Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Düsseldorf: Die unwahre Angabe, ein Unternehmen werde nicht mit Originalteilen beliefert, ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 13. März 2013
LG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2012, Az. 14c O 106/12
§ 8 Abs. 1, Abs. 2 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Äußerung, ein Konkurrenz-Unternehmen werde nicht (mehr) mit Originalteilen beliefert (hier: Original-Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien für Frankiermaschinen) irreführend und daher wettbewerbswidrig ist. Es handele sich um eine Angabe zur Verfügbarkeit von Waren. Eine Täuschung darüber, ob ein Unternehmen über bestimmte Waren verfüge oder eben nicht verfüge, sei geeignet, die Kaufentscheidung von potentiellen Kunden zu beeinflussen, so dass ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich solcher Äußerungen bestehe. Das beklagte Unternehmen hafte dabei auch für Äußerungen, die von beauftragten Kurierfahrern getätigt worden seien. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Berlin: Amazons Verkaufs-Sonderaktion „Cyber Monday 2010″ ist wegen zu kurzer Laufzeit wettbewerbswidrig / Ware war innerhalb von Sekunden vergriffenveröffentlicht am 3. März 2012
LG Berlin, Urteil vom 01.03.2012, Az. 91 O 27/11- nicht rechtskräftig
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWGDas LG Berlin hat entschieden, dass der Internethändler Amazon nicht mit Tiefstpreisen auf seiner deutschen Webseite werben darf, wenn die für einen Zeitraum von zwei Stunden angebotenen Produkte nicht mindestens eine halbe Stunde vorrätig sind. Der klagende Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hatte gerügt, dass die Menge der reduzierten Ware derart begrenzt worden sei, dass die große Mehrheit der Interessenten gar nicht hätte zum Zuge kommen können. Dadurch habe sich der Eindruck aufgedrängt, dass es das eigentliche Ziel der Sonderaktion gewesen sei, möglichst viele Verbraucher auf die Internetseite von Amazon zu locken, damit sie sonstige Produkte bestellen. Dem folgte die Kammer. (mehr …)
- LG Bochum: Unterschiedliche Angaben zu Verfügbarkeit und Lieferzeit nicht irreführendveröffentlicht am 2. Februar 2012
LG Bochum, Urteil vom 22.12.2011, Az. I-14 O 189/11
§ 8 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 Satz 2 UWGDas LG Bochum hat entschieden, dass eine Internetwerbung für Neuwagen, welche unter „Verfügbarkeit“ angibt „sofort“ und später unter „Lieferzeit“ die Angabe „Die Lieferzeit kann von der oben angegebenen abweichen. Für die Anfrage der genauen Lieferzeit kontaktieren Sie uns bitte.„ tätigt, nicht irreführend ist und damit keinen Wettbewerbsverstoß darstellt. Die Begriffe „Verfügbarkeit“ einerseits und „Lieferzeit“ andererseits hätten unterschiedliche Bedeutung, was für den Kunden auch ohne Weiteres verständlich sei. Gerade im Kfz-Bereich sei dem Kunden klar, dass im Allgemeinen auch bei sofortiger Verfügbarkeit mit einer gewissen Lieferzeit zu rechnen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Frankfurt a.M.: Onlinehändler auf Amazon kann abgemahnt werden, wenn Amazon Standardeinstellung mit falscher Lieferfrist verwendetveröffentlicht am 14. November 2008
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 07.10.2008, Az. 2-18 O 242/08
§§ 312 c Abs. 2, § 312 e Abs. 1 S. 1 BGB, §§ 1 Abs. 1, 2, und 4 BGB-InfoV, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 220 ZPO.Das LG Frankfurt a.M. hat in diesem Urteil entschieden, dass ein Onlinehändler abgemahnt werden kann, wenn er seine Ware auf der Internethandelsplattform www.amazon.de anbietet und Amazon – ohne das Zutun des Händlers – eine fehlerhafte Angabe zu den Lieferbedingungen (hier: „Lieferfrist“) angibt. Im vorliegenden Fall hatte der Onlinehändler Bücher angeboten. Amazon hatte mindestens einen von diesen Artikeln mit dem Hinweis versehen: „“Verfügbarkeit: Versand normalerweise in 2 Werktagen“. Das Landgericht urteilte nun, dass sich der Onlinehändler diese Angabe als eigene Angabe der Lieferfrist zuzurechnen lassen habe. Der Antragsteller hatte argumentiert, es sei Sache des Onlinehändlers, wo und wie er seine Bücher anbiete. Könne er die Bedingungen einer Internethandelsplattform und insbesondere deren rechtswidrige, zu seinen Gunsten ausfallende Vertragsbedingungen nicht beeinflussen, müsse er sich von diesen Internethandelsplattformen fernhalten. Das Gericht gab dem Antragsteller Recht. Es bleibt abzuwarten, ob die deutsche Amazon-Plattform auf dieses Urteil ihre Politik des Abwartens einstellt und, ähnlich wie eBay, nach einer Protestwelle des Onlinehandels derzeit zahlreich bestehende rechtliche Defizite abzustellen beginnt. Dieses würde die Plattform Amazon um ein Vielfaches attraktiver machen für die ohnehin abmahngebeutelte Gemeinschaft der Onlinehändler. In verfahrensrechtlicher Hinsicht enthielt das Urteil die Besonderheit, dass es auf ein Versäumnisurteil zu reagieren galt, welches ergangen war, nachdem die Angelegenheit zwar im Gerichtssaal, nicht aber – wie vorgesehen – im Gerichtsflur davor aufgerufen worden war.