Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Berlin: Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung wegen außergerichtlicher Honorarvereinbarungveröffentlicht am 2. Juni 2009
LG Berlin, Beschluss vom 30.04.2009, Az. 96 O 60/09
§§ 8 Abs. 4, 12 Abs. 1 S. 2 UWGDas LG Berlin hat entschieden, dass ein Fall von Rechtsmissbrauch vorliegt, wenn der Abmahner – zur Meidung eines Kostenrisikos – mit seinem Rechtsanwalt eine Honorarvereinbarung abschließt, gegenüber den Abmahnungsopfern dann aber später nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und somit höher abgerechnet wird. Ein Missbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG liege insbesondere dann vor, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs vorwiegend dazu diene, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen entstehen zu lassen. (mehr …)
- OLG Hamburg: Zum Organisationsverschulden bei einem Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung / Zur Höhe des Ordnungsgeldesveröffentlicht am 14. Mai 2009
OLG Hamburg, Beschluss vom 23.05.2008, Az. 3 W 6/08
§ 890 ZPODas OLG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass die Höhe eines Ordnungsgeldes wegen schuldhaftem Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung (hier: 5.000,00 EUR) sich nicht am Konzernumsatz der Verfügungsbeklagten orientiert. Ausschlaggebend sei vielmehr, wie das Interesse der Gläubigerin an der Durchsetzung des Verbots in dem betreffenden Einzelfall und als in die Zukunft wirkendes Druckmittel zu gewichten sei und weiter, wie der geschehene Verstoß unter Berücksichtigung des Grads des Verschuldens zu bewerten sei. Unter dem Gesichtspunkt der Ahndung geschehenen Unrechts müsse das Ordnungsgeld tat- und schuldangemessen sein. (mehr …)
- LG Stade: Wenn Kleinstunternehmer massenhaft abmahnen / Rechtsmissbrauch gemäß § 8 Abs. 4 UWGveröffentlicht am 13. Mai 2009
LG Stade, Urteil vom 23.04.2009, Az. 8 O 46/09
§ 8 Abs. 4 UWGDas LG Stade hat entschieden, dass eine Abmahnung und nachfolgende einstweilige Verfügung rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Umfang der Abmahntätigkeit in keinem angemessenen und vernünftigen Verhältnis zum betrieblichen Nutzen für die Verfügungsklägerin steht. Die Stader Richter führten aus, dass das Vorliegen eines Missbrauchs von Amts wegen zu prüfen sei, weil es um eine Prozessvoraussetzung gehe. Grundsätzlich sei zwar bei Abmahnung von im Internet tätigen Unternehmen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung Zurückhaltung mit der Annahme eines Missbrauchsfalles am Platze. Denn der Wettbewerber habe grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, dass die Wettbewerbsverstöße seiner Konkurrenten unterblieben. (mehr …)
- LG Frankfurt a.M.: Bei Verstoß gegen Urheberrechte an Ed-Hardy-Produkten gilt ein Streitwert von 50.000 EURveröffentlicht am 13. Mai 2009
LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23.11.2007, Az. 2-18 O 427/07
§§ 2 Abs, 1 Nr. 4, § 15, 16, 17, 97 Abs. 1 UrhG, § 32 ZPODas LG Frankfurt a.M. hat in einem Fall, in welchem eine (wohl privat handelnde) Verkäuferin ein einzelnes Plagiat eines T-Shirts der Marke Ed Hardy über das Internet zu Verkauf angeboten hatte, einen Gegenstandswert von 50.000 EUR festgesetzt. Unklar ist noch, ob und ggf. mit welchem Erfolg gegen den Verfügungsbeschluss Streitwertbeschwerde erhoben wurde und ob das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen wurde. (mehr …)
