Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG München I: Zur Herausgabe des Verletzergewinns auf jeder Stufe der Lieferkette bei einer Geschmacksmusterverletzungveröffentlicht am 7. Dezember 2011
LG München I, Urteil vom 09.04.2008, Az. 21 O 16318/07
Art. 89 Abs. 1 lit d) GGV; § 42 Abs. 2 S. 2 GeschmMGDas LG München hat entschieden, dass bei einer Geschmacksmusterverletzung der Geschädigte berechtigt ist, im Rahmen einer Lieferkette auf jeder Stufe den Verletzergewinn zu verlangen, ohne dass sich der Verletzer auf Zahlungen durch weitere Verletzer anderer Stufen der Abnehmerkette berufen kann. Der Verletzergewinn müsse auf allen Stufen der Verletzerkette herausgegeben werden, da jede Stufe der Verletzerkette rechtswidrig in das Schutzrecht eingegriffen habe, und somit gegen jeden Teil der Kette Anspruch auf Gewinnherausgabe bestehe. Eine Berufung des Verletzers auf die Nichtidentität der angegriffenen Ausführungsform mit dem Klagemuster laufe darüber hinaus ebenfalls ins Leere, wenn aufgrund zahlreicher Übereinstimmungen im Gesamteindruck eine große Verwechslungsgefahr zwischen dem Klagegeschmacksmuster und den vom Verletzer vertriebenen Gegenständen bestehe und eine Ungleichwertigkeit für den Käufer nicht erkennbar sei, so dass bewusst die gleichen Kundenkreise angesprochen würden.
- LG Köln: Wann nimmt das Filesharing ein gewerbliches Ausmaß an?veröffentlicht am 26. August 2009
LG Köln, Beschluss vom 30.04.2009, Az. 9 OH 388/09
§ 101 Abs. 1 UrhGDas LG Köln hat in dieser Entscheidung zu dem Thema Stellung genommen, wann eine urheberrechtliche Rechtsverletzung im Bereich des Filesharing ein gewerbliches Ausmaß erreicht, da dies Voraussetzung für den Auskunftsanspruch gemäß § 101 UrhG ist. Nach Auffassung des Gerichts ergebe sich das gewerbliche Ausmaß aus der Schwere der Rechtsverletzung. Diese sei beispielsweise gegeben, wenn eine große (Film-)Datei unmittelbar nach Veröffentlichung über eine Tauschbörse öffentlich zugänglich gemacht werde. Dies ergebe sich auch aus dem aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Willen des Gesetzgebers, wonach eine schwere Rechtsverletzung beispielsweise vorliegen soll, wenn eine besonders umfangreiche Datei wie ein vollständiger Kinofilm, ein Musikalbum oder ein Hörbuch unmittelbar vor oder nach Veröffentlichung in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht werde.
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