Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Nürnberg-Fürth: Werbung mit „Unser Angebot zu Olympia“ kann zulässig seinveröffentlicht am 18. Dezember 2012
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 12.12.2012, Az. 3 O 10482/11 – nicht rechtskräftig
§ 3 OlympSchGDas LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass die Werbung eines Autohauses mit „Unser Angebot zu Olympia 2008“ keinen Verstoß gegen das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) darstellt. Zwar dürfe der geschützte Begriff „Olympia“ nicht ohne Zustimmung des Olympischen Sportbundes im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, dies sei jedoch nur dann rechtswidrig, wenn die Gefahr einer Verwechslung bestehe oder die Wertschätzung der Olympischen Spiele in unlauterer Weise beeinträchtigt oder ausgenutzt werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Im Fall einer Onlinehändlerin hatte das LG Kiel ähnlich entschieden (hier).
- OLG Karlsruhe: Vertragsstrafe auch dann, wenn Foto nur noch über direkte Eingabe der URL erreichbar istveröffentlicht am 13. Dezember 2012
OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.12.2012, Az. 6 U 92/11
§ 133 BGB, § 157 BGBDas OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung, die beinhaltet, ein bestimmtes Bild in Zukunft nicht mehr (über das Internet) öffentlich zugänglich zu machen, auch dann vorliegt, wenn das streitgegenständliche Bild weiterhin unter derselben Internet-Adresse zu finden ist und nur eine Verlinkung gelöscht wurde. Um eine Unterlassungserklärung wie die oben genannte zu erfüllen, müsse ein Bild demnach immer vollständig vom Server gelöscht werden. Ähnlich entschieden bereits das LG Leipzig (hier), das LG Hamburg (hier), das LG Halle (hier) und auch das OLG Karlsruhe selbst (hier). Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Unternehmen und Geschäftsführer sind im Zweifel als Gesamtschuldner für eine Vertragsstrafe anzusehenveröffentlicht am 26. November 2012
OLG Köln, Urteil vom 21.09.2012, Az. 6 U 106/12
§ 133 BGB, § 157 BGB, § 339 S. 2 BGBDas OLG Köln hat entschieden, dass bei einer Vertragsstrafenverpflichtung eines Unternehmens, welcher der Geschäftsführer der juristischen Person beigetreten ist, im Falle eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung im Zweifel von einer gesamtschuldnerischen Haftung des Unternehmens und des Geschäftsführers auszugehen ist. Die Vertragsstrafe könne demnach nicht doppelt gefordert werden, da der beigetretene Geschäftsführer nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen nicht schlechter gestellt werden dürfe als im Falle einer gerichtlichen Verurteilung. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG München I: Wann ist der Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung über eine unzureichend als solche gekennzeichnete Werbeanzeige „kerngleich“? / Vertragsstrafeveröffentlicht am 4. September 2012
LG München I, Urteil vom 07.08.2012, Az. 23 O 3404/12 – nicht rechtskräftig
§ 4 Nr. 3 UWG; Anhang Nr. 11 zu § 3 Abs. 3 UWGDas LG München I hat der Wettbewerbszentrale eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 EUR zugesprochen, nachdem die Unterlassungsschuldnerin – ein Verlagsunternehmen aus dem Münchner Raum – fortgesetzt redaktionell gestaltete Werbeanzeigen schaltete, ohne diese als solche eindeutig zu kennzeichnen. Nach zutreffender Ansicht der Kammer erfasst die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht nur die identische Form der Werbung, sondern auch jede kerngleiche. Im vorliegenden Fall sprachen für eine kerngleiche Verletzungshandlung die unzureichende Bezeichnung als „Promotion“, ein farbiger Balken im oberen Anzeigenteil, neutrale Überschriften und Abschnittsüberschriften, Textgestaltung in der Aufmachung eines Artikels der betreffenden Zeitschrift, Anzeigengröße (vollständige Zeitschriftenseite) und großflächig verwendete Farbfotos zur Illustration.
