Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Frankfurt a.M.: Aus dem Nichts heraus steht der Gerichtsvollzieher vor der Tür und lässt die Palette mit der China-Ware abfahren / Zu der Beschlagnahme von sog. Nachahmungsware per einstweiliger Anordnungveröffentlicht am 11. März 2010
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 25.01.2010, Az. 6 W 4/10
Art. 17; Art. 89 Abs. 1 GGV; § 43 Abs. 1 GeschmMGDas OLG Frankfurt a.M. hat sich zu der Frage geäußert, wann die Beschlagnahme von Nachahmungsprodukten – hier ein USB-Adapterstecker – per einstweiliger Anordnung erfolgen darf. Das Problem ist für die Betroffenen prekär: Regelmäßig recht unerwartet betritt der Gerichtsvollzieher mit einer gerichtlichen Anordnung das Ladenlokal und lässt im nächsten Akt der staatlichen Vollstreckung die Palette mit der abgekupferten China-Ware abfahren, wahlweise zum nächsten Speditionsunternehmen (zur Einlagerung oder „Verwahrung“) oder aber direkt zur Entsorgung beim ortsnahen Recycling-Unternehmen. Geld bekommt der Betroffene keines. Ganz im Gegenteil: Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und zwar, nach Auffassung des Frankfurter Senats auch dann, wenn er sofort die Ansprüche der Antragstellerin anerkennt. Interessant war nun allerdings auch die Frage, wann überhaupt eine solche einstweilige Anordnung vom Gericht erlassen wird. (mehr …)