Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OVG Koblenz: Die Angabe „mit Eiswein dosiert“ darf für Sekt nicht verwendet werdenveröffentlicht am 28. November 2013
OVG Koblenz, Urteil vom 11.09.2013, Az. 8 A 10343/13.OVG
§ 37 Abs. 1 WeinVDas OVG Koblenz hat entschieden, dass die Angabe „mit Eiswein dosiert“ für einen Sekt nicht zulässig ist. Gemäß der Weinverordnung dürften bestimmten Begriffe wie z.B. „Eiswein“, „Spätlese“ oder „Trockenbeerenauslese“ ausschließlich im Zusammenhang mit Wein als Bezeichnung verwendet werden, weil es sich um Prädikate handele. Dies gelte auch, wenn die streitgegenständliche Angabe lediglich einen Zusatz zum Sekt bezeichnen solle, da auch diese Angabe Teil der Verkehrsbezeichnung sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- VG Trier: Lebensmittelkennzeichnung – Auf Sekt-Etiketten darf nicht auf einen Zusatz von Eiswein zum Produkt hingewiesen werdenveröffentlicht am 31. Mai 2013
VG Trier, Urteil vom 30.01.2013, Az. 5 K 1007/12.TR
§ 27 Abs. 1 Satz 1 WeinG; § 37 Abs. 1 WeinVODas VG Trier hat entschieden, dass ein deutscher Sekt auf dem Etikett nicht den Hinweis tragen darf „Zusätzlich mit Eiswein dosiert“. Verbraucher könnten dahin gehend in die Irre geführt werden, dass es sich um einen wesentlichen Bestandteil handeln könne, obwohl so genannte Versanddosagen (= Erzeugnisse, die dem Schaumwein zugesetzt werden, um einen bestimmten Geschmack zu erzielen) den vorhandenen Alkoholgehalt des Schaumweins nur um höchstens 0,5 % vol erhöhen dürfen. Auch liege ein Verstoß gegen die Weinverordnung vor. Zum Volltext der Entscheidung: