Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- KG Berlin: Ausländisches Unternehmen muss sich nicht sowohl eines ausländischen und eines deutschen Rechtsanwalts bedienenveröffentlicht am 18. September 2009
KG Berlin, Beschluss vom 27.08.2009, Az. 2 W 262/08
§ 91 Abs. 1 ZPODas KG Berlin hat entschieden, dass ein im Ausland (hier: Schweiz) ansässiges Unternehmen nicht ohne weiteres die Kosten für den im Ausland und sodann in Deutschland in Anspruch genommenen Rechtsanwalt erstattet verlangen kann. Gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO habe die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere dem Gegner die ihm erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig gewesen seien. Die Kosten des ausländischen Verkehrsanwaltes seien jedenfalls notwendige Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO, wenn die Hinzuziehung des ausländischen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung geboten gewesen sei( BGH, Beschluss vom 08.03.2005, Az. VIII ZB 55/04 – MDR 2005, 895). (mehr …)