Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Lübeck: Ein Verstoß gegen die VerpackungsVO und TextilkennzVO ist nicht abmahnfähigveröffentlicht am 16. Juni 2008
LG Lübeck, Urteil vom 22.04.2008, Az. 11 O 9/08
§§ 312 c, e, BGB, § 3 BGB-InfoV sowie nach §§ 5, 6 TDG, § 8 Abs. 1, 4 UWG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2, § 2 PAngVODas LG Lübeck ist der Auffassung, dass der Verstoß gegen die VerpackungsVO oder aber die TextilkennzeichnungsVO lediglich einen bagatellhaften Wettbewerbsverstoß darstellt. Auch müssten bei eBay bei der Angabe „Versand weltweit“ in der üblichen Rubrik „Versandkosten“ nicht alle möglichen Versandkosten aufgeführt werden. Es reiche, wenn diese Informationen auf Nachfrage erteilt würden. Diese Ansicht ist vor dem Hintergrund, dass Liefer- und Versandkosten „leicht erkennbar und deutlich lesbar (!)“ sein müssen (§ 1 Abs. 6 S. 2 PrAngVO) bedenklich; zumindest sollten die Auslandsversandkosten in der Artikelbeschreibung enthalten sein. Die Angabe der Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung stelle keine Irreführung dar, da der Verbraucher davon ausgehe, dass diese Information lediglich für Nachfragen gegeben werde, zumal ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass der Widerruf nur in Textform erklärt werden könne. Dies mag der Fall sein, wenn der Verbraucher entsprechend aufgeklärt wird,; einen unkommentierten Hinweis halten wir für irreführend. Darüber hinaus kann eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung dann vorliegen, wenn sich eine umfangreiche Abmahntätigkeit, die sich verselbständigt hat, d. h. in keinem vernünftigen Verhältnis zur eigentlichen Geschäftstätigkeit liegt und zwischen Abmahnung und Antragstellung mehrere Wochen vergehen (vorliegend: über 3 Wochen).