Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BVerfG: Ein Rechtsanwalt darf über eBay auch seine Beratungsleistung versteigernveröffentlicht am 25. Juni 2008
BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008, Az. 1 BvR 1886/06
§§ Art. 12 Abs. 1 GG, § 14 RVG, § 43b BRAO, §§ 3, 6 Abs. 1 BORA, §§ § 34a Abs. 2, 93a Abs. 2 Buchstabe b, 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGGDas BVerfG ist der Ansicht, dass ein Rechtsanwalt auf der Handelsplattform eBay Startpreisauktionen (ab 1,00 EUR) über seine anwaltlichen Leistungen einstellen darf. Es wies die Rechtsauffassung zurück, mit der Versteigerung anwaltlicher Dienstleistung betreibe der Rechtsanwalt unter Verletzung seiner Berufspflichten aus § 43b BRAO gezielt Werbung um ein Mandat im Einzelfall.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist zu begrüßen. Sie gibt allerdings auch Anlass, zu Anwaltsangeboten mit Niedrighonoraren Stellung zu nehmen. Entspricht dieses einerseits nur den Mechanismen einer funktionierenden Marktwirtschaft, will sich der Onlinehändler andererseits sorgfältig überlegen, inwieweit seine vielfach höchst haftungsträchtigen Mandate zu „Dumpingpreisen“ sach- und fachgerecht sowie zeitnah bearbeitet werden können. Eine Sparmentalität, die durch Anrufung eines unerfahrenen Allgemeinanwalts zum Ausdruck kommen kann, rächt sich später vielfach in den empfindlichen finanziellen Folgen einer unzureichenden Beratung. Für diese kommt in vielen Fällen der Onlinehändler selber auf, möglicherweise auch für den fachlich spezialisierten Rechtsanwalt, der sich dann mit der Bereinigung des entstandenen “Flurschadens” zu befassen hat. DR. DAMM & PARTNER empfehlen daher, billige Honorarangebote auf Qualität und Rechtssicherheit kritisch zu überprüfen, und im Zweifel zu Beginn das Geld richtig und preiswert in fachkompetente Anwaltsleistung zu investieren.
- BGH: Bei eBay-Auktionen gilt das Widerrufsrechtveröffentlicht am 4. Januar 2005
BGH, Urteil vom 03.11.2004, Az. VIII ZR 375/03
§§ 156, 312 b Abs. 1, 312 d Abs. 1, 4 Nr. 5, § 355 Abs. 1 BGBNach Auffassung des Bundesgerichtshofs steht bei Kaufverträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, die anlässlich einer sog. „eBay-Auktion“ auf der Internethandelsplattform eBay abgeschlossen werden, dem Käufer (Verbraucher) ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu. Die eBay-Auktion stellt keine Versteigerung im Sinne von § 156 BGB dar, für die ein Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB ausgeschlossen sei. Entgegen einer Versteigerung nach § 156 BGB, bei welcher der Kaufvertrag durch einen gesonderten Zuschlag des Auktionators zustande komme, nehme der Käufer bei einer eBay-Auktion innerhalb der vom Verkäufer bestimmten Annahmefrist das an den Meistbietenden gerichtete Verkaufsangebot an.
(mehr …)