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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 25. November 2008

    LG Hannover, Urteil vom 08.04.2008, Az. 18 O 256/07
    §§ 309 Nr. 7 a und b, Nr. 8 b ff., § 475 Abs. 2 BGB

    Das LG Hannover hat entschieden, dass eine Regelung in AGB, die die Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen (hier: von 10 auf maximal 3 Jahre) statuiert, unzulässig und damit wettbewerbswidrig sei, da sie gegen das Transparenzgebot verstoße. Das LG Hannover beruft sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, welcher feststellte, dass „eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist […] abgekürzt wird, wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchstabe a und b BGB insgesamt unwirksam ist, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.“ Eine Ausnahme dieser bezeichneten Schadensersatzansprüche hatte die Beklagte in ihrer Klausel nicht vorgenommen. Dem Einwand, dass diese Schadensfälle (z.B. Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)  bei der Tätigkeit der Beklagten – der Vermittlung von Bauspar-, Versicherungs- und anderen Verträgen – nicht relevant würden, folgte das Gericht nicht; es wollte den Eintritt solcher Schadensfälle nicht mit Sicherheit ausschließen.

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  • veröffentlicht am 6. November 2008

    BGH, Urteil vom 25.06.2008, Az. I ZR 221/05
    §§ 3, 5 Abs. 1 UWG; § 202 Abs. 2 BGB

    Der BGH hat in diesem Urteil die Werbung mit einer Haltbarkeitsgarantie von 40 Jahren für wettbewerbsrechtlich unbedenklich gehalten, wenn die betreffende Ware (hier: Aluminium-Dach) bei normaler Benutzung eine solch lange Lebensdauer erwarten lässt. Der Bundesgerichtshof grenzte sich damit von seiner Entscheidung „Zielfernrohr“ ab (BGH, Urteil vom 09.06.1994, Az. I ZR 91/92), in welcher er die unbefristet erteilte Garantiezusage als Verlängerung der kaufvertraglichen Gewährleistung und den werbenden Hinweis hierauf als irreführend angesehen hatte, weil eine entsprechende Verpflichtung wirksam nicht eingegangen werden könne. Im Streitfall ging es dagegen nicht um die Verlängerung der Verjährungsfrist für gesetzliche Gewährleistungsansprüche, sondern um das Angebot einer selbständigen Garantie.
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