Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Stuttgart: Regelungen des Sozialgesetzbuches V stellen keine Marktverhaltensregel darveröffentlicht am 4. Januar 2016
OLG Stuttgart, Urteil vom 09.07.2015, Az. 2 U 83/14 – nicht rechtskräftig
§ 3 UWG , § 4 Nr. 11 UWG, § 43b Abs. 1 SGB V, § 7 HWGDas OLG Stuttgart hat entschieden, dass der Zuzahlungsverzicht eines Internetversandhändlers für medizinische Hilfsmittel gemäß § 7 HWG wettbewerbswidrig ist. Zugleich wies der Senat darauf hin, dass Hauptzweck des § 43b Abs. 1 und des § 33 Abs. 8 SGB V die Steuerung durch negative Anreize sei, sprich, die Beteiligten der Versichertengemeinschaft durch einen eigenen Finanzierungsbeitrag bei der Inanspruchnahme von medizinischen Hilfsmitteln zu einem verantwortungsvollen und schonenden Umgang mit dem Beitragsaufkommen im Interesse der Sicherung dieses Sozialsystems anzuhalten. Dies habe selbst keine wettbewerbsbezogene Zielsetzung, so dass es auch an einer Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG fehle. Gegen die Entscheidung wurde Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH eingelegt (Az. I ZR 143/15). Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Ulm: Der Verzicht eines Onlineshops auf die gesetzliche Zuzahlung bei Arzneimitteln ist nicht wettbewerbswidrigveröffentlicht am 21. August 2014
LG Ulm, Urteil vom 23.06.2014, Az. 3 O 4/14
§ 2 UWG, § 3 UWG, § 7 HWGDas LG Ulm hat entschieden, dass das Angebot eines Online-Versandhandels für Diabetikerbedarf „Die gesetzliche Zuzahlung müssen Sie bei uns nicht zahlen“ wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Es handele sich bei der Norm über die Einziehung gesetzlicher Zuzahlungen nicht um eine Marktverhaltensregelung, sondern sie diene der finanziellen Absicherung des weiteren Bestehens der allgemeinen Gesundheitsvorsorge. Die Interessen von Marktteilnehmern seien in dieser Norm nicht berücksichtigt. Auch das Heilmittelwerbegesetz sei nicht einschlägig, da die Regelung über gesetzliche Zuzahlungen nicht die Beschränkung des Preiswettbewerbs zwischen verschiedenen Anbietern beabsichtige.
- OLG Düsseldorf: Zur Wiederaufnahme einer Verletzungsklage nach Löschung eines Patentsveröffentlicht am 12. Februar 2014
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2014, Az. I-2 U 19/13
§ 580 Nr. 6 ZPODas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine so genannte Restitutionsklage nach Löschung eines Patents zulässig und begründet ist. Vorliegend war die Restitutionsklägerin auf Grund einer Patentverletzung im Verletzungsverfahren zu Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz verurteilt wurden. Nach Löschung des Klagepatents im Nichtigkeitsverfahren – welches im Übrigen wegen zu später Beantragung nicht zur Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits geführt hatte – könne die ehemalige Verletzerin die Wiederaufnahme des Verletzungsverfahrens erwirken, in welchem der Inhaberin des vormaligen Patents die Rückzahlung aller entstandenen Kosten auferlegt wurde. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Bremen: Ein Vergleichsvorschlag, bei dem beide Parteien auf die Abgabe der Unterlassungserklärung verzichten, spricht nicht für Rechtsmissbrauchveröffentlicht am 25. Juli 2013
OLG Bremen, Beschluss vom 01.07.2013, Az. 2 U 44/13
§ 8 Abs. 4 UWGDas OLG Bremen hat entschieden, dass der Vorschlag eines Vergleichs zwischen zwei Parteien, die sich wechselseitig wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße abgemahnt haben, welcher den Verzicht auf Unterlassungsansprüche beinhaltet, nicht grundsätzlich rechtsmissbräuchlich ist. Werde der Vorschlag davon motiviert, Rechtsfrieden zwischen den Parteien herzustellen, Wettbewerbsverstöße in Zukunft zu verhindern und weitere kostenträchtige Maßnahmen zu vermeiden, sei nicht von einem Handeln aus sachfremden Motiven auszugehen. Zum Volltext der Entscheidung:
- KG Berlin: Vorübergehener Vollstreckungsverzicht ist schädlich für den Bestand der erwirkten einstweiligen Verfügungveröffentlicht am 7. Januar 2013
KG Berlin, Urteil vom 11.05.2010, Az. 5 U 64/09
§ 12 Abs. 2 UWG, § 935 ZPO, § 940 ZPODas KG Berlin hat darauf hingewiesen, dass ein Unterlassungsgläubiger, der im Besitz einer einstweiligen Verfügung gegen den Unterlassungsschuldner ist und zunächst auf die Vollstreckung aus dieser bis zum Verfahrensabschluss verzichtet, die Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen fehlender Dringlichkeit riskiert. Der Senat schließt sich damit zwei Entscheidungen des OLG Frankfurt a.M. und des OLG Köln an. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Rostock: Keine Pauschal-Entrechtung von Journalisten per Verlags-AGB / Rechtsprechungsübersichtveröffentlicht am 23. Mai 2012
OLG Rostock, Urteil vom 09.05.2012, Az. 2 U 18/11
§ 11 S.2 UrhG, § 32 UrhG , § 32a UrhGDas OLG Rostock hat entschieden, dass diverse Honorarbedingungen für freie Journalisten der Nordost Mediahouse GmbH, die den Nordkurier in Neubrandenburg herausgibt, unwirksam sind. Für rechtswidrig erklärt wurde die unbeschränkte Übertragung der journalistenseitigen Nutzungsrechte für die Erstellung von Print- und Onlinemedien, Werbung und Merchandising-Produkte auf den Verlag gegen Pauschalhonorar. Es handelte sich um ein Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz. Dem Verlag steht es frei, das Hauptsacheverfahren durch die Kläger eröffnen zu lassen. Im Ergebnis ebenso entschieden haben das
OLG Hamburg, Urteil vom 01.06.2011, Az. 5 U 113/09, hier
OLG München, Urteil vom 21.04.2011, AZ. 6 U 4127/10, hier
OLG Jena, Urteil vom 14.05.2012, Az. 2 U 61/12, hier - OLG Jena: Zur Unwirksamkeit von verlagsseitigen Honorarbedingungen für freie Journalistenveröffentlicht am 23. Mai 2012
OLG Jena / Thüringer OLG, Urteil vom 09.05.2012, Az. 2 U 61/12
§ 11 S.2 UrhG, § 32 UrhG , § 32a UrhGDas OLG Jena (Thüringer OLG) hat entschieden, dass die Honorarbedingungen der Suhler Verlagsgesellschaft für freie Journalisten/Honorare jedenfalls teilweise rechtswidrig sind. Der Senat beanstandete insbesondere, dass die Abgeltungsklausel der Suhler Verlagsgesellschaft, nach welcher freie Journalisten alle Rechte an die Gesellschaft abtreten sollten, zu weitgehend sei. Da mit dem Honorar Drittverwertungsrechte und Anpassungen mit abgegolten sein sollten, liege ein Verzicht vor, welcher mit der ratio legis der §§ 11 S. 2, 32, 32a UrhG nicht zu vereinbaren sei. Das OLG Jena befindet sich mit dieser Entscheidung auf gleicher Linie mit dem OLG Hamburg (Urteil vom 01.06.2011, Az. 5 U 113/09, hier) und dem OLG München (Urteil vom 21.04.2011, Az. 6 U 4127/10, hier). Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen.
- OLG Hamburg: Die Pauschalentrechtung von freien Journalisten gegen Pauschalhonorar im Rahmen von Verlagsverträgen ist unwirksamveröffentlicht am 23. Mai 2012
OLG Hamburg, Urteil vom 01.06.2011, Az. 5 U 113/09
§ 11 S. 2 UrhG, § 13 UrhG, § 23 UrhG, § 31 Abs. 5 UrhG, § 32 UrhG, § 32a UrhG, § 34 Abs. 1 UrhG, § 35 UrhG, § 37 UrhG, § 39 UrhG, § 41 Abs. 2 UrhG, § 4 VerlG, § 3 UWG, § 48 UWG, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGBDas OLG Hamburg hat entschieden, dass freie Journalisten, die für Verlage u.a. arbeiten, nicht ohne Weiteres zum Verzicht auf ihre Rechte als Urheber verpflichtet werden können, und zwar auch dann nicht, wenn sie mit einem Pauschalhonorar vergütet werden. Der Senat setzte sich in dieser Entscheidung ausführlich mit einer Reihe von entsprechenden AGB-Klauseln auseinander. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamm: Zur Unwirksamkeit von unklaren AGB-Klauseln unter Kaufleuten / Unverzügliche Mängelrügeveröffentlicht am 23. März 2012
OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2011, Az. I-19 U 139/11
§ 377 HGB; § 305 c Abs. 2 BGBDas OLG Hamm hat entschieden, dass eine AGB-Klausel zwischen Kaufleuten, welche den Einwand einer verspäteten Mängelrüge ausschließt, unwirksam ist, wenn nicht zwischen offenen und verdeckten Mängeln differenziert wird. Die Klausel sei dadurch unklar und damit insgesamt unwirksam, mit der Folge, dass eine Mängelrüge bei Vorliegen der Voraussetzungen doch als verspätet zurückgewiesen werden könne. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Mannheim: Zur Unwirksamkeit der „Buy-out“-Klausel („sämtliche Nutzungsrechte abgegolten“) gegenüber Journalistenveröffentlicht am 23. Januar 2012
LG Mannheim, Urteil vom 05.12.2011, Az. 7 O 442/11
§ 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 3 Abs. 1 Nr. 2 UWG, § 1 UKlaG, § 305 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.Das LG Mannheim hat entschieden, dass die in den AGB eines Verlags enthaltene Buy-out-Klausel („sämtliche Nutzungsrechte […] umfassend, ausschließlich, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt abgegolten“) gegenüber einem freien Journalisten unwirksam ist. Die beanstandete Klausel sah im Übrigen vor, dass auch hinsichtlich unbekannter Nutzungsarten eine weitere Vergütung nicht gefordert werden konnte und zudem die Ausübung eines Widerrufs nach § 31 a Abs. 1 S. 3 UrhG ausgeschlossen sei. Im Rahmen der AGB-Kontrolle sei ein etwaiges Übermaß an Rechtsübertragung in Anbetracht von § 31 Abs. 5 UrhG selbst dann einer Kontrolle zu unterwerfen, wenn die einzelnen Nutzungsarten einzeln bezeichnet seien. Eine solche Klausel sei nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Klausel weiche zudem in unangemessener Weise vom gesetzlichen Leitbild des § 31a Abs. 4 UrhG ab, wonach im Voraus auf die Rechte aus § 31a Abs. 1 bis 3 UrhG nicht verzichtet werden könne. Schließlich verstoße die Klausel gegen den in §§ 11 S. 2, 32, 32a, 36 UrhG niedergelegten Gedanken, dass dem Urheber eine angemessene Beteiligung an den Erträgen seines Werkes zukommen solle. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)