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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 22. Mai 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2013, Az. I-2 U 94/12
    § 138 Abs. 1 PatG; § 935 ZPO, § 940 ZPO

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung wegen einer Patentverletzung nur dann ergehen darf, wenn die Verletzung und der Bestand des Patents eindeutig sind. Für den Rechtsbestand des Verfügungspatents genüge es nicht, wenn ein derzeit darauf geführter Angriff – über den bislang nicht rechtskräftig entschieden wurde – nicht evident erfolgversprechend scheine. Eine fehlerhafte Entscheidung im Verfügungsverfahren, die später im Hauptsacheverfahren revidiert werden müsse, dürfe nicht zu erwarten sein. Zum Volltext der Entscheidung:

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