- LG Berlin: Wiederholungsgefahr kann auch schon mal ohne Unterlassungserklärung ausgeräumt seinveröffentlicht am 12. Mai 2009
LG Berlin, Urteil vom 23.10.2008, Az. 32 O 501/08
§§ 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB, §§ 3, 8 UWGDas LG Berlin hat entschieden, dass die mit einem Wettbewerbsverstoß grundsätzlich indizierte Gefahr einer Wiederholung auch anders als durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann. Im vorliegenden Fall ging es um den Missbrauch eines Affiliate-Programms, bei dem der Antragsgegner eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sich vertragswidrig Provisionen für Werbeleistungen erschlichen hatte. Nachdem das Gericht das Affiliate-Programm erläuterte und die Vertragswidrigkeit und strafrechtliche Relevanz des Verhaltens der Antragsgegnerin unterstrich, kam es zu dem Ergebnis, dass eine Wiederholungsgefahr, welche für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlich ist, nicht vorliege. (mehr …)
- LG Hamburg: Unterlassungsanspruch anerkennen, dann Zugang der Abmahnung bestreiten und Kostenlast bestreiten? Zulässig!veröffentlicht am 11. Mai 2009
LG Hamburg, Urteil vom 29.01.2009, Az. 327 O 583/08
§§ 91, 93 ZPODas LG Hamburg hat entschieden, dass, auch wenn der in einer einstweiligen Verfügung formulierte Unterlassungsanspruch anerkannt wird, mit Erfolg gegen die Kostenlast einer einstweiligen Verfügung protestiert werden kann. Im vorliegenden Fall war eine Abmahnung ausgesprochen worden, auf welche der Abmahnungsgegner aber nicht reagiert hatte. Daraufhin hatte der Antragssteller eine einstweilige Verfügung erwirkt, welche der Antragsgegner sofort mit Ausnahme der Kostenentscheidung, nach der er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, als endgültige Regelung anerkannte. Mit einem Widerspruch wandte sich der Antragsgegner sodann gegen den Bestand der Kostenentscheidung. Er vertrat die Ansicht, keine Veranlassung zur Einleitung des Verfahrens gegeben zu haben, so dass die Antragstellerin gemäß § 93 ZPO die Kosten des Rechtstreits zu tragen habe. (mehr …)
- OLG Stuttgart: Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben / Zur Dringlichkeitsvermutungveröffentlicht am 6. Mai 2009
OLG Stuttgart, Urteil vom 25.02.2009, Az. 4 U 204/08
§§ 935, 940 ZPO; 12 Abs. 2 UWGDas OLG Stuttgart hat darauf hingewiesen, dass im Verfahren der einstweiligen Verfügung, unabhängig vom betroffenen Rechtsgebiet, allgemein anerkannt ist, dass die Dringlichkeit und damit der Verfügungsgrund entfällt, wenn der Antragsteller nach einer Rechtsverletzung zu lange wartet, bevor er Antrag auf einstweilige Verfügung stellt. Die im Wettbewerbsrecht geltende Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG gelte allerdings nur für diesen Rechtsbereich und sei auf andere Gebiete wie z.B. das Urheberrecht, nicht übertragbar. Als jedenfalls nicht mehr dringlich erachtete das Gericht eine Wartezeit des Antragstellers von mehr als 8 Wochen nach Kenntnis des Rechtsverstoßes. Darüber hinaus stellte das OLG klar, dass durch die Realisierung einer Erstbegehungsgefahr in der zuvor angekündigten Form sich zwar der vorbeugende Unterlassungsanspruch in einen echten Unterlassungsanspruch wandelt, jedoch die Dringlichkeit dadurch nicht wieder auflebt.
