Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Der Vertrag über eine Softwareanpassung mit einer Schnittstellen-Programmierung ist als Werkvertrag einzustufenveröffentlicht am 6. September 2010
BGH, Urteil vom 25.03.2010, Az. VII ZR 224/08
§ 631 BGBDer BGH hat entschieden, dass ein Vertrag über die umfangreiche Anpassung einer Software an die Bedürfnisse der Bestellers und die in diesem Rahmen notwendige Schaffung von Schnittstellen zu einer anderen Software insgesamt als Werkvertrag zu bewerten ist. Es soll dabei darauf hingewiesen werden, dass der BGH die unterlassene Beanstandung vorgenannter vertragstypologischen Einstufung als „zutreffend“ bezeichnet hat, sodann aber auch erklärt hat, dass die Frage, welche rechtliche Qualität dem „Vertrag für ein P. Software-System“ zukomme, dahingestellt bleiben könne, weil die Klägerin auf dessen Grundlage keine Ansprüche geltend gemacht habe.
- AG Düsseldorf: Die komplexe Erstellung einer Internetpräsenz ist als Werkvertrag zu wertenveröffentlicht am 7. Mai 2010
AG Düsseldorf, Urteil vom 02.09.2009, Az. 32 C 5799/09
§§ 535 Abs. 2; 631 BGBDas AG Düsseldorf hatte die Rechtsnatur eines „Internet-System-Vertrags“ zu beurteilen (vgl. hierzu jetzt auch BGH, Urteil vom 04.03.2010, Az. III ZR 79/09). Die Leistungsschuldnerin war verpflichtet, eine Internetseite zu erstellen und hierzu die Recherche nach der Verfügbarkeit der angegebenen Wunschdomain und die Gestaltung einer individuellen Internetpräsenz nebst Hosting, Nutzung des Servers und „Vor Ort Beratung“ durchzuführen. Ferner schuldete sie nach diesem Vertrag die Bereitstellung einer Beratungshotline, bis zu dreimal pro Jahr eine Aktualisierung der Inhalte der Internetseite und eine Suchmaschinenoptimierung ohne zusätzliche Kosten. Der Schwerpunkt des Vertrages lag in der Gestaltung, Programmierung und Aktualisierung der individuellen Internetpräsenz, nicht in der Zurverfügungstellung der fertiggestellten Homepage bzw. der Speicherkapazitäten. Auf den vorliegenden Vertrag sei daher, so das Amtsgericht, Werkvertragsrecht anzuwenden. (mehr …)