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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. November 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Bamberg, Beschluss vom 15.09.2009, Az. 4 W 139/09
    OLG Bamberg, Beschluss vom 05.10.2009, Az. 7 WF 201/09
    § 15a RVG

    Wir haben bereits mehrfach über die Rechtsprechung zum neuen § 15a RVG berichtet (Link: Entscheidungen), in der hauptsächlich streitig ist, ob § 15a RVG in der seit dem 05.08.2009 in Kraft getretenen Form auch auf Fälle anwendbar ist, die vor diesem Zeitpunkt beauftragt wurden, deren Kosten aber erst danach vom Gericht festzusetzen sind. Die Annahme, dass diese Uneinigkeit mit dem Beschluss des 2. Senats des Bundesgerichtshof vom 02.09.2009 (Link: BGH) der Vergangenheit angehören würde, geht fehl (Link: OLG Hamm). Die oben angegebenen Beschlüsse des OLG Bamberg zeigen, dass selbst innerhalb eines OLGs (allerdings nicht innerhalb desselben Senats) unterschiedliche Auffassungen vertreten werden.

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  • veröffentlicht am 30. Oktober 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammKG Berlin, Beschluss vom 13.10.2009, Az. 27 W 98/09
    §§ 15a, 60 RVG, Nr. 2300, 3100 VV RVG

    Das KG Berlin folgt dem Beispiel des OLG Hamm (Link: Beschluss vom 25.09.2009) und entscheidet hinsichtlich der Kostenfestsetzung gemäß § 15a RVG auch entgegen der aktuellen Rechtsprechung des BGH (Link: Beschluss vom 02.09.2009). Nach Auffassung des KG Berlin hat eine Anrechnung zwischen der gerichtlichen Verfahrensgebühr und einer außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr in Fällen, in denen der Auftrag des Rechtsanwalts vor dem 05.08.2009 erteilt wurde, in der Weise zu erfolgen, das die Verfahrensgebühr nicht in voller Höhe festgesetzt wird. Dabei lehnt das KG explizit den Beschluss des zweiten Senats des BGH ab und bezieht sich auf die vorherige Rechtsprechung des BGH, die das Gericht als „gefestigt“ ansieht. Die Argumente des zweiten Senats, der sich zum einen gründlich mit der früheren Rechtsprechung auseinander gesetzt und diese als fehlerhaft erkannt hat und zum anderen auch die Anwendung des jetzigen § 15a RVG auf so genannte „Altfälle“ befürwortet, werden von den Berliner Richtern nicht angenommen. Die Entscheidung des zweiten Senats des BGH sei nach Auffassung des KG nicht abschließend, da sie sich gegen vorherige Rechtsprechung wende und der große Senat insoweit noch nicht entschieden habe.

  • veröffentlicht am 26. Oktober 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Beschluss vom 25.09.2009, Az. 25 W 333/09
    § 15a RVG; § 55 Abs. 5 RVG

    Das OLG Hamm vertritt mit diesem Beschluss – ausdrücklich entgegen der Rechtsprechung des 2. Zivilsenats, Beschluss vom 02.09.2009, Az. II ZB 35/07, Link: BGH – weiterhin die Rechtsauffassung, dass § 15a RVG – auf dem die Neufassung des § 55 Abs. 5 RVG aufbaue, weil sie voraussetze, dass die Verfahrensgebühr aufgrund der Anrechnung der Geschäftsgebühr nicht von vornherein in der um den Anrechnungsbetrag verminderten Höhe entstehe – wegen der Überleitungsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auf das vorliegende Verfahren keine Anwendung finde, mithin die Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen sei, weil der Auftrag vor Inkrafttreten des § 15a RVG erteilt worden sei. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 02.09.2009, Az. II ZB 35/07
    § 15 a RVG

    Der BGH hat nunmehr in der Streitfrage, ob die neu formulierte Anrechnungsvorschrift des § 15a RVG auch auf vor dem 05.08.2009 anhängig gemachte Verfahren anwendbar ist, eine abschließende Entscheidung getroffen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten einige Gerichte diese Frage unterschiedlich behandelt (Link: Entscheidungen). Der BGH ist der Auffassung, dass § 15a RVG auch auf so genannte Altfälle anzuwenden sei, da es sich nicht um eine tatsächliche Gesetzesänderung, sondern lediglich um eine Klarstellung handele. Inhaltlich sei § 15a RVG auch bereits vor der Gesetzesänderung so auszulegen gewesen, dass eine gerichtliche Verfahrensgebühr immer in voller Höhe festzusetzen sei. Die BGH-Entscheidung des 8. Senats vom 22.01.2008, die eine „umgekehrte“ Anrechnung bestimmt habe, sei für den (hier entscheidenden 2.) Senat schon zum damaligen Zeitpunkt nicht nachvollziehbar gewesen und habe die Neufassung erst notwendig gemacht.

