IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. März 2012

    LG Berlin, Urteil vom 28.03.2012, Az. 22 O 376/11
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das LG Berlin hat entschieden, dass Jörg Kachelmanns Bezeichnung der Bürgerinitiative „Sauberer Himmel“, die in den Kondensstreifen von Flugzeugen giftige Gase („Chemtrails“) zu erkennen glaubt, als Verrückte und Neonazis, nicht geltendes Recht verletzt. In seinem Antwortschreiben auf eine E-Mail der Initiative habe dieser sich nur ganz allgemein über die Bewegung geäußert und seinen Standpunkt recht drastisch, aber eben nicht rechtswidrig dargelegt. Die Bezeichnung „verrückt“ sei im umgangssprachlichen Sinne gemeint gewesen und habe nicht bedeutet, dass alle Mitglieder der Bürgerinitiative im pathologischen Sinne krank seien. Im Übrigen habe Kachelmann mit seiner Erklärung nicht alle Anhänger der Theorie als Neonazis bezeichnet. Kachelmanns Anwalt habe auch glaubhaft gemacht, dass dass es Anhänger der Chemtrail-Theorie auch im rechten Lager gebe. Im Übrigen sei fraglich, ob in der Bezeichnung als Nazi heute noch überhaupt eine Prangerwirkung liege, da dieser Begriff heute inflationär verwendet werde. Bürgeranwalt Dominik Storr will Berufung einlegen. Was wir davon halten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Dezember 2011

    AG Köln, Urteil vom 16.11.2011, Az. 123 C 260/11
    § 823 Abs. 1 BGB; Art. 1 GG, Art. 2 GG

    Das AG Köln hat entschieden, dass einem Bürger, der in einer Fernsehsendung „Die 10 verrücktesten Deutschen“ als eben einer dieser 10 dargestellt und kommentiert wurde, ein Anspruch auf Schmerzensgeld zusteht. Der Kläger war zuvor bereits durch mehrere Berichte medienbekannt, da er als Privatmann in großer Anzahl Ordnungswidrigkeiten in seiner Stadt dokumentierte und an das Ordnungsamt weiterleitete, unter anderem (nach seinem Bekunden nicht ernst gemeint) einen „falsch parkenden“ Rettungshubschrauber. Die Darstellung in der genannten Sendung mit entsprechender veralbernder Kommentierung empfand der Kläger jedoch als verunglimpfend. Dem stimmte das Gericht im Grundsatz zu, setzte die geforderten 4.000,00 EUR Schmerzensgeld jedoch auf 400,00 EUR herab. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

I