IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Dezember 2015

    BGH, Urteil vom 17.12.2015, Az. I ZR 69/14
    § 51 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass ein TV-Sender Exklusivinterviews eines anderen, konkurrierenden TV-Senders aus dessen Fernsehsendungen eigenmächtig übernehmen darf, wenn es sich dabei um ein Zitat gemäß § 51 UrhG handelt.  Für das Eingreifen dieser Schutzschranke sei es nicht erforderlich, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetze. Vielmehr reiche es aus, dass das fremde Werk als Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheine. Dies wiederum sei im Streitfall zu bejahen, weil die Sendungen der Beklagten die Selbstinszenierung von Liliana M. in den Medien zum Gegenstand hatten und die übernommenen Interviewausschnitte hierfür als Beleg verwendet worden seien. Zur Pressemitteilung Nr. 206/2015 des BGH gelangen Sie hier.

  • veröffentlicht am 27. November 2015

    LG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2015, Az. 14c O 124/15
    § 3 Abs. 1 d) MPG; § 5 UWG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass auf einer Kondomverpackung nicht mit dem Spruch „1 Tüte à 7 Stück entspricht bis zu 21 Orgasmen“ geworben werden darf. Kondome als Medizinprodukte dürften nur einmalig verwendet werden. Die humorvolle Mehrdeutigkeit der Werbung in Bezug auf mehrfache Orgasmen sei irreführend und könne – gerade von Jugendlichen – missverstanden werden. Der weitere Aufdruck „Kann Spuren von Feenstaub enthalten“ weise zwar verstärkt darauf hin, dass der Aufdruck humorvoll gemeint sei, könne die Irreführung aber nicht ausreichend ausschließen. Die Pressemitteilung des LG finden Sie hier.

  • veröffentlicht am 27. November 2013

    BGH, Urteil vom 24.09.2013, Az. X ZR 40/12
    Art. 54 Abs. 5 EPÜ; § 3 Abs. 4 PatG

    Der BGH hat entschieden, dass keine neue technische Lehre und damit keine Patentierbarkeit für einen medizinischen Wirkstoff vorliegt, wenn lediglich neue biologische Zusammenhänge eines bereits in gleicher Art und Form verwendeten Wirkstoffs zur Behandlung einer Krankheit entdeckt werden. Auch für reine Dosierungsempfehlungen komme ein Patentschutz grundsätzlich nicht in Betracht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. November 2013

    LG Hannover, Urteil vom 22.10.2013, Az. 32 O 29/13 – nicht rechtskräftig
    § 3 UWG, § 5 UWG

    Das LG Hannover hat entschieden, dass die Verwendung des Markensymbols ® wettbewerbswidrig ist, wenn das mit dem Symbol versehene Kennzeichen weder eingetragen noch angemeldet ist. Eine nachträgliche Markenanmeldung heile den Verstoß nicht, da sich die Gefahr einer Irreführung bereits mit der Verwendung des Markensymbols realisiere. Den Einwand, dass die Verwendung des Symbols dazu dienen solle, andere vor oder während des Eintragungsverfahrens von der Nutzung der Marke abzuhalten, ließ die Kammer nicht gelten.

  • veröffentlicht am 21. September 2012

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2012, Az. I-20 U 176/11
    Art. 9 Abs. 1 b) GMV

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der ursprüngliche Name einer Open Source Software, die unter der sog. GPL-Lizenz (Version 2) steht (hier: Enigma) auch für bestimmungsgemäß veränderte Versionen der Software verwendet werden darf, wenn die modifizierte Software im Wesentlichen der ursprünglichen Open Source Software entspricht. Wird der Quellcode der ursprünglichen Software allerdings so weit verändert, dass er eine völlig andere Software erhält (dies ist eine Frage des Einzefalls), so erlischt dieses Bezeichnungsrecht. Weiterhin hat der Senat darauf hingewiesen, dass unter der GPL-Lizenz (Version 2) in den Verkehr gebrachte Open Source Software auch mit Hardware vertrieben werden darf, selbst wenn die Hardware nur entgeltlich vertrieben (verkauft) wird. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. Januar 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDer Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Prof. Dr. Johannes Caspar, hatte laut FAZ mit einem medialen Paukenschlag die Gespräche mit Google hinsichtlich der beanstandeten Datenschutzrechtsverstöße durch die Verwendung von Google Analytics abgebrochen („Leider mussten wir zu dem Ergebnis kommen, dass Google unseren Datenschutzanforderungen nicht entsprochen hat.“). Da das US-amerikanische Unternehmen in Deutschland nicht belangt werden könne, wollte der Datenschutzbeauftragte mit Bußgeldern gegen die Website-Betreiber vorgehen, welche Google Analytics einsetzten. Es war gar die Rede von einem Musterprozess gegen ein Großunternehmen. Nunmehr hat Alan Wrafter vom Google Analytics-Team im „Google Conversion Room Blog“ am 14.01.2011 verkündet, dass man mit dem Beauftragten noch einmal gesprochen habe. Zitat: „Nach dem Gespräch können wir bestätigen, dass von der Datenschutzbehörde in Hamburg derzeit keine aufsichtsrechtlichen Maßnahmen (z. B. Bußgelder) gegen den Einsatz von Google Analytics geplant sind. Die Datenschutzbehörde sucht keine Konfrontation mit den Betreibern von Webseiten, die Google Analytics einsetzen. Zudem begrüßen wir, dass die Gespräche zwischen uns und den deutschen Datenschutzbehörden zu Google Analytics fortgeführt werden.