- LG Berlin: Zur Frage des fehlenden Verschuldens, wenn gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verstoßen wirdveröffentlicht am 30. August 2012
LG Berlin, Urteil vom 13.08.2012, Az. 33 O 434/11
§ 185 StGB, § 186 StGB, § 187 StBG, Art 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGBDas LG Berlin hat entschieden, dass ein Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die wegen derben Beleidigungen abgegeben wird, nicht gegeben ist, wenn der Unterlassungsschuldner jedenfalls den ernsthaften Versuch unternommen hat, die streitgegenständlichen Äußerungen im Internet zu löschen. Der Beklagte sei als Laie nicht verpflichtet gewesen, in den Folgetagen zu überprüfen, ob seine Löschungen erfolgreich gewesen seien. Auch aus dem Umstand, dass der Beklagte die angekündigte Mail zur gewünschten Löschung des MySpace Accounts nicht erhielt, habe ihn nicht zu einer Überprüfung veranlassen müssen. Denn die Löschung der Äußerungen und des Accounts sind zwei unterschiedliche Vorgänge, die er durch jeweils eigenständige manuell eingegebene Maßnahmen zu erreichen versuchte. Wenn er nachfolgend bei anderen nachgefragt haben sollte, ob die Eintrage noch abrufbar seien, ist dies als überobligatorisch einzustufen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Köln: Zur Höhe des zweiten Ordnungsgeldes, wenn eine wettbewerbswidrige Werbung nicht mehr im Fernsehen, sondern „nur noch“ bei YouTube neu geschaltet wirdveröffentlicht am 27. August 2012
LG Köln, Beschluss vom 08.08.2012, Az. 31 O 491/11 SH II
§ 890 Abs. 1 ZPODas LG Köln hat im vorliegenden Fall gegen ein Internetportal für Hotelbewertungen, welches unlauter mit einem “Kunden-Gütesiegel der Touristik” warb (vgl. LG Köln, Urteil vom 05.01.2012, Az. 31 O 491/11, hier) bei erneutem Verstoß via TV-Werbung ein Ordnungsgeld von 100.000 EUR festgesetzt (hier). Nachdem das Internetportal bei YouTube sogar neue Werbespots veröffentlichte, wurde nunmehr ein weiteres Ordnungsgeld in Höhe von 20.000,00 EUR festgesetzt, wobei die Kammer in der Werbung über das Fernsehen auf der einen Seite und der Werbung über YouTube (vorheriges Aufrufen des Spots erforderlich) einen Unterschied sah. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - LG Köln: Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 EUR bei Verstoß gegen einstweilige Verfügung (Verbot der Werbung mit einem selbst erdachten Gütesiegel für Hotelbewertungen) / Umsatzeinbußen sind kein Grund, ein gerichtliches Verbot zu missachtenveröffentlicht am 27. August 2012
LG Köln, Beschluss vom 29.05.2012, Az. 31 O 491/11
§ 890 ZPODas LG Köln hat im Wege der einstweiligen Verfügung entschieden, dass die Bewertung von Hotels durch ein Internetportal für Hotelbewertungen mit z.B. „das Kunden-Gütesiegel der Touristik“ wettbewerbswidrig ist (hier). Nachdem die Verfügungsbeklagte die Werbung nicht unterband, da ihr dieses zu teuer erschien („drohende Umsatzverluste“), wurde ihr vom LG Köln (Vorsitzender Richter am Landgericht Kehl) ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000,00 EUR auferlegt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OVG NRW: Apotheker darf Werbeanlage mit großen Bannern und Fahnenmasten betreiben / Dagegen weiterhin verboten: Blaskapelle, Bikiniwettbewerb und Open-Air-Performance von Josephine Bakerveröffentlicht am 17. August 2012
OVG NRW, Urteil vom 08.03.2012, Az. 13 A 2695/09.T
