Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: Wiederholungsgefahr geht nicht auf Rechtsnachfolger überveröffentlicht am 18. Januar 2013
BGH, Urteil vom 06.12.2012, Az. III ZR 173/12
§ 1 UKlaG, § 4 Abs. 1 UKlaGDer BGH hat entschieden, dass die Wiederholungsgefahr eines Wettbewerbsverstoßes, anders als das Vertragsstrafeversprechen (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.1996, Az. I ZR 58/94), nicht auf den Rechtsnachfolger übergeht. Auch wenn die Beklagte im Zuge der Verschmelzung den ursprünglichen Geschäftsbetrieb „als lebenden Organismus“ übernommen habe und mit denselben Personen fortführe, sei allein damit die fortbestehende Gefahr des „Sich-Berufens“ auf die fragliche Klausel nicht automatisch auf die Beklagte mit übergegangen. Die übertragende Gesellschaft sei aufgrund der Verschmelzung erloschen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG). Zwar gingen mit der Verschmelzung sowohl das Vermögen als auch die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers auf den übernehmenden im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über und die Beklagte sei damit auch in bestehende Vertragsverhältnisse eingetreten, ohne dass es einer Vertragsänderung bedurft hätte. Damit sei aber nicht der gleichzeitige Übergang auch der von der Rechtsvorgängerin geschaffenen Wiederholungsgefahr verbunden. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)