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  • veröffentlicht am 15. September 2009

    LG Frankfurt a.M., Hinweis vom 10.09.2009, Az. 2-18 O 240/07
    §§ 15 a, 60 RVG

    Das LG Frankfurt hat in einem gerichtlichen Hinweis in einem laufenden Kostenfestsetzungsverfahren seine Rechtsauffassung hinsichtlich der Anwendbarkeit des neuen § 15 a RVG auf so genannte „Altfälle“ kundgetan. Dabei handelt es sich um die Streitfragen, ob die gerichtliche Verfahrensgebühr bei der Kostenfestsetzung in voller Höhe festgesetzt wird oder ob bei vorheriger außergerichtlicher Tätigkeit eine Anrechnung auf eine dort entstandene Geschäftsgebühr erfolgt. Das Gericht schließt sich hier der Ansicht des OLG Celle (Link: OLG Celle) an und weist darauf hin, dass § 15 a RVG in der aktuellen Fassung nur auf Fälle anwendbar sei, in denen der Rechtsanwalt ab dem 05.08.2009 beauftragt wurde. Für Fälle, in denen die Beauftragung vor dem 05.08.2009 erfolgte, seien die vorher gültigen Anrechnungsregeln anzuwenden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. September 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Celle, Beschluss vom 26.08.2009, Az. 2 W 240/09
    §§ 15a, 60 RVG

    Das OLG Celle stellt sich mit dieser Entscheidung gegen die Beschlüsse des OLG Stuttgart und des AG Bruchsal sowie weiterer Gerichte, die zum neuen § 15a RVG entschieden hatten, dass bei bereits außergerichtlicher Tätigkeit eines Rechtsanwalts die außergerichliche Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr in der Form anzurechnen sei, dass die Verfahrensgebühr in voller Höhe festzusetzen wäre. Da der neue § 15a darüber hinaus nur die gesetzliche Anrechnungsvorschrift klarstelle, seien diese Anrechnungsmodalitäten auch auf Fälle vor Inkrafttreten der Änderung anwendbar. Das OLG Celle spricht sich nunmehr deutlich dagegen aus. Die Neuregelung des § 15a RVG sei genau das – eine Neuregelung.  Von einer lediglich klarstellenden Funktion der Regelung könne keine Rede sein. Daher sei die Übergangsvorschrift des § 60 RVG anwendbar, nach der Altfälle auch gemäß der alten Rechtslage zu beurteilen seien. Damit sei bei vorheriger außergerichtlicher Tätigkeit des Rechtsanwalts die gerichtliche Verfahrensgebühr nur hälftig festzusetzen.

    Für die Anwendbarkeit auf Altfälle sprachen sich folgende Gerichte aus:
    AG Wesel, Beschluss vom 26.05.2009, Az. 27 C 125/07 (Link: AG Wesel)
    AG Bruchsal, Beschluss vom 17.08.2009, Az. 2 C 156/09 (Link: AG Bruchsal)
    LG Berlin, Beschluss vom 05.08.2009, Az. 82 T 453/09
    (Link: LG Berlin)
    OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2009, Az. 8 W 339/09
    (Link: OLG Stuttgart)

  • veröffentlicht am 14. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2009, Az. 8 W 339/09
    § 15a RVG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass der kürzlich am 05.08.2009 in Kraft getretene § 15a RVG keine übliche Gesetzesänderung sei, die erst auf Fälle nach Inkrafttreten angewandt werden dürfe. Die neue Vorschrift stelle lediglich die schon bisher geltenden Anrechnungsregeln aus Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG klar. Aus diesem Grund sei der neue § 15 a auch auf noch nicht abgeschlossene Altfälle aus der Zeit vor Inkrafttreten der Regelung anwendbar. Hintergrund der Neuregelung sei nach einer Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz vom 5. August 2009, „dass mit dem neuen § 15a RVG der Gesetzgeber die Probleme beseitige, die in der Praxis auf Grund von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zur Anrechnung der anwaltlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr aufgetreten seien […] Dieses Ergebnis sei nicht sachgerecht gewesen und habe den Vorstellungen von einer sinnvollen Rechtsan- waltsvergütung und Justiz widersprochen.“

    Zu diesem Thema finden Sie bei uns folgende Urteile:
    AG Wesel, Beschluss vom 26.05.2009, Az. 27 C 125/07 (Link: AG Wesel)
    AG Bruchsal, Beschluss vom 17.08.2009, Az. 2 C 156/09 (Link: AG Bruchsal)
    LG Berlin, Beschluss vom 05.08.2009, Az. 82 T 453/09
    (Link: LG Berlin)

  • veröffentlicht am 9. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.03.2009, Az. 18 W 392/08
    Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, Nr. 3100 VV RVG, § 2 Abs. 2 S. 1 RVG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat darauf hingewiesen, dass das Honorar aus einer  Honorarvereinbarung für außergericht liche Tätigkeiten nicht auf die Verfahrensgebühr anzurechnen ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers war für diesen auf Grund einer Vergütungsvereinbarung, der zufolge er nach Stundenaufwand abrechnete, vorgerichtlich tätig geworden. In dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts wurde das außergerichtliche Honorar insoweit berücksichtigt, als eine Verfahrensgebühr nur zur Hälfte angesetzt wurde. Hiergegen legte der Kläger sofortige Beschwerde ein und richtete sein Rechtsmittel dagegen, dass das Landgericht lediglich eine gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG um die Hälfte verminderte Verfahrensgebühr festgesetzt hatte. Ähnlich hatte das OLG Stuttgart entschieden (Link: OLG Stuttgart). (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDer Bundestag hat in seinem Gesetzesbeschluss vom 17.12.2008/22.04.2009 nunmehr die Verfahrensweise bei der Anrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz klar gestellt. Diese wird in dem neuen § 15 a RVG geregelt werden (JavaScript-Links: BT-Gesetzentwurf, BT-Bericht). Bislang war nach einer Entscheidung des BGH (VIII ZR 86/06 vom 07.03.2007) die Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr so zu bewerkstelligen, dass die Verfahrensgebühr nur zur Hälfte entstand, sofern eine außergerichtliche Tätigkeit vorausgegangen war. Dies führte immer wieder zu Problemen in Kostenfestsetzungsverfahren , da geprüft werden musste, ob eine außergerichtliche Tätigkeit, deren Kosten nicht im Festsetzungsverfahren berücksichtigt werden, stattgefunden hat. Nach der Neuregelung soll eine gerichtliche Verfahrensgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren immer in voller Höhe festgesetzt werden können. Im Verhältnis zum Mandanten darf der Rechtsanwalt selbstverständlich insgesamt nicht mehr als den um die Anrechnung verminderten Gesamtbetrag der Gebühren fordern. Die neue Regelung soll sofort nach Verkündung in Kraft treten.

    Zu diesem Thema finden Sie bei uns folgende Urteile:

    BGH, Beschluss vom 02.09.2009, Az. II ZB 35/07 (Link: BGH)

    AG Wesel, Beschluss vom 26.05.2009, Az. 27 C 125/07 (Link: AG Wesel)
    AG Bruchsal, Beschluss vom 17.08.2009, Az. 2 C 156/09 (Link: AG Bruchsal)
    LG Berlin, Beschluss vom 05.08.2009, Az. 82 T 453/09
    (Link: LG Berlin)
    OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.08.2009, Az. 8 W 339/09
    (Link: OLG Stuttgart)
    OLG Celle, Beschluss vom 26.08.2009, Az. 2 W 240/09 (Link: OLG Celle)

  • veröffentlicht am 5. Mai 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Stuttgart, Beschluss vom 21.04.2009, Az. 8 WF 32/09
    Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG

    Das OLG Stuttgart hat in diesem ursprünglich familienrechtlich motivierten Verfahren entschieden, dass eine Anrechnung der gerichtlichen Verfahrensgebühr auf die außergerichtliche Gebühr dann nicht stattfindet, wenn der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten für das außergerichtliche Verfahren eine Gebührenvereinbarung getroffen hat. Begründet hat dies das Gericht damit, dass die Anrechnungsvorschrift in Vorb. 3 Abs. 4 VV/RVG wörtlich nur die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV/RVG erfassen würde und damit auf ein für die vorgerichtliche Tätigkeit vereinbartes Pauschalhonorar nicht anwendbar sei. Jedenfalls gelte dies, wenn die vereinbarte Vergütung niedriger als die gesetzliche Vergütung gewesen sei. Zu dem Fall einer gegenüber der gesetzlichen Gebühr erhöhten außergerichtlichen Honorierung äußerte sich das Gericht nicht; wies aber allgemein darauf hin, dass es Fälle gäbe, in denen eine analoge Anwendung von Vorb. 3 Abs. 4 VV/RVG in Betracht kommen könne.

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