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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. November 2009

    BGH, Urteil vom 16.09.2009, Az. VIII ZR 243/08
    §§ 346 Abs. 1, 474 BGB; EWGRichtl-1999/44 Art. 3

    Der BGH hat in diesem Urteil klargestellt, dass bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags mit einem Verbraucher der Verkäufer Ersatz für die zwischenzeitlich erfolgte Nutzung der Sache verlangen kann. Werde ein Vertrag rückabgewickelt, habe der Käufer die ihm zwischenzeitlich daraus erwachsenen Vorteile auszugleichen. Vorliegend handelte es sich um einen Gebrauchtwagenkauf. Die Käuferin hatte vor Rücktritt vom Vertrag bereits ca. 36.000 Kilometer zurück gelegt. Für diesen Vorteil habe die Käuferin bei der Rückabwicklung Wertersatz leisten müssen. Der BGH stellte nunmehr klar, dass die Wertersatzvorschriften des BGB für den Fall des Rücktritts vom Vertrag nicht dem europäischen Recht, insbesondere der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, entgegen stehen. Im Gegenteil gestatte es der 15. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, die Benutzung der Ware im Falle einer Auflösung des Vertrags (z.B. durch Rücktritt) zu berücksichtigen. Nicht zu verwechseln ist diese Konstellation mit dem Fall des Vertrags-Widerrufs, bei dem jedenfalls ein genereller Nutzungswertersatz nicht gefordert werden kann (Link: EuGH I) und dem Fall der Ersatzlieferung, bei der ebenfalls ein Nutzungsersatz für die zuerst gelieferte Sache nicht geltend gemacht werden kann (Link: EuGH II).
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