  • veröffentlicht am 13. Januar 2010

    Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD), Kiel, hat nach einem uns vorliegenden Schreiben vom 28.12.2009 ein Schleswig-Holsteiner Unternehmen aufgefordert, den Einsatz von Google Analytics unverzüglich einzustellen und Google zur Löschung der auf diese Weise gewonnenen Daten schriftlich aufzufordern. Sollte das Unternehmen nicht kooperieren, wäre ein Bußgeldbescheid in Erwägung zu ziehen. Zu den Rechtsgründen, die gegen eine datenschutzrechtlich legitime Verwendung von Google Analytics sprechen soll, führt das ULD – allgemeinverbindlich – aus: (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Januar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Beschluss vom 09.07.2009, Az. I ZB 88/07
    §§ 3 Abs. 2, 8 Abs. 2 MarkenG

    Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob die Eintragung einer Pralinenform als (dreidimensionale) Marke zulässig war oder die beantragte Löschung durchzuführen sei. Streitig war dabei die Form der bekannten „Rocher“-Praline von Ferrero. Das Bundespatentgericht war in der Vorinstanz der Auffassung gewesen, dass die Form der Praline keine Unterscheidungskraft aufweise, da der Verkehr allgemein in der Form der Ware keinen Herkunftshinweis sehe. Auch im konkreten Fall sei dies nicht gegeben. Die Kugelform sei eine häufig bei Pralinen verwendete Form und die raspelige Oberfläche werde vom Verkehr lediglich als Hinweis auf darunterliegende Nuss- oder Mandelstücke, aber nicht als Herkunftshinweis verstanden. Der BGH stimmte dieser Beurteilung zu. Daher kam es auf die Frage an, ob die Marke auf Grund einer Verkehrsdurchsetzung eintragungsfähig war.

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  • veröffentlicht am 7. Januar 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 17.10.2006, Az. 4 U 101/06
    § 14 Abs. 2 MarkenG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Verwendung von Namen berühmter Persönlichkeiten keine markenmäßige Benutzung darstellt, wenn dies lediglich zu Dekorationszwecken dient. Im streitigen Fall hatte eine Bäckerei zur Benennung einer Brotsorte Hinweisschildchen mit der Bezeichnung „X1“ aufgestellt und auf Abmahnung des Inhabers der Marke „X2“ eine Unterlassungserklärung abgegeben. Im Folgenden ging es nur noch um die Höhe des Schadensersatzes. Ein markenrechtlicher Schadensersatzanspruch der Markeninhabers der auch für Brot eingetragenen Marke „X2“ sei nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht entstanden. Eine markenmäßige Benutzung der Bezeichnung „X1“ sei gerade nicht erfolgt, denn dafür hätte der Verwender die Bezeichnung auch als Herkunftshinweis benutzt haben müssen. Eine dekorative Verwendung von Namen bekannter Personen als schmückendes Beiwerk zur Ware sei keine markenmäßige Benutzung, ebenso wenn diese Namen als Bestellzeichen oder Sortenbezeichnung verwendet würden. Eine Herkunftsfunktion habe nicht vorgelegen, da die Bezeichnung nicht auf die Beklagte hinweisen sollte, sondern lediglich als Unterscheidungsmerkmal für die verschiedenen Brotsorten diente, so dass Kunden diese besser benennen können. Der Kunde fasse diese Bezeichnung auch lediglich als Sortennamen und nicht als Hinweis auf den Bäckereibetrieb auf.

  • veröffentlicht am 22. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Beschluss vom 14.08.2006, Az. 33 O 302/06
    §§ 14, 15 MarkenG

    Das LG Köln hat in dieser älteren Beschlussverfügung deutlich gemacht, dass Händler fremde Herstellermarken nur eingeschränkt zur Kennzeichnung des eigenen Warenangebots verwenden dürfen. Zumindest darf die händlerseitige Kennzeichnung des Warenangebots bei dem Verbraucher nicht zu dem Eindruck führen, hierbei handele es sich um ein eigenes Produkt oder eine eigene Produktlinie des Herstellers. Im Ergebnis befasst sich der Beschluss mit dem Unterschied zwischen (zustimmungspflichtiger) markenmäßiger und (zustimmungsfreier) beschreibender Nutzung von Kennzeichen. (mehr …)

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