IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. April 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammNach einer Mitteilung von heise online werden Kunden des Webhosters Strato, welche die von Strato zur Verfügung gestellten Website-Templates aus dem Homepage-Baukasten LivePages verwenden, von der Bildagentur Getty Images abgemahnt. Hintergrund des Geschehens ist, dass die Templates dem Vernehmen nach Fotos verwenden sollen, für welche keine Bildnutzungsrechte vorliegen. Heise verwies auf Forderungen für die Nachlizenzierung der Bilder in Höhe von 1.500,00 EUR. Strato habe auf Nachfrage eine zweistellige Anzahl von Kunden berichtet, die eine derartige Abmahnung erhalten hätten, wobei Getty Images gegen die Strato-Kunden, nicht aber Strato selbst vorgegangen sei. Strato will in der Zwischenzeit reagiert haben und auch bemüht sein, ein Gesamtlösung mit Getty Images für die unberechtigte Bildnutzung zu finden (JavaScript-Link: heise).

  • veröffentlicht am 10. Oktober 2008

    KG Berlin, Beschluss vom 15.08.2008, Az. 5 W 248/08
    §§ 3, 4 Nr. 11, 2 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 309 Nr. 7 a, b BGB

    Das KG Berlin hat entschieden, dass die Verwendung von AGB, die unzulässige Klauseln enthalten, eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr begründe. Diese Gefahr beziehe sich auf ein erneutes Verwenden der AGB mit den unzulässigen Klauseln. Voraussetzung dieser Vermutung sei aber, dass es bereits zu einem Verstoß gekommen sei. Dies könne regelmäßig für die im konkreten Fall gegebenen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche nur dann bejaht werden, wenn die AGB – für die konkret streitgegenständlichen einzelnen eBay-Auktionsangebote – bereits bei einem Verkauf bzw. für ein Angebot derjenigen Waren verwendet bzw. gestellt worden seien, auf die sich die unzulässigen Klauseln bezögen. Betreffe etwa die unzulässige Klausel nur einen Verkauf gebrauchter Waren, dann sei zur Begründung einer Wiederholungsgefahr ein Wettbewerbsverstoß erforderlich, bei dem die AGB für gebrauchte Waren gestellt oder verwendet worden sind. Ansonsten kann die unzulässige Klausel von vornherein nicht zum Tragen kommen. Es ist anzunehmen, dass der Beklagte im Zusammenhang mit seinen eBay-Angeboten auch eine Klausel zur Beschränkung der Gewährleistungsfrist für gebrauchte Waren aufgenommen hatte, tatsächlich aber keine gebrauchten Waren veräußerte. (mehr …)

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