Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Köln: Die verdeckte Einholung des Einverständnisses eines Verbrauchers zur Durchführung von Werbetelefonaten ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 6. Januar 2009
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 23.11.2007, Az. 6 U 95/07
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 4a Abs. 1 BDSG, § 95 Abs. 2 TKGDas OLG Köln hat mit dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass eine Datenschutzerklärung und die Einwilligung des Verbrauchers zur werblichen Verwendung seiner Daten differenziert auszugestalten ist. Die Vertragsbestimmung „Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten von den Unternehmen des Konzerns … zur Kundenberatung, Werbung, Marktforschung und bedarfsgerechten Gestaltung der von mir genutzten Dienstleistungen verwendet werden. (Meine Vertragsdaten sind die zur gegenseitigen Vertragserfüllung [Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung; Abrechnung von Entgelten] erforderlichen und feiwillig angegebenen Daten …“ benachteilige daher Verbraucher unangemessen i.S. des § 307 Abs. 1 BGB, weil sie auch das Einverständnis des Verbrauchers zu telefonischer Werbung umfasse und hierbei den von der Rechtsprechung insbesondere zu § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG entwickelten Kriterien nicht genüge.
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