Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Frankfurt a.M.: GEMA muss für chinesische Musik ihre Verwertungsberechtigung nachweisenveröffentlicht am 26. Februar 2012
AG Frankfurt a.M., Hinweisbeschluss vom 20.02.2012, Az. 32 C 36/12(18)
§ 13c Abs. 2 S. 1 WahrnGDas AG Frankfurt a.M. hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses der GEMA auferlegt, ihre Verwertungsberechtigung für chinesische Musik nachzuweisen. Diese hatte einen Mitarbeiter in ein japanisches Restaurant geschickt und in kulturfeindlicher Verallgemeinerung der asiatischen Musikkünste festgestellt, dass dort „japanische“ Musik aus den Lautsprechern tönte. Die Musik war tatsächlich chinesischer Provenienz. Gleichwohl forderte der GEMA-Mitarbeiter die Entrichtung von GEMA-Gebühren und mag unserer ausländischen Mitbürgerin § 13c Abs. 2 S. 1 WahrnG erläutert haben, der da läutet: „Macht die Verwertungsgesellschaft einen Vergütungsanspruch nach §§ 27 , 54 Abs. 1 , § 54c Abs. 1 , § 77 Abs. 2 , § 85 Abs. 4 , § 94 Abs. 4 oder § 137 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes geltend, so wird vermutet, daß sie die Rechte aller Berechtigten wahrnimmt.“ In der Folge hat der Veranstalter, der die Musik durch seine Lokallautsprecher raucht, allgemein nur dann Chancen, die GEMA-Gebühren zu umgehen, wenn er nachweist, dass ausschließlich GEMA-freie Musik gespielt wird. (mehr …)
- LG Düsseldorf: Für die Neuheit eines Geschmacksmusters ist es unschädlich, wenn das Produkt vorher außerhalb der EU ausgestellt warveröffentlicht am 5. Januar 2012
LG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2011, Az. 34 O 130/08
§ 11 Abs. 2 S. 1 GGV, § 19 Abs. 2 GGVDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass das Inverkehrbringen eines neuen Möbels außerhalb der EU, nämlich in einem chinesischen Show-Room, nicht dazu führt, dass dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster für dieses Möbel die Neuheitsvermutung in der EU abzusprechen ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Düsseldorf: Wer eine einstweilige Verfügung beantragt, sollte auch die (nicht bestehende) Rechtekette an den streitgegenständlichen Schutzrechten „einstweilig“ glaubhaft machen können / Komplexe Rechtekettenveröffentlicht am 16. Dezember 2011
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.09.2011, Az. I-2 W 58/10
§ 823 Abs. 1 BGB, § 1004 BGB analog
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass derjenige, der im Rahmen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eine bestimmte Rechtekette zu belegen oder – wie hier – zu widerlegen hat, bei komplexen Sachverhalten auf die Hauptsacheklage verwiesen werden kann. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …) - OLG München: Dringlichkeitsfrist für einstweilige Verfügungen im Wettbewerbsrecht beträgt 1 Monat ohne Spielraumveröffentlicht am 15. September 2011
OLG München, Urteil vom 21.04.2011, Az. 6 U 4127/10
§ 5 UKlaG, § 12 Abs. 2 UWGDas OLG München hat in dieser Entscheidung seine Rechtsprechung bestätigt, dass ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nur dann noch als dringlich betrachtet wird, wenn er innerhalb eines Monats nach Kenntnis des beanstandeten Verhaltens gestellt wird. Somit sei bei Kenntnis am 07.05.2010 die Einreichung des Antrags am 07.06.2010 noch rechtzeitig – am 08.06.2010 jedoch nicht mehr. Einen Spielraum, der sich ggf. aus Umständen des Einzelfalls ergeben könnte, gewährt das Gericht grundsätzlich nicht, so dass bei der Einhaltung der gesetzlich nicht geregelten Frist Vorsicht geboten ist. Zitat des Gerichts:
- LG Offenburg: Kein Recht auf Gegendarstellung, wenn Redaktion nur Vermutungen anstellt / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 14. Dezember 2010
LG Offenburg, Urteil vom 30.11.2010, Az. 2 O 414/10
§ 11 des Baden-Württembergischen LandespressegesetzesDas LG Offenburg hat entschieden, dass ein Recht auf Gegendarstellung eines Prominenten bezüglich einer Presseveröffentlichung dann nicht besteht, wenn die Redaktion in ihrem Artikel lediglich Vermutungen angestellt hat. Eine Zeitschrift hatte über einen prominenten Moderator berichtet: „Sicherlich war er auch zu Tränen gerührt, als er vom Schicksal sozial benachteiligter Kinder in seinem Wohnort Potsdam hörte„. Der Verfügungskläger war der Auffassung, dass es ihm selbst obliege, die richtigen Motive für sein Handeln kund zu tun und Rührung im Übrigen kein Motiv für seine Spenden sei. Das Gericht lehnte den Anspruch auf Gegendarstellung ab. Der beanstandete Artikel beinhalte keine gegendarstellungsfähige Tatsachenbehauptung, also weder die Behauptung, der Verfügungskläger habe tatsächlich geweint bzw. Anzeichen für Tränen und/oder Rührung erkennen lassen noch die Behauptung der inneren Tatsache, dass der Verfügungskläger aufgrund des Schicksals der Kinder entsprechende Gefühlsregungen entwickelt habe. Mit der Formulierung „sicherlich“ werde nach allgemeinem Sprachverständnis, ebenso wie „vermutlich“ oder „wahrscheinlich“ ausgedrückt, dass es sich nur um eine Annahme oder Vermutung des Verfassers handele. Das Gericht führt dazu aus:
- LG Düsseldorf: „Zwingende Logik“ ersetzt nicht die Glaubhaftmachung bei Beantragung einer einstweiligen Verfügungveröffentlicht am 3. Mai 2010
LG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2010, Az. 37 O 1/10 [Kart]
§§ 935, 940 ZPO; 1, 33 GWBDie 7. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf hat entschieden, dass bloße Vermutungen einer Antragstellerin im einstweiligen Verfügungsverfahren, auch wenn sie plausibel sein mögen, nicht zur Glaubhaftmachung einer ihre Rechtsposition begründenden Behauptung ausreichend sind. Die Antragstellerin im entschiedenen Fall war davon überzeugt, dass die Antragsgegnerin mit einem dritten Unternehmen Absprachen, die eine Verhinderung/Verfälschung des Wettbewerbs zur Folge hätten, getroffen habe. Die Annahme der Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin ihre Leistungen nicht zu kostendeckenden Preisen erbringen werde, begründete sich darauf, dass bereits in der Vergangenheit ein Vorunternehmen defizitär gearbeitet hätte. Eine solche Argumentation reichte dem Gericht nicht aus. Für die Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung sei es erforderlich, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass sie wahr sei. Eine bloße Schlussfolgerung der Antragstellerin könne dem Gericht nicht den erforderlichen Grad an Gewissheit verleihen. Auch eine Beweiserleichterung für die Antragstellerin, die sich auf Tatsachenbehauptungen aus dem inneren Geschäftsbereich der Gegnerin stütze, komme hier nicht in Betracht. Angesichts der weitreichenden Folgen der begehrten Unterlassungsverfügung müsse die Antragstellerin mehr als nur die zwingende Logik ihrer Schlussfolgerungen darlegen.