Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Studien zur wissenschaftlichen Absicherung einer Aussage müssen veröffentlicht seinveröffentlicht am 5. Dezember 2013
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.04.2013, Az. 6 U 25/13
§ 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB; § 3 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass gesundheitsbezogene Wirksamkeitsaussagen für Lebensmittel nur bei wissenschaftlicher Absicherung zulässig sind. Zum Beleg der wissenschaftlichen Absicherung könnten Studien dienen, diese müssten jedoch veröffentlicht worden sein, damit sie in der Wissenschaft diskutiert werden konnten/können. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Die Anfrage zu Waren oder Dienstleistungen ist nicht immer eine wettbewerbswidrige Werbung (Spam)veröffentlicht am 18. Juli 2008
Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 75/06;
Urteil vom 17.07.2008, Az. I ZR 197/05;
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWGDer BGH hat entschieden, dass auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen „Werbung“ sind und als unzumutbare Belästigung verboten sind, wenn der Empfänger für derartige Zusendungen kein Einverständnis erklärt hat. Letzteres sei aber in Bezug auf Anfragen der Fall, wenn der Empfänger seine E-Mail-Adresse oder Fax-Adresse in allgmeinen Verzeichnissen preisgebe. „Die Faxnummer und die E-Mail-Adresse eines Unternehmens seien gerade dazu bestimmt, Anfragen hinsichtlich des Waren- oder Leistungsangebot entgegenzunehmen.“ Für einen „Frühbericht“ halten wir dagegen den Presseartikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ), welche unter dem 17.07.2008 bereits titelte: „BGH erlaubt gewerbliche Angebote per Fax und E-Mail“ (FAZ-Artikel); dies zum einen, weil die Entscheidungsgründe noch nicht im Volltext vorliegen, zum anderen, weil die zu entscheidenen Sachverhalte gerade nicht Angebote, sondern An- bzw. Nachfragen betrafen. Wäre derartige Korrespondenz verboten, würde das Instrument E-Mail in der Tat ad absurdum geführt, da die einfache Anfrage noch üblicher Kommunikation entspricht. Anders sähe es aus, wenn die Anfrage missbraucht wird, um eine Werbung zu platzieren. Unerwünschte Werbung ist grundsätzlich unzulässig, dürfte dies auch dann sein, wenn eine Fax- oder E-Mail-Nummer im Internet zu finden ist. Dies zeigt die zweite, gegenläufige Entscheidung: