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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 29. Juli 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Paderborn, Urteil vom 22.07.2010, Az. 6 O 43/10
    §
    8 Abs. 4 UWG

    Das LG Paderborn hat entschieden, dass eine Gegenabmahnung, die als Vergeltungsmaßnahme auf eine frühere Abmahnung ausgesprochen wird, rechtsmissbräuchlich sein kann. Dazu bedürfe es allerdings einiger Voraussetzungen, da die Gegenabmahnung per se keinen Rechtsmissbrauch darstelle. Im entschiedenen Fall habe der Antragsteller auf eine gegen ihn berechtigt ergangene Abmahnung der Antragsgegnerin völlig überzogen reagiert. Er habe mehrere Wettbewerbsverstöße abgemahnt, davon alle bis auf einen unberechtigt. Der einzige vorliegende Verstoß bewege sich außerdem im Bagatellbereich. Zudem vertrete der Antragsteller mehrere Konkurrenten der Antragsgegnerin und habe neben dem hier entschiedenen Antrag auf eine einstweilige Verfügung mehrere weitere Anträge bei anderen Gerichten gestellt sowie eine Unterlassungsklage eingereicht. Daraus ergab sich für das Gericht die Absicht, zusätzlich mit dem Entstehenlassen hoher Gebühren wegen eines geringfügigen Wettbewerbsverstoßes einen, zumal kleinen Mitbewerber vom Markt zu drängen.  Auf Grund des Annahme des Rechtsmissbrauchs wurde der Antrag zurück gewiesen.

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