Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: Zum Anspruch auf Schadensersatz des Rechteinhabers, wenn Gemeinfreiheit eines Werkes gutgläubig angenommen wurdeveröffentlicht am 2. November 2011
OLG Köln, Urteil vom 23.09.2011, Az. 6 U 66/11
§ 97 UrhG, § 101 UrhG, § 121 UrhG; Art. 7 Abs. 8 RBÜDas OLG Köln hat entschieden, dass ein Verleger, der von ihm verlegte Werke aus gutem Grund als gemeinfrei ansehen durfte, dem Inhaber der daran doch bestehenden Urheberrechte nur zur Auskunft und zur zukünftigen Unterlassung verpflichtet ist, nicht jedoch zum Schadensersatz. In dieser sehr speziellen Fallkonstellation hatte der beklagte Verleger Gedichte und Texte eines russischen Autors vertrieben, welche tatsächlich zwischendurch gemeinfrei gewesen waren. Der Beitritt der Sowjetunion zum Welturheberrechtsabkommen führte jedoch zu einem Wiederaufleben des Schutzes der Werke des Autors, der auf der Grundlage des bis zum Ende der Sowjetunion geltenden Rechts spätestens fünfundzwanzig Jahre nach seinem Tod – also im Jahr 1967 – zunächst erloschen war. In dieser Konstellation sei der Verleger zwar zu Auskunft und Unterlassung verpflichtet, Schadensersatz könne jedoch nicht geltend gemacht werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Eigene Haftung des Verlegers auch ohne konkreten Anlass bei „eindeutigen“ Wettbewerbsverstößen in Werbeanzeigen Dritterveröffentlicht am 29. November 2010
OLG Köln, Urteil vom 27.08.2010, Az. 6 U 43/10
§§ 3, 8 UWG; 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LFGBDas OLG Köln hat entschieden, dass ein Verlag für die Veröffentlichung von irreführenden Werbeanzeigen (hier: für Schlankheitsmittel) als Störer haften kann, wenn ihm die Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht vorzuwerfen ist. Dies ist der Fall, wenn Werbeanzeigen für eine Zeitungsbeilage vor Veröffentlichung nicht geprüft würden. Diese Prüfungspflicht setze allerdings – anders als der BGH es für Angebote auf der Internetplattform e-bay angenommen habe – nicht erst mit Kenntnis der Beklagten von dem irreführenden Inhalt einer bestimmten Anzeige ein. Sie bestehe vielmehr auch ohne konkreten Anlass für jede entgegen genommene Anzeige. Die Veröffentlichung von ungeprüften Anzeigen in einer Zeitungsbeilage würde anderenfalls den Inserenten die Möglichkeit, Anzeigen jedweden Inhalts zu schalten, eröffnen, und berge so die Gefahr der Irreführung der Leser und damit einer Verletzung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher. Darüber hinaus sei der Beklagten – auch durch vorherige Abmahnungen – bekannt gewesen, dass gerade im Bereich Schlankheitsmittel häufig irreführende, weil wissenschaftlich nicht gesicherte Aussagen getroffen würden. Zum Volltext der Entscheidung: