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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 17. März 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Beschluss vom 17.02.2010, Az. 5 W 10/10
    §§ 133; 157; 305 c; 307 Abs. 1 S. 2; 357 Abs. 2 S. 2 BGB

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Abwälzung der Versandkosten mit der Klausel „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder …“ nur dann vom Onlinehändler praktiziert werden darf, wenn dies zusätzlich vereinbart worden ist, etwa in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dabei reicht es nicht aus, den entsprechenden Text der Widerrufsbelehrung in die AGB aufzunehmen. Vielmehr müsse im Mindestmaß ein Hinweis außerhalb der Widerrufsbelehrung erfolgen. Der Senat führte aus, dass unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls eine rechtswirksame Abwälzung der Kostentragungspflicht gemäß § 357 Abs. 2 S.2 BGB nicht erfolgt sei. Denn ein potenzieller Vertragspartner könne auch bei sorgfältiger Lektüre der Vertragsbestimmungen nicht im Sinne von §§ 133, 157 BGB mit der erforderlichen Gewissheit erkennen, dass überhaupt zwischen den Parteien eine von der gesetzlichen Rechtslage abweichende Vereinbarung getroffen werden solle. (mehr …)

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