Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OVG Koblenz: Ein Betrieb, der keine eigene Weinbereitung betreibt, darf sich nicht „Weinkellerei“ nennenveröffentlicht am 15. Juni 2015
OVG Koblenz, Urteil vom 21.04.2015, Az. 8 A 10050/15.OVG
§ 25 WeinG, § 31 Abs. 7 WeinG; § 39 Abs. 2 S. 1 LFGBDas OVG Koblenz hat entschieden, dass Voraussetzung für die Benennung eines Betriebes als „Weinkellerei“ ist, dass in diesem Betrieb Betriebsräume und Einrichtungen vorhanden seien, die der Weinbereitung dienen. Es genüge nicht, dass der Betrieb Weine kaufe und sie unmittelbar an einen Lohnabfüller liefern lasse, der sie abfülle, kartoniere und bis zum Versand einlagere. Darin liege eine Irreführung des Verkehrs über einen wertbestimmenden Umstand. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Celle: Irreführende Werbung mit „Langlebigkeit“, wenn sich die Aussage nur auf ein Bauteil des Produkts beschränktveröffentlicht am 27. Februar 2015
OLG Celle, Urteil vom 22.01.2015, Az. 13 U 25/14
§ 2 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWGDas OLG Celle hat entschieden, dass die Werbung für einen Buchscanner mit den auf den Sensor bzw. die Optik bezogenen Aussagen: „Langlebigkeit, 300 Mio. Aufnahmezyklen“ bzw. „600 Mio. Aufnahmezyklen“ u.a. irreführend ist, weil diese sich lediglich auf ein Bauteil beziehen, der Verbraucher aber nach der Aufmachung der Werbung von einer hohen Lebensdauer des gesamten Produkts ausgeht. Diese sei aber unstreitig wesentlich geringer. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Die Bezeichnung „Diplomierte Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin“ ist auch ohne tatsächliches Hochschul-Diplom zulässigveröffentlicht am 1. April 2014
BGH, Urteil vom 18.09.2013, Az. I ZR 65/12
§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWGDer BGH hat entschieden, dass sich jemand „Diplomierte Legasthenie- und Dyskalkulie-Trainerin“ nennen darf, auch wenn tatsächlich kein entsprechender Diplomabschluss an einer Hochschule erworben wurde. Die adjektivische Form „diplomiert“ weise nach Auffassung des Gerichts in einem Zusammenhang, in dem der angesprochene Verkehr an sich mit der Verwendung des Begriffs „Diplom“ oder abgekürzt „Dipl.“ rechne, je nach den Umständen eher nicht auf das Vorliegen einer solchen Qualifikation, sondern im Gegenteil auf deren Fehlen hin. Dies gelte jedenfalls für Berufe, deren Ausübung grundsätzlich keine entsprechende akademische Ausbildung voraussetze, wie zum Beispiel der Verkehr etwa die Bezeichnung „Diplomierter Kosmetiker“ lediglich dahin verstehe, dass die betreffende Person in diesem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf die vorgeschriebene Abschlussprüfung bestanden habe. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Wuppertal: „Bäckerei“, in der nicht gebacken wird, ist keine irreführende Bezeichnungveröffentlicht am 14. Oktober 2013
LG Wuppertal, Urteil vom 08.05.2013, Az. 13 O 70/12
§ 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas LG Wuppertal hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Ladenlokals, in welchem Backwaren einer anderen Bäckerei angeboten werden, als „Bäckerei“ nicht irreführend ist. Nach der Verkehrsauffassung sei eine Bäckerei ein Geschäft, in welchem Backwaren erworben werden können, es müsse dort jedoch nicht zwangsläufig selbst gebacken werden. Durch die Handwerksordnung geschützt sei nur der Begriff „Bäcker“, der vorliegend jedoch nicht genutzt werde. Da der Verkehr durch die Begrifflichkeit nicht getäuscht werde, liege keine wettbewerbswidrige Irreführung vor. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG München: Verkehrsauffassung für die rechtserhaltende Nutzung einer Marke entscheidendveröffentlicht am 9. Mai 2011
OLG München, Urteil vom 24.02.2011, Az. 29 U 3633/10
§§ 124, 115 Abs. 1, 51 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenGDas OLG München hat entschieden, dass die Beurteilung der Frage, ob eine Marke tatsächlich rechtserhaltend benutzt wird, entscheidend vom Verkehrsverständnis abhängt. Für eine ernsthafte Benutzung sei ausreichend, aber auch erforderlich, dass die Marke in üblicher und wirtschaftlich sinnvoller Weise für die Ware oder Dienstleistung verwendet werde, für die sie eingetragen sei. Dabei sei jedoch die Verkehrsauffassung zu berücksichtigen. Die streitgegenständliche Marke war für Arzneimittel eingetragen, doch lediglich beim Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln benutzt worden. Nach Ansicht des durchschnittlichen Verbrauchers habe es sich jedoch auch bei den vertriebenen Tabletten um Medizin gehandelt, da das Mittel auf der Verpackung neben der Kennzeichnung „Sallaki TABLETS“ den Hinweis „AYURVEDIC MEDICINE“ und Indikationen verschiedener entzündlicher Erkrankungen (Ostheo arthritis, myositis, fibrositis) enthielt. Ein derart aufgemachtes Mittel, das als MEDICINE (Medizin) bezeichnet werde, zur Behandlung von entzündlichen Erkrankungen bestimmt sei und individuell vom Arzt verschrieben werde, stufe der Verbraucher als Arzneimittel ein. Dies reiche für die rechtserhaltende Benutzung aus, auch wenn die konkrete Art der Benutzung gegen lauterkeitsrechtliche oder gegen arzneimittelrechtliche Bestimmungen verstoße.