Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- BAG: Die heimliche Videoüberwachung des Arbeitnehmers wegen des Verdachts der Untreue ist nur als „ultima ratio“ zulässigveröffentlicht am 23. Juni 2014
BAG, Urteil vom 21.11.2013, Az. 2 AZR 797/11
§ 626 BGBDas BAG hat entschieden, dass ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen des Verdachts einer Straftat zum Nachteil des Unternehmens nur dann per heimlicher Videoaufnahmen überwachen lassen darf, wenn weniger einschneidende Ermittlungsmaßnahmen nicht gegeben sind. Der Arbeitgeber muss jedoch darlegen, weshalb andere Ermittlungsmaßnahmen nicht den gleichen gewünschten Erfolg gehabt hätten, was im vorliegenden Fall versäumt wurde. Im Übrigen hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine Verdachtskündigung auch als ordentliche Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt ist, wenn Tatsachen vorliegen, die zugleich eine außerordentliche, fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)