IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Meiningen, Urteil vom 19.12.2008, Az. 21 C 565/07
    §§ 812, 819 BGB

    Das AG Meiningen hat entschieden, dass bei einem Identitätsdiebstahl (wenn eine andere Person als der angemeldete Accountinhaber das eBay-Konto benutzt, um darüber Geschäfte zu tätigen) unter Umständen der eingetragene Accountinhaber zur Verantwortung gezogen werden kann. Auf das noch nicht rechtskräftige Urteil weisen die Kollegen von SEWOMA hin (JavaScript-Link). Der Beklagte war Inhaber eines eBay-Accounts. Dieser wurde jedoch von seinem Neffen unter seinem Namen eröffnet. Der Neffe verkaufte sodann Software über diesen Account gegen Vorkasse, ohne die Ware sodann an die Käufer zu verschicken. Der Kläger, der ebenfalls Opfer dieses Betrugs geworden war, verlangte den Kaufpreis vom Beklagten als Accountinhaber zurück. Das Gericht gab dieser Klage statt. Grund für das zusprechende Urteil war die familiäre Verbindung zwischen Accountinhaber und „Identitätsdieb“. Der Neffe des Beklagten hatte sogar die Kontodaten seines Onkels angegeben und sich von diesem den vom Kläger überwiesenen Kaufpreis auszahlen lassen. Aufgrund der Angaben des Beklagten und diverser Zeugen ging das Gericht von einer Bösgläubigkeit des Beklagten aus und verneinte eine Entreicherung durch Herausgabe des Kaufpreises an seinen Neffen. Ein Kaufvertrag war nach Ansicht des Gericht übrigens in keiner Konstellation zu Stande gekommen: Mit dem Beklagten nicht, weil dieser das Angebot des Käufers nicht angenommen und auch das Geschäft seines Neffen nicht nachträglich genehmigt hatte; mit dem Neffen nicht, weil der Käufer diesem kein Angebot machen wollte und er auch nicht berechtigt war, seinen Onkel zu vertreten.
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  • veröffentlicht am 8. April 2009

    LG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2008, Az. 38 O 74/08
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Düsseldorf hat in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass es fallbedingt erforderlich sein kann, zur Erfüllung einer Unterlassungserklärung nicht nur ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen, sondern unter bestimmten Umständen auch ein Einwirken auf Dritte erforderlich sein kann, deren Verhalten wiederum einen Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung darstellen kann. Die Parteien vertrieben unter anderem Computersicherheitsprogramme. Die Beklagte warb auf Verkaufsverpackungen für ihre Software, indem sie vergleichende Angaben zu der von der Klägerin vertriebenen Software machte. Die Klägerin hielt diese Angaben für unlauter und irreführend im Sinne der §§ 3, 5 UWG.

    Auf eine Abmahnung verpflichtete sich die Beklagte am 25.04.2008 strafbewehrt zur Unterlassung, diese jedoch unter dem Vorbehalt einer Umstellungsfrist von vier Wochen. Die Klägerin nahm die Erklärung für den Zeitraum ab dem 23.05.2008 an, erwirkte jedoch für den Zeitraum bis zu diesem Datum eine auf Unterlassung gerichtete einstweilige Verfügung vom 02.05.2008, die der Beklagten am 21.05.2008 zugestellt wurde.  Bei Testkäufen und Prüfungen in Einzelhandelsgeschäften stellte die Klägerin sodann fest, dass weiterhin Softwareprogramme der Beklagten mit den vergleichenden Angaben angeboten und verkauft wurden. Die Klägerin war der Auffassung, durch die – zahlreichen – Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung sei erneut eine Wiederholungsgefahr eingetreten. Dem folgten die Düsseldorfer Richter: Die Rechtsverstöße indizierten die Wiederholungsgefahr. Zwar habe die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die sich auf die fraglichen Aussagen beziehe. Diese Erklärung betreffe jedenfalls den in Rede stehenden Zeitraum ab dem 23.05.2008. Die Beklagte habe jedoch nach diesem Zeitpunkt gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen, so dass ernsthaft und greifbar weitere Verletzungen zu besorgen gewesen seien. Es sei eine neue Wiederholungsgefahr entstanden.

    Die Unterlassungspflicht könne, so das Landgericht, nicht durch bloße Untätigkeit erfüllt werden. Die Beklagte habe einen wettbewerbsrechtlichen Störungszustand geschaffen, der durch aktive Maßnahmen zu beseitigen gewesen sei. Die Beklagte habe zur Erfüllung der ihr nach Vertrag und Gesetz obliegenden Unterlassungspflichten alles zu unternehmen, um die weitere Verbreitung der inhaltlich von ihr stammenden Aussagen zu verhindern. Dies betreffe nicht etwa nur die zukünftig von ihr an die Distributoren vorzunehmenden Lieferungen, sondern auch solche, die sich schon im Einzelhandel befänden. Dass zwischen ihr und diesen Händlern keine vertraglichen Beziehungen bestünden, sei ohne Bedeutung. Zum einen ergäben sich Möglichkeiten vertraglicher Einflussnahme durch die vier Verteilungszentren. Zum anderen habe die Beklagte selbst vorgetragen, Außendienstmitarbeiter hätten in Einzelfällen Aufkleber in Einzelhandelsgeschäften zur Verfügung gestellt. Es könne als selbstverständlich unterstellt werden, dass Einzelhändler nach Hinweis auf eine möglicherweise auch sie selbst treffende Verantwortlichkeit Maßnahmen zur Verhinderung von Wettbewerbsverstößen bereitwillig mitgetragen hätten, wenn ihnen der Ernst der Situation deutlich vor Augen geführt worden wäre. Hierzu reiche ein Schreiben der Art, wie es an einige Einzelhändler gerichtet wurde, nicht aus. Es sei im Wesentlichen um Unterstützung gebeten worden. Hinweise auf Folgen bei Nichtbeachtung seien nicht erkennbar gewesen. Wie auch bei den Schreiben an weitere Verteiler werde auf den Ernst der Situation nicht ausreichend deutlich hingewiesen. Hierzu habe jedoch sowohl Zeit als auch Anlass bestanden. Die Beklagte habe seit der Abmahnung von April 2008 gewusst, dass es wettbewerbsrechtliche Bedenken gegeben habe. Sie mag diese Bedenken nicht geteilt haben oder teilen, jedenfalls aber habe nach Abgabe der Unterlassungserklärung und damit noch vor der Zustellung der einstweiligen Verfügung am 21.05.2008 die Möglichkeit bestanden, sicherzustellen, dass jedenfalls ab dem 23.05.2008 auch aus dem Handel die streitigen Packungen entfernt worden seien. Eben hierfür waren Umstellungsfristen gefordert worden, die entbehrlich wären, wenn man konsequent der Auffassung der Beklagten folge. Dass für den Fall von weiteren Verstößen mit erheblichen rechtlichen und gerichtlichen Konsequenzen zu rechnen gewesen sei, hätten die Empfänger der Schreiben nicht erkennen können. Die Beklagte habe auch selbst nicht behauptet, eigene Kontrollen über die Einhaltung angeordnet zu haben. Solche Kontrollen hätten lediglich bei Gelegenheit stattgefunden, obwohl Mitarbeiter erkannt hätten, dass dem Verbot nicht flächendeckend Rechnung getragen worden sei.

    Die Beklagte habe somit nicht das Erforderliche veranlasst, um identische weitere Wettbewerbsverstöße zu verhindern. Sie treffe jedenfalls ein Organisationsverschulden. Maßgeblich sei nicht in erster Linie die Frage, welche Maßnahmen rechtlicher Art die Beklagte etwa dann hätte ergreifen können, wenn sich Einzelhändler geweigert hätten, die fragliche Ware in abgeänderter Verpackung anzubieten. Entscheidend sei vielmehr, dass weder den Distributoren noch deren Abnehmern die Bedeutung der Änderung ausreichend und so deutlich vor Augen geführt worden sei, dass Konsequenzen zukünftigen Fehlverhaltens unübersehbar waren.

  • veröffentlicht am 24. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 08.07.2008, Az. 27 O 536/08
    §§ 823 Abs. 2 i. V. m. 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    Im vorliegenden Verfügungsverfahren vor dem LG Berlin hatte sich die Antragsgegnerin bereits zur Unterlassung verpflichtet. Es ging um einen Artikel auf dem von ihr betriebenen Onlineportal, der zum Ausdruck brachte, dass die Antragstellerin einen Mann suche. Die Antragsgegnerin verpflichtete sich, solche Äußerungen, sowohl wörtlich als auch sinngemäß, zu unterlassen und löschte den Artikel. Die Antragsgegnerin bot auf ihrer Website auch eine Suchfunktion an, die sich der Suchmaschine von Google bediente. Über diese Suchfunktion erhielt man bei Eingabe bestimmter Schlüsselwörter weiterhin die Trefferanzeige „Ich suche einen Mann“. An den bereits gelöschten Artikel gelangte man nicht mehr. Die auf Grund der Trefferanzeige erwirkte einstweilige Verfügung wurde vom Landgericht Berlin bestätigt. Die Richter sahen auch in der Trefferliste einen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin. Dafür sei nach Auffassung des Gerichts auch die Antragsgegnerin verantwortlich. Der Verstoß geschehe auf der von ihr geführten Homepage. Sie könne sich nicht auf das Verschulden von Dritten (Google) berufen, wenn sie selbst die Google-Suche auf ihrer Website eingebunden habe. Als Domaininhaberin habe sie die Herrschaft darüber, was wie auf der Website angezeigt werde und könne auch dafür sorgen, dass bestimmte Inhalte nicht mehr angezeigt werden. Darüber hinaus biete auch Google Möglichkeiten an, wie Inhalte aus Suchergebnissen entfernt werden können. Die Entscheidung des Berliner Landgerichts ist nur folgerichtig, wenn man die ähnliche Haftung von Onlinehändlern für die Ergebnisse von Preissuchmaschinen betrachtet, die verschiedene Gerichte statuiert haben (vgl. z.B. Link: OLG Stuttgart, OLG Hamburg). In diesen Fällen hatten die Verurteilten wenig bis keinen Einfluss auf die Anzeige der Suchergebnisse.

  • veröffentlicht am 23. März 2009

    KG Berlin, Urteil vom 11.03.1983, Az. 5 U 537/82
    §§ 683, 823 ff. BGB, § § 13 Abs. 3 UWG

    Eine bemerkenswerte, wenn auch betagte Entscheidung des KG Berlin kommt zu dem Schluss, dass der zu Unrecht Abgemahnte, der zunächst den falschen Eindruck erweckt, er sei für den abgemahnten Wettbewerbsverstoß verantwortlich, und damit ein Gerichtsverfahren provoziert, mit den Kosten des Verfahrens nicht belastet werden darf. Im vorliegenden Fall hatte die Verfügungsbeklagte auf eine außergerichtliche Abmahnung rechtsanwaltlich geantwortet, eine Unterlassungserklärung verweigert und den Eindruck erweckt, sie sei für die streitgegenständliche Werbung verantwortlich gewesen. Erst im einstweiligen Verfügungsverfahren gab die Verfügungsbeklagte an, nicht sie, sondern ihre Vertriebsgesellschaft sei die tatsächlich Verantwortliche. Daraufhin zog der Kläger den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück und wurde mit den Kosten belastet. Was der Kläger dabei übersah: Hätte er die Klage nicht zurückgenommen und die Anpassung des Antrags verlangt, wären ihm die Kosten nicht auferlegt worden. Das Kammergericht war der Ansicht, dass auch derjenige Verletzer bzw. Störer sein kann, der Auftraggeber einer wettbewerbswidrigen Handlung ist. Nach Änderung bzw. Anpassung des Antrags hätte der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit obsiegt. Nach Rücknahme der Klage jedoch sah das Gericht keine Möglichkeit, die Beklagte mit den Kosten zu belasten, da ein entsprechender Schadensersatzanspruch des Klägers sich aus dem Gesetz nicht herleiten ließ. Nach den Ausführungen des Gerichts „ist … in einer unvollständigen oder mißverständlichen Antwort auf eine Abmahnung keine schuldhafte und zum Schadensersatz verpflichtende Verletzung vertragsähnlicher Beziehungen zu erblicken.“

  • veröffentlicht am 19. März 2009

    LG Bamberg, Beschluss vom 12.03.2009, Az. 1 O 99/09
    §§ 3, 4 UWG, 823, 1004 BGB

    Das LG Bamberg hat es dem Vernehmen nach in einer von den Betreibern der Verkaufsplattform Yatego erwirkten einstweiligen Verfügung der Verkaufsplattform Tradoria „unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu Euro 250.000,–, ersatzweise … untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Kunden von Yatego wahrheitswidrig zu behaupten: * es gäbe eine Kooperation bzw. Partnerschaft zwischen Yatego und Tradoria; * Tradoria habe von Yatego Kundendaten zur Verfügung gestellt bekommen.„. Tradoria empfindet dies nur bedingt als Kompliment und will Widerspruch einlegen (Gegendarstellung). Was ist los, liebe Freunde der alternativen Verkaufskultur: Kaum hat man sich unterhalb von eBay und Amazon halbwegs einen Namen gemacht, geht schon das Hauen und Stechen untereinander los? Ein gepflegter Gipfelsturm sieht anders aus.

  • veröffentlicht am 9. März 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Beschluss vom 21.01.2009, Az. 14 O 8/09
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Bochum hatte sich im Rahmen einer einstweiligen Verfügung wieder einmal mit unwirksamen und wettbewerbswidrigen AGB im Onlinehandel gegegenüber Verbrauchern zu befassen. Zu einem Streitwert von 16.000,00 EUR (4.000,00 EUR je Klausel/Verstoß) wurde erläutert, dass folgende Punkte rechtlich weniger Gefallen finden: 1. Werbung mit einem versicherten Versand, ohne in diesem Zusammenhang darüber zu informieren, dass das Versandrisiko gemäß gesetzlicher Bestimmungen vom Unternehmer getragen wird, 2. Verwendung der Klausel „Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller gegen den Besteller bestehenden Ansprüche“, 3. Verwendung der Klausel „Erfüllungsort für Zahlungen und Lieferungen sowie der Gerichtsstand ist C“, 4. Keine Information darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.

  • veröffentlicht am 6. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Berlin, Urteil vom 15.01.2009, Az. 27 O 765/08
    §§ 823, 1004 BGB, § 93 ZPO

    Das LG Berlin hat darauf hingewiesen, dass eine Abmahnung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine Presseberichterstattung nicht konkret die Unzulässigkeit von einzelnen Äußerungen darlegen muss. Eine allgemeine Beanstandung ist ausreichend und berechtigt den Abgemahnten nicht, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu verweigern. Er hat nach Auffassung des Gerichts nicht den Anspruch, dass der Abmahner ihm außergerichtlich im Einzelnen darlegt, welche Teile der Berichterstattung aus welchem Grund unzulässig seien. Deswegen führt bei Erlass einer einstweiligen Verfügung durch den Abmahner auch ein sofortiges Anerkenntnis des Abgemahnten nicht zu einer Befreiung von der Kostenlast. Dem berechtigt Abmahnenden soll nicht die Erklärungslast auferlegt werden, sondern im Gegenteil hat der Abgemahnte und Urheber der persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen die Obliegenheit, deren Berechtigung nachzuweisen.

  • veröffentlicht am 26. Februar 2009

    BGH, Urteil vom 18.12.2008, Az. I ZB 32/06
    § 890 Abs. 1 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass zwei vier Monate auseinander liegende Verstöße gegen eine einstweilige Verfügung (Werbung mit unzulässiger Herstellerpreisempfehlung ) nicht als zwei selbstständige Teilakte einer Tat anzusehen sind. Das Landgericht Mannheim hatte in beiden Fällen ein Ordnungsgeld von zunächst 7.000,00 EUR und sodann 5.000,00 EUR festgesetzt. Eine Exkulpation der Unterlassungsschulderin wurde abgelehnt. Allein der Umstand, dass erneut eine Anzeige mit einer unzutreffenden Herstellerpreisempfehlung erscheinen konnte, spreche dafür, dass die Schuldnerin keine hinreichenden Vorsorgemaßnahmen getroffen habe, um weitere Verstöße zuverlässig zu unterbinden. Es wäre unter diesen Umständen ihre Sache gewesen darzulegen, weshalb gleichwohl kein Verschulden vorgelegen haben soll. Im Einzelnen: Mit einstweiliger Verfügung vom 20.12.2004 untersagte das LG Mannheim der Schuldnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für Geräte der Unterhaltungselektronik zu werben, wenn auf eine unzutreffende Ersparnis durch Angabe einer unzutreffenden, unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers hingewiesen werde. Die Gläubigerin ließ die einstweilige Verfügung der Schuldnerin am 03.01.2005 zustellen. Die Schuldnerin wies ihre Mitarbeiter schriftlich auf das Verbot hin. Sie drohte Konsequenzen für den Fall der Nichtbefolgung an, ließ das Schreiben von ihren Mitarbeitern gegenzeichnen und nahm es zu der jeweiligen Personalakte. Darüber hinaus instruierten der Geschäftsführer und der Verkaufsleiter der Schuldnerin sämtliche mit der Angabe von unverbindlichen Preisempfehlungen in der Werbung befassten Mitarbeiter über das Verbot und die Notwendigkeit seiner unbedingten Beachtung. (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Februar 2009

    LG Bochum, Beschluss vom 12.01.2009, Az. I-12 O 323/08
    § 3 ZPO

    Das Landgericht Bochum hat in einer aktuellen Entscheidung für 6 wettbewerbswidrige Klauseln bezüglich des Widerrufsrechts und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Gesamtstreitwert in Höhe von 20.000,00 EUR festgesetzt. Damit bleibt das Landgericht weiterhin seinem selbstgesetzten Trend treu, eher höhere Streitwerte im Bereich der häufigen Abmahngründe anzusetzen (? Klicken Sie bitte auf diese Links: LG Bochum I und LG Bochum II).

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  • veröffentlicht am 13. Februar 2009

    LG Köln, Beschluss vom 03.12.2008, Az. 33 O 381/08
    § 312 ff. BGB, §§ 1 PAngVO, §§ 3, 4 Nr. 11, 8, 12, 14 UWG

    Das LG Köln hat in Hinblick auf die Darstellung eines eBay-Angebotes im sog. WAP-Modus entschieden, dass der Antragsgegner der einstweiligen Verfügung es zu unterlassen habe, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an Verbraucher im Fernabsatz auf der Internethandelsplattform eBay Waren anzubieten, ohne rechtzeitig vor Vertragsschluss klar und verständlich auf das Bestehen eines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts, sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausführung und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe hinzuweisen und/oder ohne vor Einleiten des Bestellvorgangs anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Versandkosten für die angebotenen Preise anfallen und/oder ohne anzugeben, ob der gesamte Preis die Mehrwertsteuer enthält, wenn dies wie nachstehend wiedergegebenen geschieht [Verweis auf konkrete Ausdrucke des WAP-Portals von eBay].

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