Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Hamm: Abmahnung unzulässig, wenn Abmahntätigkeit und Geschäftsumsatz in keinem vernünftigen Verhältnis mehr stehenveröffentlicht am 3. Dezember 2015
OLG Hamm, Urteil vom 15.09.2015, Az. 4 U 105/15
§ 8 Abs. 4 S. 1 UWGDas OLG Hamm hat entschieden, dass bei einem nicht mehr vorhandenen vernünftigen Verhältnis zwischen der Abmahntätigkeit und der eigentlichen Gewerbetätigkeit des Abmahnenden die Abmahnungen wegen offensichtlichen Rechtsmissbrauchs unzulässig sind. Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.