Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Wann sind die Kosten einer Schutzschrift erstattungsfähig?veröffentlicht am 20. November 2008
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.05.2008, Az. 6 W 61/08
§§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; 13 RVG; Nr. 3100 VV RVGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Kosten für die Erstellung einer Schutzschrift als vorsorgliche Verteidigung gegen eine einstweilige Verfügung von der Gegenseite zu erstatten sind, wenn in der Schutzschrift ein Antrag auf Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt wurde und die Schutzschrift „zur Akte genommen“ und damit Bestandteil des Verfahrens wurde. Für die Erstellung einer Schutzschrift entstehen dem Rechtsanwalt in der Regel Kosten in Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr. Unter anderem das LG Hamburg sieht dies genauso (LG Hamburg, Beschluss vom 28.05.2008, Az. 407 O 219/07). Nicht zu entscheiden hatte das Oberlandesgericht über die Frage, in welcher Höhe die Verfahrensgebühr anzusetzen ist, wenn der Antragssteller seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzieht.
- BGH: Anrechnung der Geschäftsgebühr – auch auf Kosten des eV-Verfahrens oder nur der Hauptsache?veröffentlicht am 20. November 2008
BGH, Beschluss vom 02.10.2008, Az. I ZB 30/08
Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVGDer BGH hat mit diesem Beschluss zum Ausdruck gebracht, dass die Geschäftsgebühr, die mit einer Abmahnung oder deren Zurückweisung entsteht, im Verfahren der einstweiligen Verfügung angerechnet werden kann und nicht notwendigerweise erst in dem Verfahren der Hauptsache. Die Geschäftsgebühr beziehe sich hier auf denselben Gegenstand i.S. der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit im kostenrechtlichen Sinn werde nach allgemeiner Auffassung durch das Recht oder das Rechtsverhältnis definiert, auf das sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des ihm von seinem Mandanten erteilten Auftrags beziehe. Gegenstand der Abmahnung wie eines anschließenden Verfügungs- und Hauptsacheverfahrens sei demnach der durch den vermeintlichen Wettbewerbsverstoß begründete Anspruch auf Unterlassung. Dagegen komme es für die Anwendung der Regelung zur Anrechnung nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG nicht darauf an, ob die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit oder unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten beträfen.
- LG Bochum: Die Firma Schmidt Wellness GmbH darf als „Massenabmahner“ bezeichnet werdenveröffentlicht am 19. November 2008
Wie die Kanzlei DR. DAMM & PARTNER bereits berichtete, hat die Schmidt Wellness GmbH nach Auskunft von Axel Gronen u.a. zahlreiche Opfer einer eBay-Panne, nach der die Widerrufsbelehrung in der von eBay zur Verfügung gestellten Rubrik nicht angezeigt wurde, abgemahnt (Schmidt Wellness). Es ist nicht das erste Mal, dass die Schmidt Wellness GmbH abmahnend in Erscheinung tritt. Die gewohnt markige Ausdrucksweise von Herrn Gronen nahm der Rechtsanwalt der Schmidt Wellness GmbH nunmehr zum Anlass, für seine Mandantin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu stellen (LG Bochum, Az. 2 O 762/08). Mit der beantragten einstweiligen Verfügung sollte Herrn Gronen u.a. untersagt werden, die Schmidt Wellness GmbH als „Massenabmahner“ zu bezeichnen. Dem Vernehmen nach lehnte das Landgericht dieses Unterfangen jedoch nach Vorlage von mindestens 30 Abmahnungen der Schmidt Wellness GmbH ab. In der Folge kann die Schmidt Wellness GmbH zukünftig als „Massenabmahner“ bezeichnet werden. Die gerichtliche Begründung der noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des LG Bochum sollte spätestens am 08.12.2008 vorliegen. Der Rechtsanwalt der Schmidt Wellness GmbH erklärte zwischenzeitlich, dass gegen das Urteil Berufung eingelegt würde und gleichzeitig Hauptsacheklage beim Landgericht Köln erhoben worden sei. Ferner soll gegen Axel Gronen nach dessen direkter Kontaktaufnahme mit der Schmidt Wellness GmbH ein weiteres Verfahren angestrengt werden/worden sein.Jeder Onlinehändler, der von der Schmidt Wellness GmbH abgemahnt wurde und anwaltlich vertreten wird, wird gebeten, sich mit dem Verband des bundesdeutschen Onlinehandels (vdbo.de) in Verbindung zu setzen. Wer eine Abmahnung der Schmidt Wellness GmbH erhalten hat und noch nicht anwaltlich vertreten wird, sollte sich umgehend mit unserer Kanzlei in Verbindung setzen. Rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail (Kontakt).
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Web www.damm-legal.de - OLG Brandenburg: eBay muss einen gesperrten Online-Händler wieder freischaltenveröffentlicht am 19. November 2008
OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.11.2008, Az. 6 W 138/08
§§ 935, 938 Abs. 1 940 ZPO, §§ 858 ff. BGBDas OLG Brandenburg hat mit diesem Beschluss deutlich gemacht, dass die unverzügliche Sperrung eines eBay-Mitglieds, hier eines Online-Händlers, nicht in jedem Fall nach dem Gutdünken von eBay erfolgen kann. eBay hatte den Händler gesperrt, weil dessen eBay-Name gegen die eBay-AGB verstoßen habe. Dass eBay hieraus ein Recht zur sofortigen Sperrung des Kontos der Antragstellerin zustehen sollte, sei jedoch nicht ersichtlich, so das Oberlandesgericht. Der Handler hatte zuvor täglich über eBay einen Umsatz von 8.000,00 EUR getätigt. Das OLG Brandenburg nahm mit diesem Beschluss die Hauptsache vorweg, erklärte dies jedoch zugleich für zulässig. eBay habe nämlich dem Onlinehändler eine zuvor tatsächlich eingeräumte Marktzugangsmöglichkeit faktisch durch eine einer Zwangsvollstreckung ähnliche eigene Maßnahme entzogen, ohne dass eine Rechtfertigung für diese Maßnahme erkennbar sei. Auch in einem solchen Fall müsse daher bis zum Beleg eines zu sofortiger Sperrung zwingenden Grundes die Herstellung des ursprünglichen Zustandes zunächst wieder angeordnet werden.
(mehr …) - OLG Frankfurt a.M.: Ordnungsgeld von 7.500 EUR wegen umfangreichen Verstoßes gegen einstweilige Verfügungveröffentlicht am 18. November 2008
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.04.2008, Az. 6 W 36/08
§ 890 ZPODas OLG Frankfurt a.M. hat den Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung mit einem Ordnungsgeld von 7.500,00 EUR geahndet. Dieser Betrag rechtfertige sich zum einen daraus, dass die unzulässigen Eintragungen in einer größeren Zahl von Verzeichnissen auch weiterhin enthalten waren – „Gelbe Seiten für … und …“, Online-Ausgabe der „Gelben Seiten“ und der Online-Ausgabe „Das Telefonbuch“. Darüber hinaus hätten die Antragsteller auch gegen das Verbot zur Benutzung der Bezeichnung „Reisemedizinisches Zentrum Frankfurt“ verstoßen. Zutreffend habe das Landgericht die Höhe des Ordnungsgelds ferner mit dem Umstand begründet, dass die Antragsgegner auch nach Hinweis auf diese Verstöße durch die Antragstellerin keine Änderungen der Eintragungen erwirkt und insoweit vorsätzlich gehandelt hätten.
(mehr …) - LG Wuppertal: Das Anwaltsschreiben, eine nicht vollzogene einstweilige Verfügung zurück zu ziehen, löst Geschäftsgebühr ausveröffentlicht am 17. November 2008
LG Wuppertal, Urteil vom 19.08.2008, Az. 1 O 127/08
§§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, 677, 683 Satz 1, 670 BGBDas LG Wuppertal hat in diesem Urteil entschieden, dass für eine anwaltliche Aufforderung, auf die Rechte aus einer einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Aufhebungsverfahrens zu verzichten, eine 1,3-fache Geschäftsgebühr des Prozessbevollmächtigen anfällt. Sei die einstweilige Verfügung nicht ordnungsgemäß zugestellt worden und fordere der Verfügungsbeklagte darauf den Rechtsverzicht, sei dies „vergleichbar mit dem Fall einer berechtigten Gegenabmahnung. Ist die Gegenabmahnung geboten, steht dem Abmahnenden ein Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu“. Im Parteibetrieb ist eine einstweilige Verfügung durch Beauftragung eines Gerichtsvollziehers zuzustellen, eine Übersendung per Fax oder Post ist nicht ausreichend.
- LG Düsseldorf: Die Einhaltung einer Unterlassungserklärung kann auch aktive Maßnahmen erfordernveröffentlicht am 17. November 2008
LG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2008, Az. 38 O 60/08
§§ 3, 5, 6 UWGDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Einhaltung einer abgegebenen Unterlassungserklärung neben der bloßen Unterlassung des wettbewerbswidrigen Verhaltens auch aktive Maßnahmen fordern kann. Im vorliegenden Fall hatte die Unterlassungsschuldnerin auf Warenverpackungen ihres Produkts eine unzutreffende, vergleichende Werbung zu einem Konkurrenzprodukt aufgedruckt. Diese Verpackungen waren im Zeitpunkt der Abgabe der Unterlassungserklärung bereits in den Einzelhandel gelangt. Im Rahmen einer in ausbedungenen Umstellungsfrist war es der Unterlassungsschuldnerin nicht gelungen, flächendeckend dafür zu sorgen, dass die Umverpackungen mit einem Aufkleber versehen wurden. Das Gericht war der Auffassung, dass die Unterlassungsschuldnerin sich nicht ausreichend bemüht habe, die Verstöße rechtzeitig abzustellen, etwa indem sie den Einzelhändlern die möglichen rechtlichen Konsequenzen deutlich vor Augen geführt oder eine ausreichende Verteilung von Aufklebern durch eigenen Außendienstmitarbeiter organisiert hätte. Hierin sah das Gericht das erforderliche Verschulden.
