Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Düsseldorf: Will der Anbieter eines gekündigten Internet-System-Vertrages einen Ausfallschaden geltend machen, muss er diesen darlegen und beweisenveröffentlicht am 23. April 2011
AG Düsseldorf, Urteil vom 28.12.2010, Az. 36 C 14023/09
§ 649 S. 1, S. 2 BGBDas AG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Internet-System-Vertrag als Werkvertrag nach § 649 S. 1 BGB gekündigt werden kann, der Anbieter in diesem Fall aber einen Vergütungsanspruch nach § 649 S. 2 BGB geltend machen kann. In letzterem Fall habe der Anbeiter allerdings schlüssig vorzutragen und Beweise anzubieten. Zitat des Amtsgerichts Düsseldorf: „Soweit im Schriftsatz vom 7.12.2010 vorgetragen wurde, dass sich die Vertragskosten der Klägerin bereits infolge des Abschlusses des Vertrages auf € 2.152 belaufen, ist dieser Vortrag nicht dazu geeignet, der sekundären Darlegungslast zu genügen. Es ist nicht erkennbar, wie und wofür diese Kosten entstehen. Dem Beklagten ist es nicht möglich, dem Vortrag der Klägerin entgegenzutreten, wenn diese pauschal behauptet, € 1.941 Vertriebskosten zu haben sowie weitere Kosten für die Bonitätsprüfung, EDV-Erfassung und Verwaltung in Höhe von € 211. Welche Tätigkeit von der Klägerin konkret ausgeführt wird und wie die Höhe der behaupteten Aufwendungen zustande kommen, ist nicht nachvollziehbar.“
- LG Köln: Ist der Einwand des unzulässigen Erfolgshonorars in Filesharing-Prozessen wirkungslos? / Vergütungsanspruch trotz unzulässiger Vereinbarung eines Erfolgshonorarsveröffentlicht am 1. März 2010LG Köln, Urteil vom 27.01.2010, Az. 28 O 237/09
§§ 683, 670 BGB; § 97 UrhG; § 4 RVGDas LG Köln hat entschieden, dass selbst die Nichtigkeit der auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichteten Vereinbarung nicht zur Gesamtnichtigkeit des Anwaltsvertrages führt. Dem Rechtsanwalt bleibe vielmehr in einem solchen Falle sein Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren, wenn die Zahlung durch den Auftraggeber bereits erfolgt sei. Eine Rückforderung könne nur erfolgen, wenn und soweit das Erfolgshonorar die entsprechenden Gebühren überschreite. Grundsätzlich sei in einer außergerichtlichen Angelegenheit unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine geringere Vergütung als die nach RVG vorgesehene zulässig. Dies gelte jedoch nur, soweit entweder eine Pauschalvergütung je Angelegenheit oder eine Zeitvergütung ausgehandelt worden sei.