Das Bundesamt für Justiz hatte das Ruhen der Eintragung zur weiteren Überprüfung der Abmahnberechtigung angeordnet. Aus diesem Grund seien die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung weggefallen und die zuvor gegen den Verfügungsbeklagten erlassene Verfügung aufzuheben. Dies entschied das Gericht nach Lage der Akten, da ein Vertreter des Vereins bei der angeordneten mündlichen Verhandlung nicht erschien und somit säumig war. Zum Ruhen der Eintragung siehe auch diesen Bericht und dieses Update. Zum Volltext der Entscheidung: