Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- LG Köln: Zur Bewerbung von „Neuwagen“ / Hinweis auf Garantiedauerveröffentlicht am 9. Februar 2012
LG Köln, Urteil vom 03.08.2011, Az. 84 O 95/11
§ 3 UWG, § 8 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG
Das LG Köln hat entschieden, dass ein Fahrzeug auf Internetverkaufsplattformen nur dann als Neuwagen beworben werden darf, wenn zwischen Herstellung des Kfz und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als 12 Monate liegen. Bei einem „Neuwagen“ erwarte der Kunde darüber hinaus auch eine uneingeschränkte Herstellergarantie. Habe sich diese durch die lange Standzeit bereits um mehr als 2 Wochen verkürzt oder sei gar gänzlich abgelaufen, müsse der Verkäufer ausdrücklich darauf hinweisen. Allein aus einem vergünstigten Preis könne der Käufer solche Rückschlüsse nicht ziehen. Das Gericht beurteilte die streitgegenständliche Werbung als grob wettbewerbswidrig. Zum Volltext der Entscheidung: - AG Dachau: Ein verkürzter Einzelverbindungsnachweis ist kein Beweis für tatsächlich geführte Telefonateveröffentlicht am 12. September 2011
AG Dachau, Urteil vom 16.08.2011, Az. 2 C 1423/10
§ 611 Abs. 1 BGBDas AG Dachau hat entschieden, dass die Vorlage eines Einzelverbindungsnachweises, der die angeblich angerufene Zielnummer in verkürzter und verschlüsselter Form darstellt, und eines pauschalen Prüfprotokolls gerade kein Nachweis für das tatsächliche Führen der abgerechneten Telefonate ist. Im vorliegenden Fall sollte ein Busfahrer angeblich über 1800 mal eine 0137-Mehrwertdienste-Nummer angerufen haben – während der Fahrt (!). Dies hätte eine Zahlbetrag von über 1.200 EUR ergeben. Die von der Telekom vorgelegten Dokumente erachtete das Gericht jedoch nicht als ausreichend, zumal Zeugenaussagen bestätigten, dass der Beklagte nicht ununterbrochen während der Fahrt telefoniert habe. Um einen brauchbaren Anscheinsbeweis darzustellen, hätten die Verbindungsnachweise ungekürzt vorgelegt und ein konkretes Prüfprotokoll erstellt werden müssen. Das AG Kusel hat bereits zum „Verfallsdatum“ solcher Beweismittel entschieden. Zitat des AG Dachau: