Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- LG Essen: Auch die versehentlich online gestellte Website muss über ein Impressum verfügenveröffentlicht am 14. Januar 2015
LG Essen, Urteil vom 13.11.2014, Az. 4 O 97/14
§ 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 14 Abs. 2 S. 1 UWG, § 5 TMGDas LG Essen hat entschieden, dass auch eine nur versehentlich oder bestimmungsgemäß vorübergehend online gestellte Website über eine vollständige Anbieterkennzeichnung („Impressum“) verfügen muss. Der Beklagte hatte (erfolglos) eingewandt, die (noch im Aufbau befindliche) Website für eine Ferienwohnung sei ohne sein Wissen durch einen Dritten ins Internet eingestellt worden; im Übrigen sei dies nur versehentlich geschehen und die Website dann „vergessen“ worden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)