(mehr …) - LG Düsseldorf: Bei Verstoß gegen einstweilige Verfügung Ordnungsgeld von 3.000 EUR / Gerichtsbeschluss erfasst auch Unterseiten einer Websiteveröffentlicht am 14. November 2008
LG Düsseldorf, Beschluss vom 05.03.2008, Az. 2a O 24/07
§ 890 Abs. 1 ZPODas LG Düsseldorf hat in diesem Beschluss entschieden, dass das Verbot, eine bestimmte Internetdomain im geschäftlichen Verkehr zu nutzen, die Entfernung des Internetauftritts in Gänze erfordert und damit auch die Beseitigung etwaiger Unterseiten, über die eine Domain noch abrufbar ist. Um seiner Verpflichtung nachzukommen, könne sich ein Schuldner – wie vorliegend – eines versierten Technikers bedienen, der dann aber unter Hinweis auf die Bedeutung einer Ordnungsmittelandrohung zu beauftragen sei, die Domain in ihrer Gesamtheit aus dem Internet herauszunehmen. Im Anschluss daran sei der Schuldner persönlich verpflichtet, sich davon zu überzeugen, ob der Beauftragte seinem Auftrag vollumfänglich nachgekommen ist. Für den Verstoß gegen die einstweilige Verfügung wurde ein Ordnungsgeld von „nur“ 3.000,00 EUR verhängt, da der Schuldner nicht gänzlich untätig geblieben war, sondern nur unzureichende Anstrengungen unternommen hatte. Der Streitwert wurde auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
(mehr …) - LG Hamburg: Ordnungsgeld von 1.000 EUR bei Verstoß gegen einstweilige Verfügungveröffentlicht am 13. November 2008
LG Hamburg, Beschluss vom 28.03.2003, Az. 315 O 569/02
§ 890 ZPODas LG Hamburg hat in dieser älteren Entscheidung ein maßvolles Ordnungsgeld wegen Verstoßes gegen eine einstweilige Verfügung verhängt. Das Landgericht führte aus: „Gegen die Schuldnerin ist demnach ein angemessenes und erforderliches Ordnungsgeld festzusetzen. Die Kammer hält ein solches von 1.000,00 EUR für angemessen. Das Ordnungsgeld muss eine für die Schuldnerin fühlbare Höhe haben, damit das Verbot zukünftig beachtet wird. Andererseits wird gegen die Schuldnerin aus dem Verbot erstmalig ein Ordnungsgeld verhängt, so dass die Kammer schon deshalb davon ausgeht, es bei diesem Ordnungsgeld belassen zu können, in der Erwartung, dass sich die Schuldnerin zukünftig an das Verbot hält. Die unvollständige Beseitigung der Werbung mit der Bezeichnung „weinlust“ stellt einen einheitlichen Verstoß da, so dass es auch für die Höhe des Ordnungsgeldes nicht darauf ankommt, ob die Bezeichnung einer Intemetseite mit … für sich betrachtet einen Verstoß gegen das Verbot darstellt bzw. ob am … noch Plakate mit der Bezeichnung … in … aushingen. Der Streitwert für den rechtsanwaltlichen Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes wurde immerhin auf 4.000 EUR bemessen. Das Urteil wurde uns von Rechtsanwalt Torsten Becker zur Verfügung gestellt.
Landgericht Hamburg
Beschluss
In Sachen
…
gegen
…
beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 15 durch …
I.
Gegen die Schuldnerin wird wegen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung der Kammer vom 17.10.2002 ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR festgesetzt. Für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, tritt an die Stelle von je 250,00 EUR Ordnungsgeld ein Tag Ordnungshaft.II.
Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 4.000,00 EUR.Gründe
Gegen die Schuldnerin ist auf Antrag der Gläubiger das tenorierte Ordnungsgeld festzusetzen. Die Schuldnerin hat schuldhaft gegen das gerichtliche Verbot der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 17.10. 2002 verstoßen.
Mit einstweiliger Verfügung der Kammer vom 17.10.2002 war der Schuldnerin verboten worden, im geschäftlichen Verkehr mit Wein die Bezeichnung „weinlust“ in allen Schreibweisen zu benutzen, insbesondere unter der Bezeichnung „weinlust“ Veranstaltungen von Weinhändlern oder/und Restaurants durchzuführen oder/und zu bewerben oder/und unter der Bezeichnung „weinlust“ Weine zu versteigern oder/und versteigern zu lassen.