§ 9 Abs. 1 S. 2 Berufsordnung für Apothekerinnen und Apotheker der Apothekerkammer NordrheinDas OVG NRW hat entschieden, dass ein Apotheker eine auffällige Werbeanlage (hier: ein mehrere Quadratmeter großes, an zwei Masten befestigtes und beschriftetes Banner sowie 5 jeweils ca. 5 m hohe Fahnenmasten mit dem Logo der Apotheke auf grünem Grund) betreiben darf, ohne damit gegen die berufsständische Ordnung zu verstoßen. Zwar sei das Verbot, übertrieben zu werben, angemessen. Dabei sei aber zu berücksichtigen, dass der Apotheker nicht nur Angehöriger eines freien Berufs, sondern zugleich Kaufmann sei. Er müsse werbend auf sich aufmerksam machen dürfen. Setze das Verbot allein an der Form der Werbung an, schwäche sich die Beziehung zum rechtfertigenden Gemeinwohlbelang ab. Aus dem Werbeträger unmittelbar auf eine Gefährdung der Arzneimittelversorgung oder mittelbar auf einen Schwund des Vertrauens der Öffentlichkeit in die berufliche Integrität der Apotheker zu schließen, sei schwerlich möglich, solange sich die Werbemittel im Rahmen des Üblichen bewegten. Nur übertriebene und marktschreierische Werbung, die auf eine Vernachlässigung der Pflichten hindeuten könnte, solle vermieden werden. Was wir davon halten? Der letzte Zusatz des Senats veranlasst uns zu der Empfehlung, krassere Werbungsformen (s. Titelzeile) unbedingt zu meiden. Sollte ein Leser darüber grübeln, dass Josephine Baker ihre Darbietungen mittlerweile jenseits des Jordans anbietet, so möge er sich bitte einer analogen Lesweise in Bezug auf ähnlich auffällige zeitgenössische Werbegrößen befleißigen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Leipzig: Zur Höhe des Ordnungsgeldes bei Verstoß gegen eine einstweilige Verfügungveröffentlicht am 20. Juni 2012
LG Leipzig, Beschluss vom 30.05.2012, Az. 02 HK O 1900/09 – nicht rechtskräfitg
§ 890 Abs. 1 ZPODas LG Leipzig hat gegen die Betreiberin des Flugbuchungsportals www.fluege.de (Unister GmbH) ein Ordnungsgeld in Höhe von 75.000,00 EUR verhängt, nachdem auf dem Portal im elektronischen Buchungsformular eine Reiseversicherung als Default-Nebenleistung zu Flugbuchungen zu finden war, die per sog. Opt-out abgewählt werden musste. Die Kammer orientierte sich bei der Höhe des Ordnungsgeldes an dem wirtschaftlichen Erfolg, der durch die Nichtbeachtung des gerichtlichen Verbotes entstand. Da die Unister GmbH selbst erklärt hatte, dass bei Umstellung auf das geforderte Opt-in-Verfahren mit Provisionsrückgängen in Höhe von 50.000,00 EUR zu rechnen sei, wurde dieser Betrag zuzüglich eines Strafzuschlages als Bemessungsgrundlage gewählt.
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Höhe des Ordnungsgeldes nach dem dritten Verstoß gegen eine einstweilige Verfügungveröffentlicht am 19. März 2012
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.01.2012, Az. 6 W 112/11
§ 890 ZPODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei dem dritten Verstoß gegen eine Unterlassungsverfügung, nachdem zuvor bereits für Verstöße Ordnungsgelder festgesetzt wurden, nunmehr „empfindliche“ Ordnungsmittel einzusetzen sind, nachdem 2 vorherige Verstöße gegen diese Verfügung, die mit jeweils 2.500,00 EUR Ordnungsgeld (für einmal 3 und einmal 5 unberechtigte Faxwerbesendungen (Spam)) geahndet wurden, offensichtlich keinen nachhaltigen Eindruck hinterließen. Damit wurde eine Ordnungsmittelverfügung des LG Frankfurt (hier) bestätigt. Das OLG erachtete die Festsetzung eines Betrages von 30.000,00 EUR für 19 Verstöße für angemessen. Darauf, dass zwischenzeitlich mehrere Jahre ohne Verstoß vergangen waren, könne sich die Antragsgegnerin nicht berufen; der Vortrag, dass Dritte die Schreiben in ihrem Namen versandt hätten, blieb unbewiesen. Zum Volltext der Entscheidung: