Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamm: Verurteilung wegen „Raubkopierens“ erfordert die Feststellung des konkret geschützten Werkes und Rechteinhabersveröffentlicht am 3. November 2014
OLG Hamm, Beschluss vom 11.09.2014, Az. 5 RVs 87/14
§ 106 UrhG, 108 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, § 126 Abs. 3 UrhGDas OLG Hamm hat entschieden, dass die strafrechtliche Verurteilung wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke („Raubkopieren“) auf die Feststellung des konkret geschützten Werkes (z.B. Titel, Interpret, ggf. Album bei einer Tonaufnahme) sowie des dazugehörigen Rechteinhabers gestützt werden muss. Die pauschale Feststellung, dass „Raubkopien“ hergestellt wurden, reiche nicht aus. Diese Feststellungen könnten vorliegend jedoch wohl von der Vorinstanz nachgeholt werden. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Wer Zugang zu seinem Grundstück „zu privaten Zwecken“ erlaubt, gibt damit noch nicht die Erlaubnis zur Anfertigung und kommerziellen Verwertung von Fotos des Grundstücksveröffentlicht am 29. April 2013
BGH, Urteil vom 01.03.2013, Az. V ZR 14/12
§ 1004 Abs. 1 BGBDer BGH hat entschieden, dass ein Grundstückseigentümer die Entscheidungshoheit über die kommerzielle Nutzung von Fotografien seines Grundstücks und der darauf befindlichen Gebäude (z.B. Schloss Sanssouci) auch dann behält, wenn er den Zugang zu seinem Grundstück „zu privaten Zwecken“ erlaubt hat. Die kommerzielle Verwertung entspreche gerade nicht der Betretung des Grundstücks zu privaten Zwecken (vgl. auch BGH, Urteil vom 17.12.2010, Az. V ZR 45/10). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- AG Frankfurt a.M.: Denic haftet nicht als Drittschuldner bei fehlgeschlagener Verwertung von Domains im Zwangsvollstreckungsverfahrenveröffentlicht am 12. Oktober 2012
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.08.2012, Az. 31 C 2224/11
§ 840 ZPODas AG Frankfurt hat entschieden, dass die Denic nicht per se als Drittschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen einen Ihrer Vertragspartner (Domaininhaber) haftet. Schlage die Verwertung von gepfändeten Domains fehl, weil der Schuldner wie vorliegend die Domainverträge zuvor auf eine andere Person übertragen habe und deshalb der Provider einem Inhaberwechsel auf eine vom Gläubiger bezeichnete Person nicht zustimme, könne kein Schadensersatz von der Denic in Höhe der entgangenen Versteigerungserlöse verlangt werden. Gescheitert sei die Verwertung letztendlich an einem unzureichenden Pfändungsbeschluss, der keine konkreten Leistungsverbote gegenüber der Denic ausspreche. Da die Übertragung der Domainverträge durch den Schuldner auf eine andere Person nicht durch den Pfändungsbeschluss erfasst worden sei, könne die Ausführung der Übertragung durch die Denic nicht zu deren Haftung führen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Berlin: Ungenehmigte Gebäudeaufnahmen in einem Film können untersagt werdenveröffentlicht am 19. Juni 2012
LG Berlin, Urteil vom 10.05.2012, Az. 16 O 199/11
§ 59 UrhG, § 903 BGB, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB
Das LG Berlin hat entschieden, dass die Verwendung von Filmaufnahmen, die ohne Genehmigung der Verkehrsbetriebe von Betriebsanlagen oder Verkehrsmitteln gefertigt wurden, im Rahmen eines Films über Graffiti zu untersagen ist. Das ungenehmigte Filmen von Gebäuden stelle – auch nach der Rechtsprechung des BGH – eine Eigentumsverletzung dar, wenn das Gebäude von dem Grundstück, auf dem es steht, aufgenommen werde. Dies sei hier der Fall gewesen, weshalb die Verkehrsbetriebe die Verwendung untersagen durften und zur Auskunft über den Umfang der kommerziellen Nutzung des Films berechtigt sind. - OLG Köln: Die Exklusivrechte an einem Sammelwerk (Kunstbuchband) umfassen nicht zwangsläufig auch Exklusivrechte an den enthaltenen einzelnen Bildernveröffentlicht am 24. Mai 2012
OLG Köln, Urteil vom 21.12.2011, Az. 6 U 118/11
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, § 4 Abs. 1 UrhG, § 31 Abs. 1 UrhG, § 31 Abs. 5 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhGDas OLG Köln hat entschieden, dass das Innehaben von Exklusivrechten eines Verlages an einem Sammelwerk (Kunstbuchband mit Fotografien von Helmut Newton) nicht zwangsläufig dazu führt, dass auch Exklusivrechte an den einzelnen enthaltenen Fotografien entstanden sind. Dazu seien die zu Grunde liegenden Verträge zu prüfen. Vorliegend sei in den Verträgen nicht ausdrücklich von Rechten an einem Sammelwerk die Rede, es fehle aber erst recht jeder Hinweis darauf, dass der Urheber der Klägerin neben einer ausschließlichen Lizenz für das jeweilige Werk mit seiner speziellen Auswahl und Anordnung von Fotografien und begleitenden Texten auch Exklusivrechte in Bezug auf jede andere Verwertung der betreffenden vorbestehenden Lichtbildwerke habe einräumen wollen. Damit sind die streitigen Rechte im Zweifel beim Urheber verblieben, so dass diese auch für die Veröffentlichung mehrerer – auch in den Buchbänden der Klägerin vorhandener – Bilder durch die Beklagte übertragen werden konnten. Stimmten insgesamt weniger als ein Fünftel der Lichtbilder mit Fotografien in Publikationen der Klägerin überein, so liege darin auch noch keine rechtsverletzende Übernahme aus diesen Sammelwerken, bei denen es wesentlich auf die Anordnung angekommen sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Urheberrecht – Zur Einräumung von Rechten für (noch) unbekannte Nutzungsartenveröffentlicht am 2. Mai 2011
BGH, Urteil vom 28.10.2010, Az. I ZR 85/09
§§ 97 UrhG; 242, 259, 261 BGBDer BGH hat entschieden, dass es für die Rechteeinräumung für zum Zeitpunkt der Schaffung eines Werks noch unbekannte Nutzungsarten einer eindeutigen Erklärung des Berechtigten bedarf. Vorliegend ging es um die Rechte eines Drehbuchautors zu einem Spielfilm zu einer Zeit, als Video und DVD als Nutzungsarten für Kinofilme noch unbekannt waren. Der Vertrag des Autors zum Rechtsübergang auf die Theatergesellschaft umfasste „alle jetzigen und zukünftigen Arten, Systeme und Verfahren der Kinematographie und deren Möglichkeiten einer Auswertung des Films und seiner Teile“. Eine wirksame Rechteeinräumung setze jedoch voraus, dass eine eindeutige Erklärung des Berechtigten vorliege oder eine angemessene Beteiligung des Berechtigten an den Erlösen vereinbart worden sei. Sei dies – wie hier – nicht der Fall, habe der Urheber Anspruch auf Schadensersatz. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Kassel: Unbefugte Fotonutzung – Zur Berechnung des Schadensersatzes kann Lizenzvertrag mit Drittem zu Grunde gelegt werdenveröffentlicht am 29. November 2010
LG Kassel, Urteil vom 04.11.2010, Az. 1 O 772/10
§§ 13 S. 2, 97 Abs. 2 S. 3 UrhG; 288 Abs. 1 und 2 BGBDas LG Kassel hat entschieden, dass bei der Berechnung des Schadensersatzes bei unbefugter Bildverwendung nicht auf die MFM-Empfehlungen zurück zu greifen ist, wenn der Rechteinhaber zeitnah zur Verletzungshandlung einen Lizenzvertrag über die betroffenen Lichtbildwerke mit einem Dritten abgeschlossen hat. In diesem Fall könne die dem Lizenzvertrag zu Grunde gelegte Vergütung auch für die Schadensberechnung gegenüber der Beklagten herangezogen werden. Im entschiedenen Fall entstand dadurch eine Differenz von rund 5.000,00 EUR (5.460,00 EUR wurden vom Kläger gefordert, 450,00 EUR wurden ihm zugesprochen). In der Folge musste der klagende Fotograf den Großteil der Prozesskosten selbst tragen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Die Nutzung von Einzelbildern aus einem Film ist in der Regel nicht als filmische Verwertung anzusehenveröffentlicht am 14. Juni 2010
