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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. September 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuGH, Urteil vom 22.09.2011, Az. C?323/09
    Art. 5 Abs. 2 der EU-RL 89/104, Art. 9 Abs. 1 Buchst. c EU-VO Nr. 40/94

    Der EuGH hat erneut zur Rechtmäßigkeit der sog. Google AdWords-Werbung unter Verwendung von fremden Marken als Keywords entschieden. Die bisherige Entscheidungsgrundlage bleibt bestehen; sie wird allerdings für – aus unserer Sicht – extreme Missbrauchsfälle modifiziert. Demnach kann der Inhaber einer bekannten Marke es einem Mitbewerber verbieten, anhand eines dieser Marke entsprechenden Schlüsselworts, das dieser Mitbewerber ohne Zustimmung des Markeninhabers im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt hat, zu werben, wenn dieser Mitbewerber damit die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt (Trittbrettfahren) oder wenn in der genannten Werbung eine Beeinträchtigung dieser Unterscheidungskraft (Verwässerung) oder Wertschätzung (Verunglimpfung) liegt. In einer Werbung anhand eines solchen Schlüsselworts liegt z. B. dann eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der bekannten Marke (Verwässerung), wenn sie zu einer Abschwächung dieser Marke zu einem Gattungsbegriff beiträgt. Erfasst dürfte hiervon allenfalls der dreiste, weil per Google-AdWords beworbene Vertrieb von Plagiaten über das Internet sein oder die diffamierende Werbung – absolute Sonderfälle des Markenverstoßes. Denn weiterhin nicht verbieten darf der Inhaber einer bekannten Marke, dass Mitbewerber anhand von dieser Marke entsprechenden Schlüsselwörtern eine Werbung erscheinen lassen, mit der, ohne eine bloße Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen des Inhabers dieser Marke anzubieten, ohne eine Verwässerung oder Verunglimpfung herbeizuführen und ohne im Übrigen die Funktionen der bekannten Marke zu beeinträchtigen, eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen ihres Inhabers vorgeschlagen wird. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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