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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. August 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 10.07.2014, Az. I ZB 18/13
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 50 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG

    Der BGH hat entschieden, dass die Wort-/Bildmarke „Gute Laune Drops“ wegen fehlender Unterscheidungskraft für Waren wie u.a. Gebäck, Pfefferminzbonbons, Schokolade zu löschen ist. Die Markeninhaberin konnte dem nicht entgegenhalten, dass eine im Wortbestandteil gleichlautende Wort-/Bildmarke „Gute Laune Drops“, deren Schutzdauer nicht verlängert worden war, jahrelang eingetragen war ohne angegriffen zu werden. Ein solches Vertrauen bzw. eine Bindungswirkung könne dem Löschungsantrag gegen die neuere Version der Marke nicht entgegengehalten werden, zumal es sich um ein anderes Kennzeichen handele. Die Eintragung für Waren wir z.B. Speiseeis, Kaugummi, Kaffee durfte jedoch bestehen bleiben. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 20. Dezember 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 21.10.2010, Az. IX ZB 73/10
    §§ 233, § 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO

    Der BGH hat entschieden, dass bei Einlegung eines Rechtsmittels grundsätzlich darauf vertraut werden darf, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen (vor Briefkastenleerung) am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Bei einem Wiedereinsetzungsgesuch dürften darüber hinaus noch unklare Angaben zum Zeitpunkt von Posteinwurf und Briefkastenleerung nach Fristablauf ergänzt werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. November 2009

    Angesichts der gesteigerten Bemühungen seitens eBay, die gleichnamige Internethandelsplattform kundensicherer zu machen, mag diese Meldung übel aufstoßen. So soll einer Studie der Universität von Rom Tor Vergata zu dem Ergebnis gekommen sein, dass zahlreiche skrupellose Anbieter sich ihren guten Ruf auf der Auktionsplattform erkauften. In diversen Feldexperimenten hätten die Forscher nachweisen können, dass Verkäufer bestimmte Kontingente qualitätsarmer Produkte zu Niedrigstpreisen zum Sofortkauf anböten, um so möglichst schnell zahlreiche positive Bewertungen zu erhalten. Sobald das Feedback stimme, würden dann gezielt hochpreisige Produkte verkauft. Viele eBay-Verkäufer versuchten überdies auch, große Mengen an virtuellen Gütern an Komplizen zu verkaufen, um damit das positive Feedback nach oben zu treiben (JavaScript-Link: Pressetext).

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