Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- KG Berlin: Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, dem Datenschutzbeauftragten mandatsbezogene Informationen zu erteilen, die seiner Verschwiegenheitspflicht unterliegenveröffentlicht am 19. September 2010
KG Berlin, Beschluss vom 20.08.2010, Az. 1 Ws (B) 51/07
§§ 38 Abs. 3 S. 1; 43 Abs. 1 Nr. 10 BDSGDas KG Berlin hat entschieden, dass ein Strafverteidiger nicht verpflichtet ist, Daten an den Datenschutzbeauftragten herauszugeben, wenn damit die Verschwiegenheitsverpflichtung zu einem konkreten Mandat verletzt wird. Das Urteil gilt übrigens nicht nur für Strafverteidiger, sondern ist das Privileg eines jeden Rechtsanwalts. Zum Volltext der Entscheidung, auf die der Kollege Burhoff hingewiesen hat: