IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. Juni 2009

    LG München I, Urteil vom 06.05.2009, 21 O 5302/09
    §§ 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 16, 17 Abs. 1, Abs. 2, 19a, 24 Abs. 1, 31 Abs. 5 UrhG

    Das LG München I hat entschieden, dass nach der sogenannten Zweckübertragungslehre die Nutzung eines Fotos im Zweifel unbefristet eingeräumt wird und der Urheber eine hiervon abweichende, befristete Nutzung beweisen muss. Ferner könne der Nutzer eines Fotos, welches ihm zur Gestaltung eines LP-Covers vertraglich überlassen werde, dieses auch zur Gestaltung eines CD-Covers verwenden. Die CD an sich, für die das Bild verwendet werde, eröffne keine zusätzliche Nutzungsmöglichkeit des Bildes, sondern substituiere lediglich die früher vereinbarte Nutzungsmöglichkeit (LP) so dass die Zweckübertragungslehre für eine Erfassung der neuen Nutzung (CD) durch die vereinbarte „alte“ Nutzung (LP) spreche, ohne dass das Vergütungsinteresse des Urhebers unbillig enttäuscht werde. (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Februar 2009

    Ein seit längerer Zeit anhängiger Rechtsstreit zwischen dem Pullacher IT-Rechteverwerter IP.Com und Nokia bahnt sich seinen Weg in die Presse (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Welt). IP.Com klagte vor dem Mannheimer Landgericht wegen der Verletzung von acht Patentfamilien und will Nokia die Nutzung der Patente untersagen lassen. JUVE berichtet, dass die  Lizenzgebühren für Mobilfunkpatente zwischen dem Rechteverwerter und dem Handyriesen (ursprünglich von der Robert Bosch GmbH entwickelte Technologien) den Mittelpunkt der Auseinandersetzung darstellen würden. Einige der streitigen Patente, so JUVE, etwa für SIM-Karten, den Bildversand per MMS oder Sprachcodierung seien zwingende Bestandteile des Mobilfunkstandards GSM. Da diese Patente von nahezu allen Handyherstellern verwendet würden, müsse der Rechteinhaber grundsätzlich eine Lizenznahme ermöglichen. Umstritten sei zwischen IP.com und Nokia die Höhe der Lizenzgebühr. „IP.Com veranschlagt rund fünf Prozent des Nokia-Umsatzes in den von den Patenten abgedeckten Ländern. Auf die Nutzungsdauer eines Patentes von 20 Jahren hochgerechnet, entspräche dies bei rund 625 Millionen Euro jährlich einem Betrag von rund 12 Milliarden Euro. Nokia hält die Forderung von IP.Com für übertrieben.“ so JUVE (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: JUVE).

  • veröffentlicht am 13. Januar 2009

    LG Frankenthal, Beschluss vom 21.05.2008, Az. 6 O 156/08
    §
    100 a Abs. 2 StPO, Art. 10 Abs. 1 GG, §§ 3 Nr. 3, 3 Nr. 30, 96 TKG

    Das Landgericht ist der Auffassung, dass in Zivilverfahren wegen so genannter „Filesharing“-Verstöße keinen Daten als Beweismittel verwendet werden dürfen, die zuvor über ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gewonnen wurden. Bei urheberrechtlichen Abmahnungen wegen des Up-/Downloads von Musikstücken oder Software u.a. in P2P-Netzwerken geht die abmahnende Partei üblicherweise so vor, dass sie zunächst von einem darauf spezialisierten Unternehmen die Information erhält, zu welchem Zeitpunkt unter welcher IP-Adresse ein bestimmtes Werk zum Download angeboten wurde. Dann wird über die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, in dessen Verlauf die Staatsanwaltschaft vom Provider die Auskunft erhält, welcher natürlichen Person die fragliche IP-Adresse im jeweiligen Zeitpunkt zugeordnet war. Damit hat der Abmahner die erforderlichen Daten, um eine Abmahnung auszusprechen und ggf. eine Klage auf Unterlassung und/oder Schadensersatz zu erheben. Das Landgericht Frankenthal lässt nun jedoch die auf diese Art gewonnenen Daten nicht als Beweismittel zu, da durch deren Gewinnung Grundrechte verletzt wurden. Dass Gericht führt aus, dass nach der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.03.2008 eine Übermittlung von erhobenen Telekommunikationsdaten vom Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung an staatliche Behörden u.a. nur dann in Betracht kommt, wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat i.S.d. § 100 a Abs. 2 StPO ist. Dies ist beim Filesharing in der Regel nicht der Fall. Das Landgericht Frankenthal ordnet dynamische IP-Adressen als personenbezogene Verkehrsdaten ein. Nach dieser Auffassung unterfallen dann auch IP-Adressen dem genannten BVerfG-Urteil.

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  • veröffentlicht am 10. November 2008

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2008, Az. I-20 U 151/07
    §§ 3, 4 Nr. 1, Nr. 10, 5, 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat in diesem Urteil entschieden, dass die Verwendung von heimlich aufgezeichneten Gesprächsmitschnitten auch in Zivilprozessen statthaft ist, wenn dies zur Abwendung einer materiell unrichtigen Verurteilung notwendig ist. Die zivilrechtliche Verwendung von heimlich aufgezeichneten Telefonaten hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit mehrfach beschäftigt. Die Einführung solcher Gesprächsmitschnitte in das Verfahren wurde insoweit für zulässig erklärt, wenn sich dies als Notwehrlage darstellte, um den Täter rechtswidriger Handlungen identifizieren zu können. Das OLG Düsseldorf hat vorliegend eine solche „notwehrähnliche“ Situation bejaht. Die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist neu und bereits insoweit beachtenswert, als dass hier eine zivilrechtliche Forderung über das verfassungsrechtlich garantierte Recht des Gegners auf Selbstbestimmung gestellt wird. Zu beachten ist allerdings, dass die Einführung des Gesprächsmitschnitts nur dem Beklagten, also nicht dem Kläger erlaubt ist.  Letzterem droht weder eine Verurteilung, noch befindet er sich in einer dem Notwehrrecht vergleichbaren Lage. Zugleich wies das OLG Düsseldorf in diesem Urteil darauf hin, dass die für die wettbewerbsrechtliche Dringlichkeitsfrist maßgebliche Zeitspanne zwischen Kenntniserlangung und Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch ohne besondere Umstände jedenfalls zwei Monate betragen darf.

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