IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 3. Februar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2009, Az. I-7 U 28/08
    §§ 130 Abs. 1; 652 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Vertrag (hier: ein Maklervertrag mit entsprechender Provisionsverpflichtung) auch konkludent dadurch abgeschlossen werden kann, dass der Empfänger des Angebots auf eine ihm zugesandte E-Mail mit einem entsprechenden Vertragsangebot nicht reagiert. Jedoch wollte der Senat hierbei auch nicht zu weit gehen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. September 2009

    OLG Hamm, Urteil vom 13.08.2009, Az. I-4 U 71/09
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG; 477 BGB

    Das OLG Hamm vertritt mit dieser Entscheidung weiterhin die Auffassung, dass die Angabe einer Garantie in einem Online-Angebot dann wettbewerbswidrig ist, wenn nicht alle weiteren Informationen und Garantiebedingungen im Rahmen der Bewerbung ebenfalls angegeben werden. Damit bestätigt das Gericht seine Rechtsprechung in früheren Fällen (Link: OLG Hamm). Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte mit einer dreijährigen Garantie für alle Produkte geworben. Da es sich um konkrete Verkaufsangebote im Internet handele, so das Gericht, müsse zugleich mit dem Hinweis auf die Garantie auf die Bedingungen und Wirkungen derselben hingewiesen werden, da die Übernahme der Garantie Teil des Kaufvertrags über die beworbenen Produkte werde. Da sie nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt eingeräumt werde, müsse der Verbraucher bereits vor Vertragsschluss alle Einzelheiten der Garantie kennen. Eine nachträgliche Übermittlung in Textform genüge den gesetzlichen Vorgaben nicht. Anders urteilte das Hanseatische OLG (Link: OLG Hamburg).

  • veröffentlicht am 28. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Celle, Beschluss vom 24.07.2009 – 13 W 48/09
    § 8 CISG

    Das OLG Celle hat entschieden, dass es zur Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen Vertrag im internationalen Handelsverkehr nicht ausreicht, wenn die AGB auf einer Internetseite zur Verfügung stehen und bei Vertragsschluss lediglich ein Hinweis auf die Webseite erfolgt. Dies gelte sowohl im Verkehr zwischen Unternehmer und Verbraucher als auch zwischen Kaufleuten. Es sei in jedem Falle erforderlich, dass der Empfänger eines Vertragsangebots, für welches AGB zu Grunde gelegt werden, die Möglichkeit haben müsse, von diesen in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Dafür sei erforderlich, dass dem Angebotsempfänger die AGB übersandt oder anderweitig zugänglich gemacht werden. Dies sei auf Grund der erheblichen Unterschiede zwischen den einzelnen nationalen Klauselwerken notwendig. Im innerdeutschen Geschäftsverkehr sei es hingegen ausreichend für die Einbeziehung, wenn der Kunde die AGB nicht kenne, aber die Möglichkeit gehabt habe, in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.

  • veröffentlicht am 19. Juni 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Mettmann, Urteil vom 22.10.2008, Az. 25 C 254/08
    § 307 BGB

    Das AG Mettmann hat mit dieser Entscheidung dem Kampf der Verbraucherschützer gegen die Abzocke durch so genannte Abo-Fallen im Internet einen Dämpfer versetzt. Das Gericht war der Auffassung, dass die auf der Startseite dargestellten AGB, nach denen durch Eingabe der Kontaktdaten (Email-Adresse, Geburtsdatum, Postleitzahl, Straße und Hausnummer) ein entgeltlicher Vertrag geschlossen würde, wirksam seien. Es sei im Geschäftsverkehr üblich, dass der Kunde bei Angabe von Name, Adresse usw. ein Angebot zum Vertragsschluss abgebe. Der Kunde könne den Vertrag weder anfechten noch widerrufen. Hinsichtlich der Anfechtung habe der Beklagte nicht darlegen können, dass er sich über den Inhalt seiner Willenserklärung geirrt habe oder eine solche gar nicht abgeben wollte. Der Widerruf sei dadurch ausgeschlossen gewesen, dass der Beklagte auf der Webseite der Klägerin ein Foto hochgeladen und dadurch die angebotene Dienstleistung in Anspruch genommen habe. Dieses Urteil zeigt, dass nicht jede Verteidigung gegen die Masche „Sie haben sich registriert und dadurch ein Abonnenment über eine Laufzeit von 2 Jahren abgeschlossen“ keineswegs ein Selbstgänger ist. Möchte man sich gegen eine Forderung wehren, kann anwaltlicher Rat durchaus erforderlich sein, um die Risiken im Vorfeld einzuschätzen.