- BGH: Doppelte Geschäftsgebühr bei außergerichtlicher anwaltlicher Tätigkeit vor einstweiliger Verfügung und dem Hauptsacheverfahrenveröffentlicht am 6. Mai 2009
BGH, Urteil vom 12.03.2009, Az. IX ZR 10/08
§ 17 Nr. 4 lit b) RVG, Nr. 2300 VV RVG
Der BGH hat entschieden, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts vor dem Erlass einer einstweiligen Verfügung eine Geschäftsgebühr auslöst und sodann für die Tätigkeit vor dem Hauptsacheverfahren eine weitere Geschäftsgebühr fällig wird, da es sich um verschiedene Angelegenheiten handeln würde. Im vorliegenden Fall wurde ein Rechtsanwalt von seinem Mandanten verklagt. Der Rechtsanwalt hatte nach vorzeitiger Mandatskündigung u.a. für seine außergerichtliche Tätigkeit bezüglich einer markenrechtlich motivierten einstweiligen Verfügung eine Geschäftsgebühr in Rechnung gestellt und für den Entwurf des Abschlussschreibens eine weitere Geschäftsgebühr beansprucht. Für das Abschlussschreiben berechnete der Rechtsanwalt eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG (jetzt Nr. 2300 VV RVG) zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20,00 EUR und 16 % Umsatzsteuer, zusammen 2.529,50 EUR. Der Mandant meinte zunächst (erstinstanzlich), dass nur eine 0,8-fache Geschäftsgebühr gerechtfertigt sei, besann sich wenig später eines besseren und stellte die Berechtigung zur Forderung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr für das Abschlussschreiben gänzlich in Abrede. (mehr …) - LG Hamburg: E-Mail-Spam – Zur fehlenden Einwilligung des Empfängersveröffentlicht am 30. April 2009
LG Hamburg, Beschluss vom 04.08.2008, Az. 327 O 493/08
§§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWGDas LG Hamburg hat entschieden, dass von einer Einwilligung in den Empfang von E-Mail-Werbung schon dann nicht auszugehen ist, wenn der Empfänger sowohl die fehlende Einwilligung als auch das Nichtbestehen einer vorherigen Geschäftsbeziehung per eidesstattlicher Versicherung glaubhaft macht. Für den Fall, dass ein Dritter unter Verwendung der E-Mail-Adresse des Empfängers eine Einwilligung erteilt habe, sei diese unwirksam, da für eine wirksame Einwilligung die Erlangung der Kunden-E-Mail-Adresse durch diesen selbst erforderlich ist. Auf die Erkennbarkeit für das werbende Unternehmen, ob tatsächlich der Kunde selbst oder ein Dritter für ihn die Einwilligung erteilt habe, käme es nach dieser Begründung des LG Hamburg nicht an.
(mehr …) - OLG Köln: Unterlassungsanspruch – Ist die gleichzeitige Geltendmachung durch einstweilige Verfügung und Hauptsacheklage zulässig?veröffentlicht am 29. April 2009
OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2009, Az. 6 W 4/09
§ 8 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass die gleichzeitige Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs per einstweiliger Verfügung und per Hauptsacheklage nicht zwangsläufig rechtsmissbräuchlich ist. Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin die Beklagte wegen wettbewerbswidriger Werbung abgemahnt und schließlich auf Grund der Nichtabgabe einer Unterlassungserklärung eine einstweilige Verfügung erwirkt. Nach Erlass der Verfügung forderte die Klägerin eine Abschlusserklärung der Beklagten, welches diese nicht fertigte. Stattdessen legte die Beklagte Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein. Daraufhin erhob die Klägerin eine Hauptsacheklage auf Unterlassung sowie auf Auskunft und Schadensersatz. Das OLG stufte diese Geschehensfolge als nicht missbräuchlich ein. Hauptmerkmal eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens sei, so das Gericht, dass zusätzliche Rechtsverfolgungskosten produziert werden sollen. Einen solchen Vorsatz konnte das Gericht bei der Klägerin nicht erkennen. Da eine Abschlusserklärung durch die Beklagte nicht abgegeben, sondern im Gegenteil ein Widerspruchsverfahren geführt wurde, war die Verfügung für die Klägerin nicht gesichert. Hinsichtlich der weiteren Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz musste die Klägerin zudem die halbjährige Verjährungsfrist beachten, die durch die Verfügung nicht gehemmt war. Grundsätzlich ist für die Bewertung einer Rechtsmissbräuchlichkeit immer gründlich der Einzelfall zu prüfen.
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