BGH, Urteil vom 19.11.2009, Az. I ZR 128/07
§ 97, 72, 91, 94, 95 UrhG (gültig bis 30.6.2002)Der BGH hat entschieden, dass die Vorhaltung von Lichtbildern aus Filmen in einem Online-Archiv zwar keine filmische Verwertung ist, aber trotzdem eine Urheberrechtsverletzung an den Bildern selbst darstellt. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das Recht der Klägerin zur filmischen Verwertung der Lichtbilder in anderer Weise als durch Einstellen der Bilder in ihr Online-Archiv selbst verletzt oder an einer Verletzung dieses Rechts durch Nutzer ihres Online-Archivs teilgenommen haben könnte. Allein auf die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Rechts zur filmischen Verwertung der Lichtbilder könne ein Schadensersatzanspruch nicht gestützt werden. Die Nutzung der bei Herstellung eines Filmwerkes entstandenen Lichtbilder sei jedenfalls keine filmische Verwertung im Sinne des § 91 UrhG a.F., wenn die Lichtbilder – wie im Streitfall – weder im Rahmen der Auswertung des Filmwerkes noch in Form eines Films genutzt werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen einer Rechtsverletzung hinsichtlich der Lichtbilder selbst komme jedoch in Betracht, soweit die Lichtbildner (Kameraleute) Ihre Rechte an den Filmhersteller abgetreten haben.
- BVerfG: Die Beweismittel, die bei einer grundrechtswidrigen Wohnungsdurchsuchung gefunden werden, dürfen im Strafverfahren genutzt werden / Was nach dem eBay-Angebot eines Rado-Plagiates alles passieren kannveröffentlicht am 2. August 2009
BVerfG, Beschluss vom 02.07.2009, Az. – 2 BvR 2225/08 –
Art. 2 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GGDas BVerfG hat entschieden, dass die verfassungswidrige Anordnung und Durchführung der Durchsuchung einer Wohnung (da ohne ausreichenden Anfangsverdacht für einen Markenrechtsverstoß) nicht daran hindert, die bei dieser Durchsuchung gefundenen Beweismittel für eine Straftat zur Ahndung derselben zu verwenden. Der in der Beweisverwertung liegende Verstoß gegen § 102 StPO und die gewichtige Verletzung des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG wiege jedoch in der Abwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung eines Betäubungsmittelverbrechens nicht so schwer, dass das Aufklärungsinteresse hinter den Interessen des Beschwerdeführers zurücktreten müsse. Ein bewusster oder willkürlicher Rechtsverstoß bei der Anordnung und Durchführung der Durchsuchung der Wohnung sei nicht gegeben. (mehr …)
- BGH: Urheberrechtswidrige Möbelkopien dürfen nicht verkauft, aber öffentlich benutzt werdenveröffentlicht am 17. Juli 2009
BGH, Urteil vom 22.01.2009, Az. I ZR 148/06
§§ 15 Abs. 1, 17 Abs. 1, 96 Abs. 1, 97 UrhGVielerorts ist bereits unbekannt, dass Möbel als Werke angewandter Kunst urheberrechtlich geschützt sind und deren Nachahmung ohne Einwilligung des Urhebers abgemahnt werden kann. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass die öffentliche Nutzung derartiger urheberrechtswidrig hergestellter Möbel in einer Zigarren-Lounge nicht als Urheberrechtsverstoß zu werten sei. Dabei beriefen sich die Karlsruher Richter vor allem auf die Rechtsprechung des EuGH. Dieser habe die Frage, ob von einer Verbreitung ausgegangen werden könne, wenn der Öffentlichkeit nur der Gebrauch von Werkstücken eines urheberrechtlich geschützten Werkes überlassen werde, verneint. (mehr …)