Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Heidelberg: Das Hochladen fremder Lichtbilder in die eigene Internet-Cloud ist keine Urheberrechtsverletzungveröffentlicht am 24. Februar 2016
LG Heidelberg, Urteil vom 02.12.2015, Az. 1 O 54/15
§ 97 Abs. 1 UrhG; § 22 KUGDas LG Heidelberg hat entschieden, dass das Hochladen von fremden Lichtbildern in eine Internet-Cloud weder eine Urheberrechtsverletzung noch einen Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz darstellt. Das Hochladen von Bildern in eine Cloud sei keine öffentliche Zurschaustellung der Bilder, da dem Nutzer beim Cloud Computing vom Plattformbetreiber lediglich virtueller Speicherplatz zur Verfügung gestellt werde. Der Nutzer könne auf diesen virtuellen Speicherplatz zugreifen, ohne selbst eigene physische Speichermedien vorhalten zu müssen. Zugriffsberechtigt sei grundsätzlich nur der Nutzer bezüglich des ihm zugewiesenen Speichers, so dass es an einer Öffentlichkeit und demzufolge an der Zurschaustellung oder Verbreitung der dort gespeicherten Bilder fehle. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BGH: Bereits das Anbieten stellt ein Verbreiten im Sinne von § 17 UrhG darveröffentlicht am 9. November 2015
BGH, Urteile vom 05.11.2015, Az. I ZR 91/11, Az. I ZR 76/11, Az. I ZR 88/13
§ 17 Abs. 1 UrhG, § 77 Abs. 2 S.1 UrhG, Art. 4 Abs. 1 EU-RL 2001/29/EG, Art. 9 Abs. 1 lit. a EU-RL 2006/115/EGDer BGH hat entschieden, dass das urheberrechtliche Verbreitungsrecht auch das Recht umfasst, das Werk oder Vervielfältigungsstücke eines Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten. Ein physisches Inverkehrbringen ist damit für den Akt des Verbreitens nicht erforderlich. Die Pressemitteilung des BGH finden Sie hier.
- OLG Frankfurt a.M.: Zum Begriff des Verbreitens nach § 69 c Nr. 3 UrhGveröffentlicht am 22. September 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.08.2015, Az. 11 U 94/13
§ 40 Abs. 1 S. 1 UrhG, § 69c Nr. 3 UrhG, § 125 BGBDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bereits das Verkaufsangebot für ein Computerprogramm (ohne tatsächliches Inverkehrbringen) den Tatbestand des Verbreitens gemäß § 69 c Nr. 3 UrhG erfüllt, wenn die entsprechende Werbung „zu dessen Erwerb anregt“. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Frankfurt a.M.: Zur konkludenten Einräumung von Nutzungsrechten für ein fertig gestelltes und bezahltes Computerprogrammveröffentlicht am 26. Mai 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.10.2013, Az. 11 U 47/13
§ 69a UrhG, § 69c UrhG, § 69d UrhG, § 97 UrhGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei einem Computerprogramm oder – wie hier – entwickelten Modulen eines Computerprogramms von einer nicht ausdrücklichen Einräumung von Nutzungsrechten an den Auftraggeber auszugehen ist, wenn das Programm nach Fertigstellung freigeschaltet wird und der Auftraggeber vollständige Bezahlung geleistet hat. Ein schriftlicher Vertrag sei hierfür nicht erforderlich. Dies ergebe sich aus den Gesamtumständen, insbesondere dem zweifelsfrei feststellbaren Vertragszweck und der vorangegangenen Vertragspraxis sowie der Branchenübung. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: „Verbreiten“ vs. „Öffentliches Zugänglichmachen“ bei kinderpornographischen Fotos / Strafrechtveröffentlicht am 2. Januar 2013
BGH, Urteil vom 27.06.2001, Az. 1 StR 66/01
§ 176a Abs. 2 StGB, § 184 Abs. 3 StGB
Der BGH hat entschieden, dass ein „Verbreiten“ von kinderpornographischen Schriften im Internet im Sinne von § 184 Abs. 3 Nr. 1 StGB bereits dann in Betracht kommt, wenn die Datei auf dem PC eines anderen Internetnutzers angekommen ist, ungeachtet der weiteren Frage, ob der andere Nutzer die Datei geöffnet hat oder nicht. Dagegen soll ein „Zugänglichmachen“ von kinderpornographischen Schriften im Internet im Sinne von § 184 Abs. 3 Nr. 2 StGB vorliegen, wenn eine Datei zum Lesezugriff ins Internet gestellt und dem Internetnutzer so die Möglichkeit des Zugriffs auf die Datei eröffnet wird. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)