Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- KG Berlin: Werbung im Internet, die sich an Kinder richtet und als Spiel dargestellt ist, ist unlauterveröffentlicht am 2. Oktober 2013
KG Berlin, Urteil vom 15.01.2013, Az. 5 U 84/12
§ 3 Abs. 2 UWG, § 4 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 3 UWG
Das KG Berlin hat entschieden, dass eine Werbung auf einem Internetportal für Kinder ab sieben Jahren, welche die Animation eines Schneebälle werfenden Elches mit der Aufforderung „Klick und wirf zurück“ darstellt, ohne ausreichend deutliche Kennzeichnung unlauter ist. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Kinder der angesprochenen Zielgruppe eine schwächere Aufmerksamkeits- und Lesekompetenz aufwiesen als Jugendliche oder Erwachsene und daher höhere Anforderungen an die Deutlichkeit eines Werbehinweises zu stellen seien. Diese Auffassung vertrat auch das OLG Köln (hier). Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Köln: Spielerisch aufgemachte Werbung auf Webseiten für Kinder kann unzulässig seinveröffentlicht am 1. Oktober 2013
OLG Köln, Urteil vom 12.04.2013, Az. 6 U 132/12
§ 4 Nr. 3 UWG, § 7 Abs. 1 UWGDas OLG Köln hat entschieden, dass Werbebanner auf einer Internet-Spieleseite für Kinder als verschleierte Werbung unzulässig sind, wenn sie nach Art eines Spiels mit Animationen und z.B. mit der Frage „Hast du eine Idee, was man hier tun kann?“ ausgestaltet sind, um Kinder zum Draufklicken zu bewegen. Vorliegend richtete sich das Spieleangebot an Kinder etwa im Alter von 9-10 Jahren, denen die Einsichtsfähigkeit, zwischen Spiel und Werbung in der beanstandeten Form zu unterscheiden, fehle. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Berlin: Verschleierte Internet-Werbung, die Kinder durch ein Spiel auf Werbeseiten lockt, ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 16. Januar 2013
LG Berlin, Urteil vom 23.03.2012, Az. 96 O 126/11
§ 4 Nr. 3 UWGDas LG Berlin hat entschieden, dass eine Werbung auf einem Internet-Portal, bei der Kinder aufgefordert werden, ein Spiel zu spielen und kurz nach Beginn des Spiels auf eine Werbeseite weitergeleitet werden, wettbewerbswidrig ist. Durch die Aufforderung zum Spiel werde die Aufmerksamkeit der jungen Nutzer derart in Beschlag genommen, dass ein Hinweis „Werbung“ oder „Anzeige“ unter dem Spielfeld nicht ausreichend sei, um auf den Werbecharakter hinzuweisen. Zum Volltext der Entscheidung: