Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Karlsruhe: Auch in „Problemvierteln“ muss für die Zustellung kein über das übliche Maß hinaus gesicherter Briefkasten vorhanden seinveröffentlicht am 21. November 2012
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2012, Az. 14 W 18/12
§ 233 ZPO, § 234 ZPO, § 700 ZPO, § 339 Abs. 1 ZPODas OLG Karlsruhe hat entschieden, dass auch in einem problembelasteten Stadtteil einer Großstadt ein normaler Briefkasten für die Gewährleistung von Zustellungen ausreicht. Auch wenn es in der Vergangenheit in der Gegend häufiger zu „Unfug“ in Form von Postentwendung gekommen sei, könne nicht verlangt werden, dass eine über das übliche Maß hinausgehende Sicherung eines Briefkastens oder Posteinwurfschlitzes erfolge. Aus diesem Grund sei in dem vorliegenden Verfahren kein Verschulden des Beklagten hinsichtlich des ihm nicht zur Kenntnis gelangten Vollstreckungsbescheides zu erkennen und die versäumte Einspruchsfrist sei wieder einzusetzen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Berlin: Zur Frage des fehlenden Verschuldens, wenn gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen wirdveröffentlicht am 30. August 2012
LG Berlin, Urteil vom 13.08.2012, Az. 33 O 434/11
§ 185 StGB, § 186 StGB, § 187 StBG, Art 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGBDas LG Berlin hat entschieden, dass ein Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die wegen derben Beleidigungen abgegeben wird, nicht gegeben ist, wenn der Unterlassungsschuldner jedenfalls den ernsthaften Versuch unternommen hat, die streitgegenständlichen Äußerungen im Internet zu löschen. Der Beklagte sei als Laie nicht verpflichtet gewesen, in den Folgetagen zu überprüfen, ob seine Löschungen erfolgreich gewesen seien. Auch aus dem Umstand, dass der Beklagte die angekündigte Mail zur gewünschten Löschung des MySpace Accounts nicht erhielt, habe ihn nicht zu einer Überprüfung veranlassen müssen. Denn die Löschung der Äußerungen und des Accounts sind zwei unterschiedliche Vorgänge, die er durch jeweils eigenständige manuell eingegebene Maßnahmen zu erreichen versuchte. Wenn er nachfolgend bei anderen nachgefragt haben sollte, ob die Eintrage noch abrufbar seien, ist dies als überobligatorisch einzustufen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Zur Rechtsmissbrauchs-Rechtsprechung des OLG Hamm / Einzelne Indizienveröffentlicht am 11. Juni 2012
BGH, Urteil vom 15.12.2011, Az. I ZR 174/10
§ 8 Abs. 4 UWGDer BGH hat die Rechtsprechung des OLG Hamm zur Frage des Rechtsmissbrauchs einer bzw. mehrerer Abmahnungen und zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer Vertragsstrafenforderung überprüft. Die Rechtsprechung des Hammer Senats hielt der Überprüfung weitgehend stand. Die interessante Frage, ob eine zweite Abmahnung, die auf der ersten Abmahnung aufbaut, deren missbräuchlichen Charakter teilt, ließ der BGH auf Grund der rechtsstatsächlichen Umstände offen. Die Beklagte hatte argumentiert, da die zweite Abmahnung missbräuchlich gewesen sei, sei auch das nachfolgende Verfahren der einstweiligen Verfügung missbräuchlich gewesen, so dass die Klägerin von der Beklagten auch nicht die Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens habe verlangen können. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - BGH: Touristen-Information ist nicht Erfüllungsgehilfe eines Hotelbetreibers – Zur Verwirkung einer Vertragsstrafeveröffentlicht am 21. Mai 2012
BGH, Urteil vom 09.11.2011, Az. I ZR 204/10
§ 278 BGB
Der BGH hat entschieden, dass ein Hotelier, der sich zur Unterlassung der Nutzung einer bestimmten Marke im Bereich Wellness verpflichtet hat, nicht dafür haftet, wenn eine selbständige Touristen-Information die veraltete Angabe versehentlich noch in einem Gastgeberverzeichnis verwendet. Die Touristen-Information sei keine Erfüllungsgehilfin des Hotelbetreibers. Dies gelte jedenfalls dann, wenn das Aufnehmen und Überarbeiten von Informationen im Gastgeberverzeichnis unabhängig vom Willen des Hotelinhabers erfolge und die Touristeninformation sich auf Informationen stütze, die sie den im Anzeigenteil geschalteten Werbeanzeigen entnehmen könne. Darüber hinaus hatte der Hotelier die Änderung seiner Bezeichnung der Touristen-Information auch bekannt gegeben. Von einem eine Vertragsstrafe auslösenden Verschulden sei somit nicht auszugehen. Zum Volltext der Entscheidung: - BGH: Zum Verschulden des Rechtsanwalts und Mitverschulden des Mandanten – „Mega-Kasten-Gewinnspiel“veröffentlicht am 6. Dezember 2011
BGH, Urteil vom 14.10.2010, Az. I ZR 212/08
§ 254 Abs. 1 BGB, § 278 BGBDer BGH hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt für eine von ihm unvollständig durchgeführte Markenrecherche haftet, jedoch nicht für alle Schäden, die daraus entstehen, dass eine daraus resultierende Abmahnung durch einen Zweitanwalt unzureichend bearbeitet wird. Zwar sei ein Verschulden des zunächst beauftragten Anwalts anzunehmen, wenn er bei der Recherche für eine Marke „MKG – Mega-Kasten-Gewinnspiel“ für ein Aktion eines Getränkevertriebs die unter anderem für Verpflegung eingetragene Marke „MKG“ übersehe, für die Fehler eines zur Abwehr einer erfolgten Abmahnung beauftragten Zweitanwalts sei er jedoch nicht haftbar. Habe der Zweitanwalt bei der Abwehr der Abmahnung Verteidigungsmöglichkeiten übersehen, die einen finanziellen Schaden der Klägerin zur Folge hatten, habe sich die Klägerin diesen Schaden als Mitverschulden anrechnen zu lassen und könne dies nicht gegen den ersten Anwalt geltend machen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG München I: Was der Unterlassungsschuldner zu tun hat, um eine einstweilige Verfügung einzuhaltenveröffentlicht am 2. Juli 2011
LG München I, Beschluss vom 06.06.2011, Az. 7 O 21691/98
§ 890 Abs. 1 ZPONach Erhalt einer einstweiligen Verfügung stellt sich die Frage, was der betroffene Unterlassungsschuldner zu tun hat, um diese einzuhalten. Hierzu hat das LG München I Folgendes entschieden: (mehr …)
- OLG Hamm: Zum Rechtsmissbrauch bei zu weit gefasster Unterlassungserklärungveröffentlicht am 17. Mai 2011
OLG Hamm, Urteil vom 17.08.2010, Az. I-4 U 62/10
§ 8 Abs. 4 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass ein Fall von Rechtsmissbrauch vorliegt, wenn der Abmahnende eine Unterlassungserklärung fordert, die a) auch bei einem unverschuldeten Verstoß gegen die Unterlassungserklärung die Vertragsstrafe anfallen lässt, b) einen Verstoß gegen die Unterlassungs- erklärung bei jedweder gesetzwidriger Belehrung des Verbrauchers bestimmt, wenn die ursprüngliche Abmahnung sich auf ganz bestimmte gesetzeswidrige Belehrungen richtete, c) der unzutreffende Eindruck erweckt wird, Unterwerfung und Kostenerstattung gehörten zusammen und d) als Gerichtsstandort für etwaige Vertragsstrafen der Kanzleisitz des Prozessbevollmächtigten des Abmahnenden vorgesehen wird, obwohl der Abmahnende seinen SItz in einem anderen Landgerichtsbezirk unterhält. Interessant ist auch die Frage beantwortet worden, ob eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung sich auf eine spätere Vertragsstrafenforderung auswirkt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Itzehoe: Warensendung trotz Widerruf ist unzumutbare Belästigungveröffentlicht am 7. April 2011
LG Itzehoe, Urteil vom 31.03.2009, Az. 5 O 130/08
§ 7 Abs. 1 und 2 Nr. 1 UWGDas LG Itzehoe hat entschieden, dass die Zusendung von Waren, nachdem der Kunde einen Widerruf eingelegt hat, wettbewerbswidrig ist. Im entschiedenen Fall hatte der Kunde am 31.10.2008 eine Bestellung aufgegeben, die er am 01.11. und 10.11. jedoch widerrief. Trotzdem wurde ihm am 11.11. durch ein Büroversehen Ware zugestellt. Diese Ware galt jedoch durch den Widerruf als unbestellt und unter Verstoß gegen § 7 UWG als unzumutbare Belästigung. Das Gericht führte aus, dass entscheidend sei, dass die „Werbung“ erkennbar unerwünscht sei, was vorliegend durch den Widerruf unstreitig sei. Die von der Beklagten vorgebrachten Gründe dafür, weshalb es dennoch zur Übersendung gekommen sei, seien unerheblich. Anders als denkbare Schadensersatzansprüche bestünden wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche unabhängig von einem etwaigen Verschulden des werbenden Marktteilnehmers. Es komme also nicht darauf an, ob dem ersten Widerruf des Zeugen versehentlich nicht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt worden sei.
- OLG Hamm: Rechtsmissbrauch, wenn die vorgefertigte Unterlassungserklärung bei einer Abmahnung zu weit gefasst istveröffentlicht am 25. Oktober 2010
OLG Hamm, Urteil vom 10.08.2010, Az. I-4 U 60/10
§ 8 Abs. 4 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, die bereits eine vorgefertigte Unterlassungserklärung für den Abgemahnten enthält, dann ein Rechtsmissbrauch vorliegen kann, wenn diese Erklärung zu weit gefasst ist. Die Klägerin hatte konkrete Verstöße des Widerrufsrechts abgemahnt, in der vorgefertigten Unterlassungserklärung jedoch allgemein gefordert, es zu unterlassen, „bei Fernabsatzverträgen mit privaten Endverbrauchern nicht gesetzeskonform über das Widerrufs- und Rückgaberecht, Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung sowie die Widerrufsfolgen zu belehren“. Bei der Gesamtbetrachtung aller Umstände nahm das Gericht einen Rechtsmissbrauch an, da diese dafür sprächen, dass mit der Abmahnung in erster Linie Kosten und Vertragsstrafen generiert werden sollten. Die Abmahnung enthalte in Bezug auf die gerügten Wettbewerbsverstöße eine vorformulierte Unterwerfungserklärung, in der für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 5.100,00 € vorgeschlagen werde. Diese Vertragsstrafe sei angesichts der in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße schon für sich sehr hoch. Es komme hinzu, dass diese Vertragsstrafe ungewöhnlicherweise auch noch bei fehlendem Verschulden verwirkt sein solle. Die Regelung zum Ausschluss des Verschuldens bei der Zuwiderhandlung sei zudem so in die Unterwerfungserklärung eingefügt, dass sie ohne weiteres überlesen werden könne. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Vertragsstrafeverlangen für nicht verschuldete Verstöße ist rechtsmissbräuchlichveröffentlicht am 7. September 2010
OLG Hamm, Urteil vom 29.06.2010, Az. I-4 U 24/10
§ 8 Abs. 4 UWGDas OLG Hamm hat in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden, dass eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung vorliegen kann, wenn in der Unterlassungerklärung vorformuliert wird „Die Schuldnerin verpflichtet sich, es bei Meidung einer Vertragsstrafe von 5.100 Euro für jeden Fall auch nicht schuldhafter Zuwiderhandlung zu unterlassen …“ . Die ausdrückliche Erstreckung des Vertragsstrafe versprechens auch auf nicht verschuldete Verstöße zeige, dass es der Antragstellerin in erster Linie um die Generierung von Gebühren bzw. Vertragsstrafen gehe. Zudem sei die Klausel für den Abgemahnten überraschend und leicht zu übersehen. Dem Senat, der schon sehr viele Abmahnungen zu Gesicht bekommen habe, sei eine solche Ausgestaltung einer vorgefertigten Unterlassungserklärung noch nicht begegnet, was deren Ungewöhnlichkeit belege. Auch sei die Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 EUR für die Art der abgemahnten Wettbewerbsverstöße (Informationspflichten, Widerrufsbelehrung) sehr hoch angesetzt. Insgesamt habe das Gericht den Eindruck gewonnen, dass die Wahrung des lauteren Wettbewerbs nicht das vorrangige Interesse der Antragstellerin gewesen sei.