Die Verbotsverfügung war der Schuldnerin am 22.10. 2002 zugestellt worden.
I.
Gegen dieses Verbot hat die Schuldnerin verstoßen. Sie hat die Werbung mit der Bezeichnung „weinlust“ für die Veranstaltung „Wein mit Lust“ vom 21.10. bis zum 03.11.2002 nicht vollständig beseitigt.Dabei kann dahin stehen, ob die Kennzeichnung „www.[…]einlust/projekte_weinlust.html“ bereits einen Verstoß gegen das Verbot darstellt und ob noch arn 26.10.2002 Plakate mit der Bezeichnung „weinlust“ in Düsseldorf hingen bzw. ob die Schuldnerin insoweit exkulpiert war (Organisationsverschulden, vgl. Baumbach/Hefermehl, 22. Aufl., Einl. UWG Rn. 587). Denn jedenfalls hatte die Schuldnerin – unstreitig – die Unterseite ihres Internet-Auftritts gemaß Anlage G 5 am 23.10.2002 nicht gelöscht. Die Schuldnerin trägt selbst vor, dass sie nur den Link von ihrer Hauptseite zu dieser Unterseite entfernt hat, nachdem es ihr nicht gelungen, war, die Bezeichnung „weinlust“ von der Seite zu entfernen. Die Entfernung des Links ist jedoch nicht ausreichend. Denn die Seite war auch nach Entfernung des Links noch im Internet verfügbar und auffindbar. So legt die Schuldnerin die Anlage S 1 vor, aus der hervorgeht, dass „Google“ – als Beispiel für eine von vielen Suchmaschinen-Seiten anzeigt, wenn der Suchbegriff entweder im Text der Seite oder in den Links, die auf die Seite verweisen, enthalten ist. Der Begriff „weinlust“ war am 23.10.2002 unstreitig noch auf der Seite gemäß Anlage G 5 enthalten. Darüber hinaus ist eine Internetseite – unabhängig von Suchmaschinen – bis zu ihrer Löschung auch weiterhin für die Intemetnutzer auffindbar, die sie bei einem früheren Besuch mit einem „bookmark“ versehen haben und den Link über die Hauptseite der Schuldnerin daher zum Auffinden der Seite nicht mehr benötigen.
Die Schuldnerin hat schuldhaft gehandelt. Ihr ist zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
II.
Gegen die Schuldnerin ist demnach ein angemessenes und erforderliches Ordnungsgeld festzusetzen. Die Kammer hält ein solches von 1.000,00 EUR für angemessen. Das Ordnungsgeld muss eine für die Schuldnerin fühlbare Höhe haben, damit das Verbot zukünftig beachtet wird. Andererseits wird gegen die Schuldnerin aus dem Verbot erstmalig ein Ordnungsgeld verhängt, so dass die Kammer schon deshalb davon ausgeht, es bei diesem Ordnungsgeld belassen zu können, in der Erwartung, dass sich die Schuldnerin zukünftig an das Verbot hält. Die unvollständige Beseitigung der Werbung mit der Bezeichnung „weinlust“ stellt einen einheitlichen Verstoß da, so dass es auch für die Höhe des Ordnungsgeldes nicht darauf ankommt, ob die Bezeichnung einer Intemetseite mit „www.[…]einlust.de/projekte_weinlust.html“ für sich betrachtet einen Verstoß gegen das Verbot darstellt bzw. ob am 26.10.2002 noch Plakate mit der Bezeichnung „weinlust“ in Düsseldorf aushingen.III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 Abs. l ZPO, die Anordnung der Ersatzordnungshaft beruht auf § 890 ZPO. - LG Bochum: Streitwert von 25.000 EUR für die Abmahnung 7 unwirksamer AGB-Klauselnveröffentlicht am 22. Oktober 2008
LG Bochum, Urteil vom 22.03.2006, Az. 13 O 128/05
§§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 3, 8 Abs. 3 Nr. 1, 12 Abs. 1 S. 2 UWG, §§ 307 ff. Abs. 2 Nr. 2, 309 Nr. 5 b,309 Nr. 5b, 7a, 439 Abs. 1, 449 Abs. 2, 475 Abs. 2 BGBDas LG Bochum ist der Rechtsansicht, dass bei einer Verwendung von sieben unwirksamen AGB-Klauseln für die Abmahnung und einstweilige Verfügung ein Streitwert von 25.000,00 EUR anzusetzen sei. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammern für Handelssachen des LG Bochum sei bei durchschnittlichen wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten von einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR für die einstweilige Verfügung und von 15.000,00 EUR für das Hauptsacheverfahren auszugehen.