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  • veröffentlicht am 6. März 2009

    AG München, Urteil vom 09.05.2008, Az. 223 C 30401/07
    §§
    320, 433 Abs. 1 BGB

    Das AG München hat mit diesem Urteil noch einmal darauf hingewiesen, das bei privaten eBay-Auktionen keine Versteigerung im Sinne von § 156 BGB vorliegt, sondern das Einstellen des Angebots ein wirksames verbindliches Angebot darstellt (vgl. schon BGH, Urteil vom 07.11.2001, Az. VIII ZR 13/01). Dies ergebe sich bereits unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 1 der ebay-AGB (OLG Hamm, Urteil vom 14.12.2000, Az. 2 U 58/00). Der Einwand des Beklagten, er habe das Angebot nicht – wie geschehen – doppelt einstellen wollen, wurde nicht gehört. Hierbei handele es sich lediglich um einen geheimen Vorbehalt nach § 116 S. 1 BGB. Ein wirksames Angebot liege im Übrigen auch ohne die Bestimmung eines Mindestpreises vor. (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Darmstadt, Urteil vom 11.04.2008, Az. 17 O 419/07
    §§ 145, 151, 307 Abs. 2 Nr. 1, 308 Nr. 1, 312 e Abs. 1 Nr. 3, 433 BGB

    Das LG Darmstadt hatte hier über den Fall eines Onlinehändlers zu entscheiden, welcher einen Posten Fernseher irrtümlich mit einem viel zu niedrigen Preis in seinen Onlineshop eingestellt hatte. Ein bösgläubiger Verbraucher hatte den Fehler erkannt und gleich vier der falsch ausgezeichneten Fernseher bestellt. Als der Onlinehändler sich übervorteilt fühlte und die Lieferung ablehnte, klagte der Verbraucher. Fälle wie diese, in denen einmal mehr der Onlinehändler der Geschädigte und nicht der Verbraucher der Betrogene ist, häufen sich, wie auch dieser Fall des AG Stollberg zeigt (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: AG Stollberg). In diesem Fall, wie im Falle des AG Stollberg, erhielt der bösgläubige Kunde von dem Darmstädter Gericht eine schallende Ohrfeige. Die Klage wurde vollumfänglich abgewiesen. Zum einen wiesen die Richter darauf hin, dass das Warenangebot in ihrem Shop kein verbindliches Angebot sei, sondern lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, sog. invitatio ad offerendum. Erst in der Bestellung des Klägers sei ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages zu erblicken. Das Angebot sei von dem Händler aber niemals angenommen worden. In der unmittelbar im Anschluss an die Bestellung des Klägers versandten Bestätigungs-E-Mail sei noch keine Annahme des Vertragsangebotes zu erblicken. (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Potsdam, Beschluss vom 17.09.2008, Az. 2 O 345/08
    §§
    312 c Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 und Abs. 1 BGB-Info, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Potsdam hat darauf hingewiesen, dass es keinesfalls ausreichend (wenngleich wettbewerbsrechtlich erforderlich) ist, im Angebot deutlich auf die Widerrufsbelehrung hinzuweisen. Vielmehr muss die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher auch in Textform übermittelt werden, also in Form eines Briefs, Telefaxes, einer E-Mail oder gedruckten Fassung der Widerrufsbelehrung als Paketbeilage. Geschieht dies nicht, droht eine kostenpflichtige Abmahnung oder, wie in diesem Fall, der Erlass einer einstweiligen Verfügung, etwa wenn die Abmahnung zurückgewiesen wird.

    Wenn Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail oder Post (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Kontakt).

    Dr. Damm & Partner
    Rechtsanwälte
    Saalestr. 8
    24539 Neumünster

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  • veröffentlicht am 17. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Beschluss vom 24.10.2008, Az. 14 O 191/08
    § 312 c BGB, Art. 240 EGBGB, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Bochum hat bestätigt, das es im Fernabsatzhandel über eBay, andere Internethandelsplattformen oder Onlineshops nicht ausreichend ist, Informationen wie die Widerrufsbelehrung, Allgemeine Geschäftsbedingungen und weitere Vertragsbestimmungen lediglich auf der Website bzw. in der Artikelbeschreibung vorzuhalten. § 312 c BGB schreibt vielmehr vor, dass der Verbraucher vorgenannte Informationen auch in Textform erhalten muss. Nach allgemeiner Rechtsprechung, der sich auch das LG Bochum anschließt, handelt es sich bei der Darstellung der Informationen auf einer Website gerade nicht um Textform. Dieses Erfordernis ist erst bei der Versendung der Informationen per E-Mail, Fax oder Post erfüllt. Genügt der Onlinehändler dieser gesetzlichen Anforderung nicht, ist hierin ein abmahnungsfähiger Wettbewerbsverstoß zu sehen. Das sieht im Übrigen auch das LG Potsdam, Beschluss vom 17.09.2008, Az. 2 O 354/08 so. Der Streitwert wurde mit 12.000,00 EUR festgesetzt (6.000,00 EUR für fehlende Widerrufsbelehrung in Textform, 6.000,00 EUR für fehlende AGB/Vertragsbestimmungen).

  • veröffentlicht am 1. Januar 2009

    LG Bochum, Beschluss vom 24.10.2008, Az. I-14 O 191/08
    §§ 312 c Abs. 2, 312 e Abs. 1 Satz 1
    BGB, § 1 Abs. 1, 2 und 4, § 3 BGB-InfoV

    Das LG Bochum hat deutlich gemacht, dass die Erfüllung der gesetzlichen fernabsatzrechtlichen Informationspflichten (u.a. zum Widerrufsrecht) vor Vertragsschluss nicht ausreicht. Im Gegenteil: Der Bestandteil „Widerrufsrecht“ der gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung darf nicht verwendet werden, wenn die Widerrufspflicht und die sonstigen fernabsatzrechtlichen Informationspflichten nicht auch nach Vertragsschluss in Textform erteilt werden, also entweder per E-Mail als elektronisches Dokument oder in ausgedruckter Form, als Papierdokument. Bemerkenswert ist auch der Streitwert, den das Landgericht in dieser Angelegenheit mitteilte: 12.000,00 EUR.
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