Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Mannheim: Die Angaben „versicherter Versand“ und „unversicherter Versand“ sind wettbewerbswidrigveröffentlicht am 11. November 2008
LG Mannheim, Urteil vom 13.09.2006, Az. 24 O 80/06
§§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 S. 2 UWG; 474 Abs. 2 BGBDas LG Mannheim hat entschieden, dass das Angebot von „versichertem Versand“ bzw. „unversichertem Versand“, insbesondere auf der Handelsplattform eBay, wettbewerbswidrig ist. Nach Auffassung des Gerichts würde durch diese Angaben dem Verbraucher vorgetäuscht, dass er die Versandgefahr trage und es in seiner Hand läge, sich in Form einer Versicherung zu schützen. Beim Verkauf von Unternehmern an Verbraucher trägt jedoch grundsätzlich der Verkäufer die Gefahr für Verlust, Beschädigung oder Untergang der Ware, bis diese beim Käufer angekommen ist. Auf Grund mehrerer Abmahnwellen zu diesem Thema wurden bei eBay schließlich die Optionen „unversicherter Versand / versicherter Versand“ aus den Versandoptionen entfernt. Aus demselben Grund ist davon abzuraten, solche Versandbedingungen direkt in die Artikelbeschreibungen bei eBay oder in Onlineshops aufzunehmen.
- LG Trier: Eine Widerrufsbelehrung mit der Bitte um Warenrücksendung in der Originalverpackung und als versichertes Paket ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 8. September 2008
LG Trier, Urteil vom 22.02.2007, Az. 7 HK.O 125/06
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG, §§ 312 b ff., 355 ff. BGB
Das LG Trier hat entschieden, dass eine Bitte im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung, Rücksendung der Ware „nicht unfrei, sondern als versichertes Paket“ unter Aufbewahrung des Einlieferungsbeleges vorzunehmen und weiterhin „in Originalverpackung und mit allen Verpackungsbestandteilen“ unter Verwendung einer schützenden Umverpackung gegen geltendes Recht verstoße und wettbewerbswidrig sei. Dies erschwere dem Verbraucher die Ausübung seines Widerrufsrechtes durch das Aufstellen gesetzlich nicht vorgesehener Anforderungen. Daran ändere auch die Formulierung der Anforderungen als Bitten nichts. Entsprechend dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (§ 305 c Abs 2 BGB) sei die kundenfeindlichste – also letztlich die dem Verbraucher günstigste – Verständnismöglichkeit der Formulierung zugrundezulegen. Lediglich völlig fernliegende hätten außer Betracht zu bleiben.